Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin und Essen.
Tattoos und Piercings in einigen Branchen unerwünscht
In einigen Sparten ist sichtbarer Körperschmuck wie Tattoos und Piercings relativ eindeutig nicht erwünscht. Doch was kann ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern in dieser Hinsicht wirklich vorschreiben bzw. verbieten?
Grundsätzlich Privatsache des Arbeitnehmers
Grundsätzlich ist das Erscheinungsbild und damit auch das Tragen von Piercings und Tattoos die Privatangelegenheit von Arbeitnehmern. Dennoch ergeben sich für Arbeitgeber in verschiedener Hinsicht Gründe dafür, diese zu verbieten.
Verbot bei Gefahr für Arbeitnehmer
Gefährdet der Schmuck Arbeitnehmer oder Dritte, z.B. weil er sich in Maschinen am Arbeitsplatz verheddern und so Verletzungen oder Schäden verursachen könnte, kann der Arbeitgeber das Tragen verbieten.
Vorgaben in bestimmten Branchen
Bei manchen Berufen, speziell solchen, die Kundenkontakt beinhalten, wie etwa bei einer Bank, sind ebenfalls Vorgaben bzw. Verbote zulässig, um das Ansehen bzw. Image des Unternehmens zu wahren. Dabei ist aber stets im Einzelfall zu prüfen, ob der jeweilige Mitarbeiter tatsächlich mit Kunden in Kontakt tritt und ob es sich um sichtbaren Körperschmuck handelt, sodass der Arbeitgeber wirklich ein berechtigtes Interesse an einem Verbot hat.
Generelles Verbot von Tattoos im Arbeitsvertrag
Ab und zu bin ich schon auf Arbeitsverträge gestoßen, in denen das Tragen von Tattoos generell untersagt wurde. Ein solches Verbot dürfte aber unwirksam sein. Hier fehlt es an der erforderlichen Abwägung im Einzelfall zwischen den Arbeitgeberinteressen und der persönlichen Freiheit des Arbeitsnehmers.
19.9.2016
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