Neuigkeiten Timeline

Handel, Dienstleistungen
Juli 16, 2026

Wir vermieten Ihr Ferienobjekt auf Rügen erfolgreich

Unternehmen, Wirtschaft, Finanzen
Juli 16, 2026

Digitale Schadenmeldungen immer beliebter

IT, NewMedia, Software
Juli 16, 2026

Flexera ernennt Mike Jerich zum CEO und tritt in eine neue Phase KI-getriebenen Wachstums ein

Computer, Information, Telekommunikation
Juli 16, 2026

Spreadly: 5x OMR Leader für digitale Visitenkarten

Unternehmen, Wirtschaft, Finanzen
Juli 16, 2026

Neue Horizonte statt Routine –

IT, NewMedia, Software
Juli 16, 2026

Cvent stellt neue Markenidentität vor und investiert mehr als eine Milliarde US-Dollar in KI-gestützte Eventtechnologie

Allgemein
Juli 16, 2026

Zielgruppe verstehen: Warum viele Unternehmen an ihren Kunden vorbei kommunizieren – und wie es besser geht

Unternehmen, Wirtschaft, Finanzen
Juli 16, 2026

Nabab S.A. setzt Fokus auf strukturierte Vermögensplanung nach Unternehmensverkauf

IT, NewMedia, Software
Juli 16, 2026

Westcon-Comstor und Palo Alto Networks stellen mit SASEvolution die Weichen für hochskalierbare SASE-Umgebungen

Politik, Recht, Gesellschaft
Juli 16, 2026

Schwierig sind immer die anderen

Bildung, Karriere, Schulungen
Juli 16, 2026

Feedbackgespräche mit Azubis: So gelingt wertschätzende Kommunikation

IT, NewMedia, Software
Juli 16, 2026

Erstes deutschsprachiges Fachevent für moderne Authentifizierung startet im September in Hamburg

Medizin, Gesundheit, Wellness
Juli 16, 2026

Urlaub mit Pflegebedürftigen: So klappt’s mit Entlastung und Sicherheit

Immobilien
Juli 16, 2026

Schneller Verkauf Ihrer Immobilie auf Rügen

Funktionaler Mangelbegriff und Beschaffenheit

Seminarveranstaltung der Brunzel Bau GmbH – Immobilienrecht – funktionaler Mangelbegriff des Bundesgerichtshofes und dessen Auswirkungen auf die Baubeteiligten –

Funktionaler Mangelbegriff und Beschaffenheit

Rechtsanwalt Ralf Hornemann, Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte, Berlin

Am 27.10.2012 fand in den Räumlichkeiten der Rechtsanwälte Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte eine weitere Veranstaltung der Brunzel Bau GmbH zu baurechtlichen Themen statt. Heiko Brunzel, Geschäftsführer der seit zwanzig Jahren erfolgreich am Markt tätigen Brunzel Bau GmbH, hatte für diesen Tag das Thema „funktionaler Mangelbegriff und vereinbarte Beschaffenheit“ gewählt.

Zur Einführung führte Hans-Heiko Brunzel aus: „Immer wieder kommt es vor, dass der Bauherr den Unternehmer anweist, Teile des Werkes mit bestimmten Materialien und Baustoffen oder mittels einer bestimmten Ausführungsart herzustellen oder die durch den Bauherren beigebrachte Planung bestimmte Ausführungsdetails vorsieht. Nicht selten stellt sich später heraus, dass das Werk Mängel aufweist, die ihre Ursache in den Vorgaben des Bauherrn haben.“ Hans-Heiko Brunzel führt weiter aus: „Dieser Umstand kann zu einer großen Herausforderung werden. Um am Markt bestehen zu können, muss auf die Bedürfnisse des Kunden eingegangen werden – was dazu führt, dass das Spannungsfeld zwischen dem technisch beanstandungsfrei Machbaren und den Ansprüchen des Kunden immer größer wird.“

Rechtsanwalt Ralf Hornemann belegt dies aus rechtlicher Sicht: Der Bundesgerichtshof hat erst mit Urteil vom 29.09.2011, Az.: VII ZR 87/11, seine Rechtsprechung bestätigt, wonach ein Werk mangelhaft ist, wenn es nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Der Bundesgerichtshof hatte zuletzt den funktionalen Mangelbegriff weiterentwickelt und eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit dann angenommen, wenn der mit dem Vertrag verfolgte Zweck der Herstellung eines Werkes nicht erreicht und das Werk seine vereinbarte oder nach dem Vertrag vorausgesetzte Funktion nicht erfüllt wird. Problematisch für den Unternehmer wird dieser Mangelbegriff dann, wenn die Parteien eine bestimmte Ausführungsart vereinbart haben. Denn der Unternehmer schuldet die vereinbarte Funktionstauglichkeit, auch wenn die Parteien eine bestimmte Ausführungsart vereinbart haben. Das Risiko, dass der Leistungserfolg mit der vertraglich vereinbarten Leistung oder Ausführungsart nicht zu erreichen ist, trägt der Unternehmer.

Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte ergänzt: „Der Unternehmer kann die Verantwortlichkeit für den Mangel seines Werkes nur dann abwenden, wenn dieser Mangel auf verbindliche Vorgaben des Bestellers zurückzuführen ist und der Unternehmer seine Prüfungs- und Hinweispflicht erfüllt hat. Das gilt auch in den Fällen, in denen die Parteien eine bestimmte Funktion des Werkes voraussetzen oder vereinbaren, die Befolgung der bindenden Anordnungen des Bestellers zur Ausführungsweise jedoch dazu führt, dass diese Funktion nicht erfüllt wird. Der Unternehmer haftet nur dann nicht für die fehlende Funktionstauglichkeit des Werkes, wenn er den Besteller auf die Bedenken gegen eine solche Anordnung hingewiesen hat und diese auf der untauglichen Ausführung besteht. Die Darlegungs- und Beweislast trägt der Unternehmer!“

Hans-Heiko Brunzel schildert die Auswirkungen für die Praxis: „Gerade wenn Ideen, Wünsche oder sogar eine fertige Planung vom Bauherren kommen, müssen wir sehr genau hinsehen, ob alles so umsetzbar ist, wie der Auftraggeber es wünscht. Stellen wir fest, dass die Ausführungsanweisung des Auftraggebers Bedenken begegnet, weisen wir ihn ausführlich schriftlich darauf hin und bitten ihn, seine Ausführungsanweisung ebenfalls schriftlich zu bestätigen. Dabei muss uns der Auftraggeber noch einmal ausdrücklich bestätigen, dass er unsere Erläuterung der Risiken entgegengenommen und verstanden hat, dennoch auf der gewünschten Ausführung besteht.“

In der anschließenden Diskussion wurden weitere rechtliche Fragen beantwortet und Erfahrungsberichte ausgetauscht.

V.i.S.d.P.:

Ralf Hornemann
Rechtsanwalt

Der Verfasser ist für den Inhalt verantwortlich
Sofortkontakt Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte unter 030 – 715 206 70

Die Kanzlei ist seit 1995 schwerpunktmäßig auf dem Gebiet des Kapitalanlagen- und Bankenrechts sowie auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes tätig und vertritt bundesweit die Interessen einzelner Anleger. Die Kanzlei verfügt über zwei Büros in Berlin und eine Zweigstelle in München, außerhalb Berlin und München übernehmen wir selbstverständlich auch Mandate und stehen mit Rat und Tat zur Seite. Ergänzende Absenderangaben mit allen Kanzleistandorten finden Sie im Impressum auf unserer Internetseite www.dr-schulte.de

Kontakt:
Dr. Schulte & Partner
Dr. Thomas Schulte
Friedrichstrasse 133
10117 Berlin
00493071520674
dr.schulte@dr-schulte.de
http://www.dr-schulte.de

(Visited 25 times, 1 visits today)
Original erstellt für www.hasselwander.co.uk

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert