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Wie werde ich Immobilienmakler?

Wenn Sie als Immobilienmakler tätig werden wollen, müssen Sie sich zunächst über diverse Fragen klar werden. Sie müssen entscheiden, ob Sie ein Geschäftslokal anmieten oder zunächst vom heimischen Schreibtisch tätig werden wollen. Sie werden in jedem Fall eine Internetseite erstellen müssen, um im wichtigen online – Markt sichtbar zu werden.

Bevor Sie am Markt als Immobilienmakler auftreten dürfen, müssen Sie in jedem Fall eine Gewerbeerlaubnis beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt einholen. Daran führt kein Weg vorbei. Wenn Sie vor Erteilung dieser Genehmigung als gewerblicher Immobilienmakler tätig werden, dann handeln Sie gemäß § 144 GewO ordnungswidrig und können mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu EUR 5.000 belegt werden.

Die Voraussetzungen für die Erlangung der Gewerbeerlaubnis sind in § 34c GewO geregelt. Für die Erlangung der Genehmigung müssen Sie keine Fachkenntnisse und keinen berufsqualifizierenden Abschluss nachweisen. Ausreichend ist lediglich, dass der Antragssteller nicht unzuverlässig ist und nicht in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt. Diese Voraussetzungen sind in der Regel dann nicht erfüllt, wenn der Antragssteller strafrechtlich wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist.

Darüber hinaus ist die Erlaubnis zu versagen, wenn der Antragssteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt. Davon ist in der Regel auszugehen, wenn der Antragssteller ein Insolvenzverfahren durchlaufen hat oder wenn er in das Schuldnerverzeichnis gemäß § 26 Abs. 2 Insolvenzordnung eingetragen ist.

Sie beantragen die Erlaubnis für bestimmte Tätigkeiten und nicht für den Marktauftritt unter der Berufsbezeichnung „Immobilienmakler“. Es geht der Gewerbeaufsichtsbehörde nicht um die Bezeichnung Ihrer Tätigkeit sondern um das was Sie tatsächlich tun. Das heißt, dass Sie die Erlaubnis nach § 34c GewO für die gewerbliche Vermittlung und den gewerblichen Nachweis von Gelegenheiten zum Abschluss von Kaufverträgen und Mietverträgen über Immobilien beantragen und nicht für die Führung der Bezeichnung „Immobilienmakler“.

Darüber hinaus gibt es erlaubnispflichtige Tätigkeiten nach § 34c GewO, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Immobilienmakler stehen können. Dazu gehört z.B. die Vermittlung von Immobilienfinanzierungen. Wenn Sie auch in diesem Marktsegment tätig werden wollen, so müssen Sie das bei der Beantragung der Erlaubnis mit angeben. Allerdings erhöhen sich die Gebühren für die Erlaubnis, wenn Sie weitere Tätigkeiten in den Antrag aufnehmen. Wenn Sie sich nicht sicher sind, dass Sie tatsächlich auch Immobilienfinanzierungen vermitteln wollen, dann sollten Sie überlegen, diese Tätigkeiten zunächst nicht mit zu beantragen und später einen Antrag auf Erweiterung der Tätigkeiten stellen falls Sie doch in diesem Marktsegment tätig werden wollen.

Formulare für die Beantragung der Gewerbeerlaubnis nach § 34c GewO können Sie auf der Internetseite der Stadtverwaltung herunterladen, die für Sie zuständig ist. Dort finden Sie auch Informationen, welche Stelle zuständig ist und wohin Sie den ausgefüllten Antrag schicken müssen.

Der Artikelverfasser ist Fachbuchautor, Unternehmensjurist und Rechtsanwalt in Düsseldorf. Er schreibt sehr erfolgreiche Bücher rund um das Thema Immobilien und Immobilienfinanzierung. Er hat einen Praxisratgeber für angehende und bereits tätige Immobilienmakler geschrieben. Die Autorenseite bei Amazon finden Sie unter folgendem link: http://www.amazon.de/Guido-Rennert/e/B00J233PRQ

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Kontakt
Fachbuchautor und Rechtsanwalt
Guido Rennert
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Original erstellt für www.hasselwander.co.uk

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