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BAG – Keine Herausgabe des Gewinns bei Wettbewerbsverbot

Wettbewerbsverbot im Arbeitsrecht führt bei Verletzung nicht zu einem Herausgabeanspruch betreffend den Erlös – Kanzlei Sachse – Ihr Anwalt Frankfurt, Rechtsanwalt Offenbach, Ihre Rechtsanwälte zum Thema Arbeitsrecht.

BAG - Keine Herausgabe des Gewinns bei Wettbewerbsverbot

Rechtsanwalt Frankfurt – Arbeitsrecht

Nicht selten enthalten Arbeitsverträge sog. Wettbewerbsverbote, die es dem Arbeitnehmer auch nach Ende seiner Tätigkeit untersagen, in direkten Wettbewerb mit seinem ehemaligen Arbeitgeber zu treten. Wird dieses Wettbewerbsverbot verletzt, stellt sich nicht nur die Frage, ob ein daraus resultierender Schaden zu ersetzen ist. Es war bislang auch unklar, was mit dem Einkommen geschieht, das der Arbeitnehmer durch seine wettbewerbsverbotswidrige Tätigkeit erzielt, insbesondere, ob er den Gewinn an den Verletzten herauszugeben hat.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat nun entschieden, dass der Arbeitnehmer gemäß § 61 Abs. 1 HGB keine Herausgabe des Gehalts schuldet, dass er trotz Verletzung des Wettbewerbsverbots erzielt hat.

Insoweit hat das BAG klargestellt, dass Arbeitsverträge nicht unter die Regelung des § 61 Abs.1 HGB fallen.

Im vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall, hatte ein Arbeitnehmer während der Freistellung eine Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber aufgenommen, der im Wettbewerb mit dem ehemaligen Arbeitgeber stand. Der ehemalige Arbeitgeber klagte auf Herausgabe des dort erzielten Lohns, hilfsweise darauf, dass zumindest der dort bezogene Lohn auf die während der Freistellung bestehenden Ansprüche angerechnet werde.

Das Bundesarbeitsgericht verneinte beides. Zwar könne es gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn der Arbeitnehmer bei Verstoß gegen ein Wettbewerbsverbot eine Konkurrenztätigkeit aufnehme und dann trotzdem den Lohn fordere. Ein solcher Fall liege aber nicht vor. (BAG Urteil vom 17.10.2012 Az.: 10 AZR 809/11).

Im entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber vergessen, die Freistellung unter Anrechnung des Verdienstes einer Parallelbeschäftigung zu erklären. So kam es, dass der Arbeitnehmer sich am Ende über zwei Gehälter freuen und im Ergebnis bereichern konnte.

Das Beispiel zeigt deutlich, wie wichtig es ist, Augenmerk auf die genaue Gestaltung von Erklärungen und Verträgen zu legen.

Als Anwaltskanzlei mit Standorten in Frankfurt am Main, Langen (Hessen) und Offenbach am Main, beraten und vertreten wir Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu allen Fragen des Arbeitsrechts. Wir sind Ihr Rechtsanwalt Frankfurt, Anwalt Frankfurt, Arbeitsrecht

Als mittelständische Rechtsanwaltskanzlei mit Kanzleistandorten in Frankfurt am Main, Offenbach und Langen (Hessen) vertreten und beraten wir Unternehmen und Privatpersonen aus der gesamten Region des Rhein-Main-Gebietes, schwerpunktmäßig aus Frankfurt am Main, Langen (Hessen), Offenbach am Main, Dreieich, Erzhausen, Rödermark, Mörfelden-Walldorf, Neu-Isenburg, Heusenstamm, Dietzenbach, Mühlheim, Eschborn, Bad Vilbel, Kelsterbach, Oberursel, Seligenstadt und Bad Homburg in juristischen Angelegenheiten.

Die individuellen juristischen Probleme unserer Mandanten erfordern stets spezialisierte Lösungen nach Maß. Unsere Anwälte sind auf einzelne Rechtsgebiete spezialisiert, bilden sich ständig fort und nehmen sich Zeit für jeden Einzelfall.

Unsere Rechtsanwälte decken als Team ein umfassendes Spektrum an Rechtsdienstleistungen und Rechtsgebieten ab. Wir erweitern unseren Radius ständig, denn wir wollen für unsere Mandanten die Kanzlei für alle Lebenslagen sein.

Unser Hauptsitz in Langen wurde nach DIN EN ISO für besonderes Büromanagement zertifiziert.

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Original erstellt für www.hasselwander.co.uk

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