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Vorsteuerabzug aus Bewirtungskosten auch bei fehlenden oder nicht realisierten Aufträgen

Vorsteuerabzug aus Bewirtungskosten auch bei fehlenden oder nicht realisierten Aufträgen

Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz

Essen, 01. Juli 2013*****Junge Unternehmen aus der Dienstleistungsbranche stehen in einer harten Konkurrenz zu bereits etablierten Firmen und führen oft unzählige Gespräche mit potenziellen Kunden. Das Finanzamt erkennt häufig den Vorsteuerabzug aus Bewirtungsrechnungen nicht an, wenn kein direkter Auftrag folgt. In diesem Fall fehlt ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang der Bewirtungskosten mit Einnahmen aus unternehmerischer Tätigkeit.

Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz, Steuerberaterin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen, Velbert, weist in diesem Zusammenhang auf ein Urteil des Finanzgerichts (FG) München (FG-Urteil München vom 26.02.2010, Az. 14 K 4676/06, rechtskräftig, Revision wurde nicht zugelassen) hin, das in einem ähnlichen Fall zu befinden hatte. Dieser betraf ein Unternehmen aus der IT-Branche.

„Das FG München räumte zwar ein, dass nicht jedes Akquisegespräch zu einem Auftrag führen könne. Für den Vorsteuerabzug reiche es jedoch aus, dass der Zusammenhang der Bewirtung mit der unternehmerischen (Gesamt-)tätigkeit anhand objektiver Anhaltspunkte nachgewiesen werde“, so Steuerberaterin Bettina M. Rau-Franz.

Dazu reicht es für die Finanzrichter aus, dass der Zweck der Bewirtung beispielsweise wie folgt umschrieben werde: „Planungsgespräch EDV-Anlage“, „PC-Beratung“ und „Kundengespräch“. Die konkreten Anlässe für die Bewirtung seien damit zwar nur allgemein umschrieben, der Bezug zur unternehmerischen Tätigkeit aber dennoch auch schon dadurch gegeben.

Was im Gründungsjahr 1979 mit klassischer Steuerberatung begann, hat sich im Laufe der Jahre zu einem fachübergreifenden Full-Service-Angebot entwickelt. Die Kanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert ist seit mehr als 30 Jahren die erste Adresse für kompetente Steuerberatung, Rechtsberatung und mehr. Die rund 40 Mitarbeiter der drei Niederlassungen bieten individuelle, auf die jeweilige Situation angepasste, Lösungen. Die ersten Schritte zur Realisierung einer fachübergreifenden Mandantenberatung wurden bereits Anfang der 90er Jahre durch Kooperation mit einer Wirtschaftsprüfungspraxis und einer Rechtsanwaltskanzlei im gleichen Hause geschaffen. Heute bietet Roland Franz & Partner als leistungsstarke Partnerschaftsgesellschaft vielfältige Beratungs- und Serviceleistungen aus einer Hand, die für die Mandanten Synergieeffekte auf hohem Niveau sowie eine Minimierung des Koordinationsaufwandes gleichermaßen nutzbar machen.

Kontakt
Roland Franz & Partner, Steuerberater – Rechtsanwälte
Bettina M. Rau-Franz
Moltkeplatz 1
45138 Essen
0201-81095-0
kontakt@franz-partner.de
http://www.franz-partner.de

Pressekontakt:
GBS-Die PublicityExperten
Dr. Alfried Große
Am Ruhrstein 37c
45133 Essen
0201-8419594
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Original erstellt für www.hasselwander.co.uk

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