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Urlaub wegen Krankheit nicht angetreten – darf man den Urlaub direkt nachholen?

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin und Essen.

Arbeitsrecht

Ausgangslage

Die Situation ist für Arbeitnehmer natürlich sehr ärgerlich. Man hat vom Chef seinen Urlaub genehmigt bekommen und sich schon darauf gefreut. Dann wird man kurz vorher krank und kann den Urlaub letztlich doch nicht antreten. Stellt sich die Frage, wann der Urlaub in einem solchen Fall nachgeholt werden darf.

Urlaubsanspruch entfällt nicht

Dass man den Urlaub krankheitsbedingt nicht antreten konnte, bedeutet zunächst einmal nicht, dass der Urlaubsanspruch entfällt. Der bleibt natürlich weiterhin bestehen. Der entsprechende Termin, den man vom Arbeitgeber genehmigt bekommen hat, ist aber entfallen. Das bedeutet, dass man nun einen neunen Zeitraum bei seinem Chef beantragen muss.

Arbeitgeber muss Wünsche des Arbeitnehmers berücksichtigen

Die Wünsche des Arbeitnehmers im Hinblick auf den Zeitraum des Urlaubs müssen vom Arbeitgeber berücksichtigt werden. Liegen dringende betriebliche Gründe vor, kann der Arbeitgeber die Urlaubsanfrage aber ablehnen. Im Fall einer drohenden dauerhaften Unterbesetzung der Abteilung oder bei besonders arbeitsintensiven Zeiten einer einzelnen Branche muss man als Arbeitnehmer also akzeptieren, dass der Arbeitgeber den Urlaubsantrag zu diesem Zeitpunkt ablehnt. Somit besteht also kein grundsätzlicher Anspruch darauf, dass man seinen Urlaub direkt nach der Krankheit nachholen darf. Stehen dem Urlaubswunsch des Arbeitnehmers dagegen keine dringen betrieblichen Gründe entgegen, kann der Urlaub auch direkt angetreten werden. Mitunter kursieren vermeintliche Regelungen, nach denen man als Arbeitnehmer zumindest einen Tag wieder zur Arbeit kommen müsse, bevor es in den Urlaub geht. Dafür gibt es allerdings keine rechtliche Grundlage.

Kein Recht auf Selbstbeurlaubung

Wenn sich der Arbeitgeber weigert, den begehrten Urlaub zu gewähren, können sich Arbeitnehmer nicht einfach selbst beurlauben. Sie müssen stattdessen im Wege einer Klage den Urlaub beim zuständigen Arbeitsgericht durchsetzen. Dabei sind unterschiedliche Klageformen denkbar. Zugestanden wird zum einen eine Klage zur Feststellung, dass innerhalb eines bestimmten Jahres noch eine gewisse Anzahl an Urlaubstagen aussteht. Empfehlenswert ist eine solche Klage nur, wenn aus dem Urteil nur Konsequenzen für die Zukunft abgeleitet werden sollen, da es nicht vollstreckbar ist. Weiterhin wird eine Klage auf Urlaubsgewährung ohne eine bestimmte Zeitangabe durch das Bundesarbeitsgericht zugelassen. Regulär wird auf die Gewährung des Urlaubs zu einem bestimmten Zeitpunkt geklagt. Bei unmittelbar bevorstehendem Urlaub kommt auch ein einstweiliges Verfügungsverfahren in Betracht, jedoch ist dafür die besondere Eilbedürftigkeit darzulegen.

15.8.2016

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