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Zulässiger Anteil der Provision am Arbeitsentgelt

Vereinbarung über 80 Prozent Anteil Provision am Arbeitsentgelt ist jedenfalls dann zu viel, wenn der Arbeitnehmer, die Entstehung des Provisionsanspruches nicht beeinflussen kann. Eine entsprechende Vereinbarung ist unwirksam (Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 16. April 2013 – 1 Sa 290/12 -, juris). Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen

Ausgangslage:

Häufig übersehen Arbeitgeber bei der Vereinbarung von Provisionen, dass diese Vereinbarungen nur in einem bestimmten Verhältnis übrigen Vergütung zulässig geregelt werden können. Das gilt zumindest dann, wenn der Arbeitnehmer auf die Entstehung des Anspruchs keinen Einfluss hat.

Die Entscheidung:

In dem vom Landesarbeitsgericht entschiedenen Fall ging der Provisionsanspruch des Arbeitnehmers davon ab, ob die Kunden später auch an den Arbeitgeberzahlungen leisteten. Soweit die Kunden keine Zahlungen leisteten, oblag die Entscheidung, ob gegen die Kunden geklagt wird und damit letztlich die Voraussetzungen für den Provisionsanspruch erfüllt werden, ausschließlich beim Arbeitgeber. Die zu Grunde liegende Vereinbarung im Arbeitsvertrag ist nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts unwirksam.

Das Gericht: Eine Provisionsregelung im vorformulierten Arbeitsvertrag eines angestellten Handlungsgehilfen, der im Umfang von ca. 80 % Provisionsvergütung erhält, nach der die Provision bei Eingang der Zahlung des Kunden fällig ist, ist wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam, da sie den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers von der Durchsetzung des Honoraranspruchs seines Arbeitgebers gegenüber dem Kunden abhängig macht.
(Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 16. April 2013 – 1 Sa 290/12 -, juris)

Fachanwaltstipp Arbeitgeber:

Immer dann wenn Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers dadurch beeinflusst werden können, dass der Arbeitgeber einseitig etwas macht oder unterlässt, darf die Höhe dieser Ansprüche maximal ein Viertel der Gesamtvergütung betragen. Dazu das Bundesarbeitsgericht: Einseitige Eingriffe in die Gehaltsvereinbarung der Arbeitsvertragsparteien sind im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in aller Regel nur bis zu einem Betrag von maximal 20 – 25 % der Gesamtvergütung zulässig (vgl. BAG vom 11.10.2006 – 5 AZR 721/05, Juris, Rn 23).

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer:

Wer mehr als ein Viertel der Gesamtvergütung auf Provisionsbasis erhält sollte die zu Grunde liegenden Vereinbarungen im Streitfall genau prüfen lassen. Häufig wird ansonsten Geld verschenkt, da hier höhere Provisionen durchsetzbar, weil die zu Grunde liegenden Vereinbarungen unwirksam sind.

19.09.2013

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin

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