Neuigkeiten Timeline

Tourismus, Reisen
August 31, 2026

Spätsommer & Herbst im Sonneck

Sport, Events
August 31, 2026

Rudern? Warum Curvys auf dieses Workout setzen sollten

Tourismus, Reisen
August 31, 2026

Gartenliebe, Wellnesszeit & ein top 50% Winterbonus

Tourismus, Reisen
August 31, 2026

Wenn der Sommer langsam golden wird

Unternehmen, Wirtschaft, Finanzen
August 31, 2026

Spotter Semantics schafft einheitliche Datengrundlage für Self-Service-BI

Garten, Bauen, Wohnen
August 31, 2026

Dogus Bau GmbH übernimmt Großbaustelle in Frankfurt am Main – Unternehmen sucht neue Mitarbeiter

Auto, Verkehr
August 31, 2026

PETRONAS Lubricants International präsentiert Zukunftslösungen für den Automotive Aftermarket auf der Automechanika 2026

IT, NewMedia, Software
August 31, 2026

Anwender wählen Softengine auf Platz eins der Warenwirtschaftssysteme

Essen, Trinken
August 31, 2026

K-Food am Jungfrau-Marathon – Koreanische Lebensmittel in den Alpen

Medien, Kommunikation
August 31, 2026

Mehr Zeit zum Denken: Wie KI echten Mehrwert schafft

Handel, Dienstleistungen
August 31, 2026

Heimat Shoppen am 11. und 12. September: Oberlahn-Region im Einkaufsmittelpunkt

IT, NewMedia, Software
August 31, 2026

Studie von SentinelOne und Tenable: Cyberangreifer fokussieren sich auf Edge-Device-Ökosysteme statt auf einzelne Schwachstellen

Umwelt, Energie
August 31, 2026

Was bringt das Recycling-Abo wirklich – WeRecycle im Alltagstest

Politik, Recht, Gesellschaft
August 31, 2026

Verfassungs-Offensive 2026: Bundesweites Bündnis startet 7 Initiativen für Kinderschutz und Zitiergebot

Zeitmietvertrag

Artikelserie Mietrecht aus Investorensicht Teil 5

Der Vermieter möchte das Mietobjekt nach einer bestimmten Zeitspanne wieder zur Verfügung haben. Im Bereich des Wohnungsmietrechts ist die Befristung von Mietverträgen nur begrenzt zulässig. Unwirksame, bzw. unzulässige Befristungen führen dazu, dass das Mietverhältnis als unbefristet gilt.

Hier bietet sich die Vereinbarung eines so genannten Zeitmietvertrages an.

§ 575 Zeitmietvertrag
(1) Ein Mietverhältnis kann auf bestimmte Zeit eingegangen werden, wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit
1. die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts nutzen will,
2. in zulässiger Weise die Räume beseitigen oder so wesentlich verändern oder instand setzen will, dass die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden, oder
3. die Räume an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten will
und er dem Mieter den Grund der Befristung bei Vertragsschluss schriftlich mitteilt. Anderenfalls gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

Die Gründe der Befristung sollten unbedingt im Mietvertrag schriftlich und ausführlich dargelegt werden. Bloße Wiederholung des Gesetzeswortlauts reicht nach ständiger Rechtsprechung nicht aus. Es sollten unbedingt die dem Befristungsgrund zuzuordnenden Tatsachen mitgeteilt werden. Fehler führen auch hier zu einer Unwirksamkeit der Befristung und damit zu einem unbefristeten Mietverhältnis. Tritt der Grund der Befristung erst später ein, so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um einen entsprechenden Zeitraum verlangen. Entfällt der Grund, so kann der Mieter eine Verlängerung auf unbestimmte Zeit verlangen.

Vermieter sollten unbedingt bedenken, dass auch bei einer wirksamen Vereinbarung einer Befristung in der Praxis häufig Probleme auftreten. Zu Beispiel könnte es sein, dass der Mieter nicht auszieht und sich auf die Unwirksamkeit der Befristung beruft. Dann ist nach Beendigung des Mietverhältnisses zunächst noch ein Räumungsverfahren notwendig. Etwaige Planungen sollten zeitlich darauf abgestimmt werden. Im Streitfall sollte überlegt werden, ob nicht vorsorglich neben dem Berufen auf die wirksame Befristung bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen vorsorglich zusätzlich eine Eigenbedarfskündigung ausgesprochen wird.

Praxistipp: Wer bereits sicher weiß, dass er die eine Wohnung zu einem späteren Zeitpunkt benötigt, sollte sich die befristete Vermietung sehr genau überlegen. Manchmal ist es sinnvoller, den im Zusammenhang mit einem Leerstand auftretenden Mietausfall hinzunehmen als später das Risiko einer verzögerten Bezugsmöglichkeit. Im Einzelfall sicherlich rechtlich nicht ohne Risiko, aber eine Alternative: Der Vermieter vermietet an einem gut bekannten und vertrauenswürdigen Mieter. Dieser Mieter vermietet dann einen Teil der Wohnung/des Hauses an einen Untermieter weiter. Der Vorteil: Der Untermieter ist regelmäßig rechtlich deutlich schlechter gestellt als Hauptmieter.

Bredereck Willkomm Rechtsanwälte

Berlin-Charlottenburg: Kurfürstendamm 216, 10719 Berlin
Berlin-Mitte: Palais am Festungsgraben, 10117 Berlin
Berlin-Marzahn: Marzahner Promenade 28, 12679 Berlin

Potsdam: Friedrich-Ebert-Straße 33, 14469 Potsdam

Tel. (030) 4 000 4 999
Mail: fachanwalt@mietrechtler-in.de

Essen: Ruhrallee 185, 45136 Essen
Tel. (0201) 4532 00 40

Alles zum Mietrecht: www.mietrechtler-in.de

Wir beraten Mieter und Vermieter bzw. Eigentümer zu allen Fragen des Wohnungsmietrechts, Gewerbemietrechts und Wohnungseigentumsrechts gleichermaßen umfassend.

Rechtsanwaltskanzlei
Bredereck & Willkomm
Rechtsanwälte in Berlin und Potsdam

Kontakt:
Bredereck & Willkomm
Alexander Bredereck
Am Festungsgraben 1
10117 Berlin
030 4000 4999
berlin@recht-bw.de
http://www.recht-bw.de

(Visited 23 times, 1 visits today)
Original erstellt für www.hasselwander.co.uk

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert