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Zulässiger Anteil der Provision am Arbeitsentgelt

Ein 80 prozentiger Anteil Provision am Arbeitsentgelt ist dann zu viel, wenn der Arbeitnehmer das Zustandekommen des Anspruchs auf Provision nicht beeinflussen kann. Werden anders lautende Vereinbarungen getroffen, sind diese unwirksam. Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin und Essen, zur Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein (Urteil vom 16. April 2013 – 1 Sa 290/12 -, juris).

Ausgangslage:

Arbeitgeber beachten bei der Vereinbarung von Provisionszahlung oft nicht, dass diese nur in einem bestimmten Verhältnis bezüglich der restlichen Arbeitsvergütung geregelt werden können. Dies gilt dann, wenn der Arbeitnehmer die Entstehung des Provisionsanspruchs nicht beeinflussen kann.

Die Entscheidung:

In dem vorliegenden Fall war die Zahlung der Provision davon abhängig, ob die Kunden später an den Arbeitgeber Zahlungen leisteten. War dies nicht der Fall, hing es vom Arbeitgeber ab, ob gegen den Kunden geklagt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zahlung der Provision erfüllt wurden. Die im Arbeitsvertrag zu Grunde liegende Vereinbarung erachtete das Gericht als unwirksam.

Das Gericht: Eine Provisionsregelung im vorformulierten Arbeitsvertrag eines angestellten Handlungsgehilfen, der im Umfang von ca. 80 % Provisionsvergütung erhält, nach der die Provision bei Eingang der Zahlung des Kunden fällig ist, ist wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam, da sie den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers von der Durchsetzung des Honoraranspruchs seines Arbeitgebers gegenüber dem Kunden abhängig macht.
(Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 16. April 2013 – 1 Sa 290/12 -, juris)

Fachanwaltstipp Arbeitgeber:

Werden Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers dadurch beeinflusst, dass einzig der Arbeitgeber etwas tut oder unterlässt, darf die Höhe der Ansprüche maximal ein Viertel der Gesamtvergütung betragen. Das Bundesarbeitsgericht erklärte dazu: Einseitige Eingriffe in die Gehaltsvereinbarung der Arbeitsvertragsparteien sind im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in aller Regel nur bis zu einem Betrag von maximal 20 – 25 % der Gesamtvergütung zulässig (vgl. BAG vom 11.10.2006 – 5 AZR 721/05, Juris, Rn 23).

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer:

Wer mehr als ein Viertel der Gesamtvergütung auf Provisionsbasis erhält sollte die zu Grunde liegenden Vereinbarungen im Streitfall genau prüfen lassen. Häufig wird ansonsten Geld verschenkt, da hier höhere Provisionen durchsetzbar wären, da die zu Grunde liegenden Vereinbarungen unwirksam sind.

19.09.2013

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Bredereck & Willkomm
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