Neuigkeiten Timeline

Maschinenbau
Oktober 23, 2026

40 Jahre für die vernetzte Blechfertigung

Garten, Bauen, Wohnen
Oktober 23, 2026

Hainrich-Challenge: Einsparpotenziale entdecken und gewinnen

Unternehmen, Wirtschaft, Finanzen
Oktober 23, 2026

Frequentis leitet europäisches SESAR-Projekt zur Weiterentwicklung der nächsten Generation von Flugsicherungssystemen

Logistik, Transport
Oktober 23, 2026

Renna Taxi nach der Landung am Stuttgarter Flughafen

Unternehmen, Wirtschaft, Finanzen
Oktober 23, 2026

Bezugspreis des öffentlichen Angebots festgesetzt und vollständige Platzierung gesichert

Immobilien
Oktober 23, 2026

Hotel Investments AG: Hotelbetreiber sucht Hotels zur Pacht in Deutschland, Österreich und der Schweiz

Tourismus, Reisen
Oktober 23, 2026

Skulpturen, Weltraum und Digitales: Die Kulturszene von Washington, DC glänzt mit neuen Highlights

Logistik, Transport
Oktober 23, 2026

DPL zahlt Green-Bond-Tranche fristgerecht zurück

Auto, Verkehr
Oktober 23, 2026

Achtung, Wildwechsel: So reagieren Autofahrer richtig

Bildung, Karriere, Schulungen
Oktober 23, 2026

Cornerstone People Graph: Die Datenbasis für Workforce Intelligence im KI-Zeitalter

IT, NewMedia, Software
Oktober 23, 2026

Jedes zweite deutsche Unternehmen verzeichnet Angriffe auf cyber-physische Systeme

Mode, Trends, Lifestyle
Oktober 23, 2026

Zwei neue für ONE™: Remington erweitert die Styling-Serie mit Warmluftbürste und Digital Haartrockner

Tourismus, Reisen
Oktober 23, 2026

Beliebtes Halloween-Riding am Weissenhäuser Strand garantiert Spaß und Spannung

Garten, Bauen, Wohnen
Oktober 23, 2026

Was bleibt nach 30 Jahren Wohnen?

Bewertung von Risikoaufklärung durch Architekten und Statiker

Bewertung von Risikoaufklärung durch Architekten und Statiker

Bewertung von Risikoaufklärung durch Architekten und Statiker

GRP Rainer LLP

http://www.grprainer.com/Baurecht.html Bestehen Risiken bei einem Bauvorhaben, so sollen Architekten und Statiker die Pflicht haben, den Auftraggeber darüber zu unterrichten.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte einen Fall zu entscheiden (Az.: VII ZR 4/12), indem die Klägerin Schadensersatz von dem beteiligten Architekten und Statiker verlangte. Der Klägerin gehört ein Grundstück an der Steilküste in Rügen auf dem ein Altbau errichtet wurde. Diesen wollte sie sanieren lassen und beantragte einen Bauvorbescheid. Der Bauvorbescheid wurde jedoch abgelehnt, weil die Standsicherheit nicht sichergestellt sei. Unter der Auflage, eine Bodenuntersuchung am Standort durchzuführen, wurde die benötigte Baugenehmigung dann erteilt. Mit dem Sanierungsvorhaben des Altbaus wurden eine Architektengesellschaft und ein Statiker beauftragt. Die notwendige Bodenuntersuchung wurde von diesen nicht durchgeführt. Nach ca. 1,5 Jahren brach ein Teil der Steilküste weg. Daraufhin ergingen zunächst eine Nutzungsuntersagung bezüglich des sanierten Altbaus und später eine Abrissverfügung.

Vor dem Landgericht machte die Klägerin Ansprüche auf Schadensersatz gegenüber den Beklagten geltend, welche jedoch abgewiesen wurden. Der BGH hob im Berufungsverfahren das Urteil des Landgerichts auf und verwies zurück. Die Richter des Landgerichts müssen sich nun mit der Frage auseinandersetzen, ob sich die Klägerin auch bei pflichtgemäßem Verhalten der Beklagten für die Durchführung des Sanierungsvorhabens entschieden hätte. Dabei muss auf den Zeitpunkt abgestellt werden, als sich das entsprechende Risiko noch nicht realisiert hatte.

In seiner Begründung führte BGH an, dass die Beklagten ihre Pflichten bezüglich der Risikoaufklärung gegenüber der Klägerin verletzt haben, indem sie die notwendigen Baugrunduntersuchungen nicht durchgeführt haben. Aus der Tatsache, dass die Klägerin die Umstände gekannt habe, die zu einer Gefährdung führen können, lasse sich nicht ableiten, dass ihr diese auch vollumfänglich bewusst waren.

Der Klägerin müsse aber eventuell ein Mitverschulden angerechnet werden, wenn sie der Pflicht sich selbst vor Schäden zu bewahren nicht nachgekommen ist. Eine solche Pflichtverletzung liege vor, wenn sie in Kenntnis der Umstände in der Planung und Statik die Augen vor der Gefahrenlage verschlossen und das Bauvorhaben durchgeführt habe.

Architekten haben gegenüber ihren Auftraggebern gewisse Beratungs- und Vermögensbetreuungspflichten. Dabei beschränken sich die Beratungspflichten nicht nur auf den technischen Bereich, sondern umfassen auch offensichtliche Rechtsfragen. Architekten sollten sich von einem versierten Rechtsanwalt beraten lassen, um Pflichtverletzungen und Schadensersatzansprüche zu vermeiden.

http://www.grprainer.com/Baurecht.html

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater www.grprainer.com ist eine überregionale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg, Stuttgart und London berät die Kanzlei im Kapitalmarktrecht, Bankrecht und Gesellschaftsrecht. Zu den Mandanten gehören Unternehmen aus Industrie und Wirtschaft, Verbände, Freiberufler und Privatpersonen.

Kontakt
GRP Rainer LLP
Michael Rainer
Hohenzollernring 21-23
50672 Köln
0221-2722750
info@grprainer.com
http://www.grprainer.com

Pressekontakt:
GRP Rainer LLP
Michael Rainer
Hohenzollernring 21-23
50672 Köln
02212722750
presse@grprainer.com
http://www.grprainer.com

(Visited 23 times, 1 visits today)
Original erstellt für www.hasselwander.co.uk

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert