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BFH: Gewinnneutraler Ausstieg eines Gesellschafters

BFH: Gewinnneutraler Ausstieg eines Gesellschafters

BFH: Gewinnneutraler Ausstieg eines Gesellschafters

Der Bundesfinanzhof hat den gewinnneutralen Ausstieg eines Gesellschafters aus einer Personengesellschaft mit Urteilen vom 16. und 30. März 2017 erleichtert (Az.: IV R 31/14 und IV R 11/15).

Nach Auffassung des Bundesfinanzministeriums sollte beim Ausscheiden eines Gesellschafters Gewinnneutralität nur dann gewährt werden, wenn der ausscheidende Gesellschafter einen Teilbetrieb oder einen Mitunternehmeranteil erhält. Der Bundesfinanzhof hat sich mit seinem Urteil gegen diese Auffassung positioniert. Gesellschafter können demnach weitergehender als bisher aus ihren Personengesellschaften gewinnneutral und damit ohne Aufdeckung stiller Reserven ausscheiden, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.

In einem Fall hatte der Gesellschafter seinen Anteil an einer KG zunächst in eine neu gegründete Ein-Mann-GmbH & Co. KG eingebracht. Diese schied unter dem gleichen Datum aus der KG aus. Dafür erhielt sie als Abfindung alle Wirtschaftsgüter eines nicht als Teilbetrieb organisierten Geschäftsbereichs der KG. Diesen Geschäftsbereich führte die neu gegründete GmbH & Co. KG weiter fort. Die Finanzverwaltung ging von einem gewinnrealisierenden Tauschgeschäft aus, der BFH sah dies jedoch anders. Er stufte den Vorgang als eine gewinnneutrale unechte Realteilung ein (Az.: IV R 11/15).

Im anderen Fall war eine durch Vater und Sohn betriebene GmbH & Co. KG aufgelöst worden. Der Vater erhielt nur einen geringen Teil der Wirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens, der wesentliche Teil fiel an den Sohn. Dieser führte damit seinen Betreib alleine weiter. Das zuständige Finanzamt lehnte eine gewinnneutrale Realteilung mit der Begründung ab, dass der Sohn den Betrieb fortführe. Auch hier entschied der BFH anders. Die Tätigkeit der Gesellschaft sei infolge ihrer Auflösung und Vollbeendigung eingestellt worden. Daher habe eine echte gewinnneutrale Realteilung stattgefunden (Az.: IV R 31/14).

Mit den beiden Urteilen hat der BFH dafür gesorgt, dass die Auflösung der Gesellschaft mit anschließender Verteilung der Wirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens unter den Gesellschaftern mit dem Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer fortbestehenden Gesellschaft gleichgestellt wird.

Von der Gründung bis zur Auflösung einer Gesellschaft können im Gesellschaftsrecht erfahrene Rechtsanwälte auch unter Berücksichtigung von steuerrechtlichen Aspekten beraten.

https://www.grprainer.com/rechtsberatung/gesellschaftsrecht.html

GRP Rainer Rechtsanwälte ist eine internationale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und London berät die Kanzlei insbesondere im gesamten Wirtschaftsrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht sowie im Kapitalmarktrecht und Bankrecht. Zu den Mandanten gehören nationale und internationale Unternehmen und Gesellschaften, institutionelle Anleger und Privatpersonen.

Kontakt
GRP Rainer Rechtsanwälte
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Original erstellt für www.hasselwander.co.uk

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