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Elternzeit: Schutz vor Kündigung und Einkommen

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.

Anspruch auf Elternzeit: Um sich in den ersten Jahren nach der Geburt ausreichend um sein Kind kümmern zu können, besteht für Arbeitnehmer, Mütter und Väter, ein Anspruch auf Elternzeit gegenüber dem Arbeitgeber. Zu diesem Zweck muss spätestens sieben Wochen vor Beginn der gewünschten Elternzeit ein entsprechender Antrag gestellt werden, in dem auch die Dauer der Elternzeit angegeben wird. Bis zu drei Jahre Elternzeit kann man pro Kind nehmen. Einer Genehmigung durch den Arbeitgeber bedarf es dafür nicht.

Kündigungsschutz während der Elternzeit: Sobald die Elternzeit verlangt worden ist (höchstens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit) und für die Dauer der Elternzeit besteht Kündigungsschutz. Damit ist jede Kündigung unwirksam, sofern sie nicht behördlich genehmigt wurde. Dies gilt auch in kleinen Betrieben. Anders als allgemein angenommen, gilt der Kündigungsschutz auch während der Probezeit. Nur wenn das Arbeitsverhältnis zur Probe befristet wurde, endet es automatisch nach Ablauf der Probezeit. Hier ist eine Kündigung nicht erforderlich, so dass die Kündigung auch nicht unwirksam sein kann. Als Arbeitnehmer kann man dagegen auch während der Elternzeit problemlos kündigen. Nach Ablauf der Elternzeit haben die Eltern einen Anspruch auf den gleichen oder einen gleichwertigen Arbeitsplatz.

Elterngeld während der Elternzeit: Da das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit ruht, muss der Arbeitgeber auch kein Gehalt zahlen. Die Erziehungszeit ist also unbezahlter Urlaub. Dafür hat aber jedes Elternteil einen Anspruch auf Elterngeld, das vom Staat gezahlt wird. Das Elterngeld wird in Höhe von mindestens 300€ pro Monat jedem Elternteil gezahlt, unabhängig davon ob die jeweilige Person sich in einem Arbeitsverhältnis befindet oder etwa selbstständig ist, solange sie nicht mehr als 30 Stunden pro Woche arbeitet. Beantragt werden kann das Geld bei der Elterngeldstelle, die häufig bei den Jugendämter mit angesiedelt ist. Der Antrag kann erst gestellt werden, wenn der Nachwuchs auf der Welt ist. Dann muss er innerhalb von drei Monaten nach der Geburt bei der Elterngeldstelle eingehen.

1.9.2016

Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: www.fernsehanwalt.com

Alles zum Arbeitsrecht: www.arbeitsrechtler-in.de

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Original erstellt für www.hasselwander.co.uk

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