Neuigkeiten Timeline

Politik, Recht, Gesellschaft
März 17, 2026

BITMi unterstützt „28 for all“

Umwelt, Energie
März 17, 2026

„Eiszeit – ein Essay“

IT, NewMedia, Software
März 17, 2026

MaBiS-Hub kommt: Frühzeitiges Handeln zahlt sich aus

IT, NewMedia, Software
März 17, 2026

Balance 580X: Vitel vertreibt neuen Enterprise-Router von Peplink

Freizeit, Buntes, Vermischtes
März 17, 2026

Hühner halten im Wohngebiet: Welche Regeln gelten?

Immobilien
März 17, 2026

Immobilien-Experte Oliver Fischer begeistert über 200 Teilnehmer in Bochum: „Der erste Deal ist der wichtigste“

Wissenschaft, Forschung, Technik
März 17, 2026

Montage eines ST-live Schiebetors von Berner Torantriebe KG

Unternehmen, Wirtschaft, Finanzen
März 17, 2026

Steuerliche Bewertung von Grundvermögen -Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer und Grunderwerbsteuer

Essen, Trinken
März 17, 2026

United Airlines bringt Kulinarik internationaler Spitzenköche in die Polaris Business Class

Familie, Kinder, Zuhause
März 17, 2026

Französisches Modeunternehmen Sezane unterstützt das Deutsche Kinderhilfswerk

Computer, Information, Telekommunikation
März 17, 2026

Vultr setzt auf die NVIDIA Rubin Plattform, NVIDIA Dynamo und NVIDIA Nemotron, um KI-Inference in Unternehmen neu zu definieren

Maschinenbau
März 17, 2026

Stillstände vermeiden, Anlagenzustand transparent machen: Steuerungsfunktion von LANG fördert Predictive Maintenance

Logistik, Transport
März 17, 2026

Fit für den nächsten Einsatz: SCHÄFER Container Systems bietet KEG-Service für Volumenreduzierung, Aufarbeitung und Nachrüstung

IT, NewMedia, Software
März 17, 2026

Ausgezeichnete Leistung: b.telligent wieder unter den besten Unternehmensberatungen Deutschlands

Unwirksamkeit einer allgemeinen Geschäftsbedingung über das Verbot Hunde und Katzen zu halten

Artikel von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Berlin

Unwirksamkeit einer allgemeinen Geschäftsbedingung über das Verbot Hunde und Katzen zu halten: Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20.3.2013 – VIII ZR 168/12. Artikel von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Berlin

Ausgangslage
:
Eine allgemeine Geschäftsbedingung regelte in Mietverträgen von Genossenschaftswohnungen die Verpflichtung des jeweiligen Mitglieds Hunde und Katzen in der Wohnung nicht zu halten. Unabhängig davon hatte eine Mieterin auf Anraten einer Ärztin einen Hund für ihren Sohn angeschafft.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Daraufhin wurde die Klausel durch den Bundesgerichtshof gemäß § 307 BGB als unwirksam erklärt. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichts käme es bezüglich des Verbots vielmehr auf den jeweiligen Einzelfall an. Entscheidend sei die Frage, ob Anschaffung eines solchen Haustieres Teil des vertragsgemäßen Gebrauchs der Wohnung gemäß § 535 Abs. 1 BGB ist. Zur Bewertung der Sachlage müssten die Interessen der Parteien des Mietvertrags sowie die der anderen Hausbewohner miteinander abgewogen werden. Folge einer solchen Abwägungspflicht ist daher, dass ein generelles Verbot der Hunde- und Katzenhaltung unwirksam ist.

Bewertung:

Die Konsequenzen der Entscheidung des Bundesgerichtshofes könnten durchaus problematisch sein. Möchte ein weiterer Bewohner des Hauses einen Hund bzw. eine Katze anschaffen, könnte er sich auf die Entscheidung des Gerichts berufen und bei der Abwägung der Interessen anführen, dass die Tierhaltung bereits teilweise gestattet ist. Jedoch ist bereits ein genereller Ausschluss der Haltung von Kleintieren in Mietwohnung zweifelhaft, denn dies gehört regelmäßig zum normalen Mietgebrauch

Fachanwaltstipp:

Bezüglich der Tierhaltung in Mietwohnungen ist die Rechtsprechung unübersichtlich und abhängig vom jeweiligen Einzelfall. Dabei bewirkt der häufig zu niedrig festgesetzte Streitwert oft, dass die Entscheidungen vom Amtsgericht nur begrenzt angegriffen werden können. Regelmäßig sind (fristlose) Kündigungen wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Kleintierhaltung jedoch dann problematisch, wenn vorher keine Abmahnung ausgegeben wurde. Außerdem wird teilweise auch erwartet, dass der Mieter vor einer fristlosen Kündigung erfolglos auf Unterlassen der Kleintierhaltung in Anspruch genommen wurde. Bedingung hierfür ist jedoch ein entsprechend wirksames Verbot im Mietvertrag.

3.6.2013

Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: www.fernsehanwalt.com

Rechtsanwaltskanzlei
Bredereck & Willkomm
Rechtsanwälte in Berlin und Potsdam

Kontakt:
Bredereck & Willkomm
Alexander Bredereck
Am Festungsgraben 1
10117 Berlin
030 4000 4999
berlin@recht-bw.de
http://www.recht-bw.de

(Visited 13 times, 1 visits today)
Original erstellt für www.hasselwander.co.uk

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert