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Wenn Originalbelege fehlen….

Unternehmen trifft die Darlegungs- und Beweislast für den Vorsteuerabzug

Wenn Originalbelege fehlen....

Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz

Essen, 25. September 2013******Der Unternehmer ist zwar nicht verpflichtet, Sicherungskopien von Unterlagen anzufertigen, die dem Finanzamt zugeleitet wurden, es empfiehlt sich aber aus eigenem Interesse dringend. Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz, Steuerberaterin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen, Velbert, weist darauf hin, dass nur so dem Risiko des Verlustes des Vorsteuerabzuges begegnet wird, falls die umstrittenen Rechnungen auch beim Rechnungsaussteller nicht mehr beschafft werden können, weil dieser zwischenzeitlich beispielsweise insolvent geworden ist. In solch einem Fall trägt der Unternehmer (Leistungsempfänger) das Risiko des Belegverlustes auf jeden Fall.

Praxisbeispiel
Dem Finanzamt wurden sämtliche Rechnungen im Original vorgelegt. Nach Auskunft des Finanzamts wurden diese Rechnungen im Original an den Unternehmer zurückgesendet. Die Sendung mit den Rechnungen ist bei dem Unternehmer jedoch nicht angekommen. Aufgrund eines Versehens in dem Unternehmen liegen keine Zweitschriften oder Kopien der betreffenden Rechnungen vor. Das Finanzamt hat den Vorsteuerabzug abgelehnt.

„Nach ständiger Rechtsprechung trifft das Unternehmen die Darlegungs- und Beweislast für den Vorsteuerabzug (Abschn. 15.11 Abs. 3 UStAE). Zwar können in Ausnahmefällen auch Rechnungszweitschriften akzeptiert werden, wenn die Originalbelege ohne Verschulden des Unternehmens nicht beschafft werden können (Abschn. 15.11. Satz 3 UStAE und die darin erwähnte Rechtsprechung des BFH). Können aber weder Originalrechnungen noch Zweitschriften vorgelegt werden, so geht das zu Lasten des Unternehmens, das den Vorsteuerabzug verlangt“, erklärt Steuerberaterin Bettina M. Rau-Franz.

Was im Gründungsjahr 1979 mit klassischer Steuerberatung begann, hat sich im Laufe der Jahre zu einem fachübergreifenden Full-Service-Angebot entwickelt. Die Kanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert ist seit mehr als 30 Jahren die erste Adresse für kompetente Steuerberatung, Rechtsberatung und mehr. Die rund 40 Mitarbeiter der drei Niederlassungen bieten individuelle, auf die jeweilige Situation angepasste, Lösungen. Die ersten Schritte zur Realisierung einer fachübergreifenden Mandantenberatung wurden bereits Anfang der 90er Jahre durch Kooperation mit einer Wirtschaftsprüfungspraxis und einer Rechtsanwaltskanzlei im gleichen Hause geschaffen. Heute bietet Roland Franz & Partner als leistungsstarke Partnerschaftsgesellschaft vielfältige Beratungs- und Serviceleistungen aus einer Hand, die für die Mandanten Synergieeffekte auf hohem Niveau sowie eine Minimierung des Koordinationsaufwandes gleichermaßen nutzbar machen.

Kontakt
Roland Franz & Partner, Steuerberater – Rechtsanwälte
Bettina M. Rau-Franz
Moltkeplatz 1
45138 Essen
0201-81095-0
kontakt@franz-partner.de
http://www.franz-partner.de

Pressekontakt:
GBS-Die PublicityExperten
Dr. Alfried Große
Am Ruhrstein 37c
45133 Essen
0201-8419594
ag@publicity-experte.de
http://www.publicity-experte.de

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Original erstellt für www.hasselwander.co.uk

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