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Wenn aus „Wellness“ Stress wird…

Tipps für Wellness-Urlauber bei Reisemängeln

Wenn aus

D.A.S. Rechtsschutzversicherung – Vorsicht bei „Wellness“-Hotels!

Ab wann bietet ein „Wellness“-Hotel wirklich Wellness? Reicht bereits ein Schwimmbad für die Klassifizierung aus oder ist ein bestimmtes Angebot an Kosmetik- und Massagebehandlungen Voraussetzung? Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung zeigt auf, was bei Wellness-Urlauben als Reisemangel gilt – und was nicht.

Regnerisches Wetter, ein anstrengender Beruf oder einfach mal die Seele baumeln lassen – Gründe für einen „Wellness“-Aufenthalt in einem Hotel gibt es viele. Doch Vorsicht: „Wellness ist kein geschützter Begriff“, warnt Anne Kronzucker, Juristin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Das heißt: Nicht überall, wo „Wellness“ steht, wird auch „Wellness“ geboten! In den letzten Jahren bemüht sich die Tourismus-Branche, wie beispielsweise der Deutsche Wellness Verband sowie einzelne Bundesländer, verstärkt um Qualitätskriterien. Diese Richtlinien legen fest, welche Mindestanforderungen sogenannte „Wellness“-Hotels etwa im Wellness- und Spa-Bereich, aber auch in der Gastronomie erfüllen müssen. Mit Zertifikaten und Qualitätssiegeln sollen Erholungssuchende einen Wegweiser durch die zahlreichen Wellness-Angebote erhalten. So wird teilweise festgelegt, wie groß die Fläche des Wellness-Bereichs pro Hotelzimmer sein muss, um ein bestimmtes Zertifikat zu bekommen. Aber: „Der fehlende rechtliche Schutz des Begriffes „Wellness“ erschwert es unzufriedenen Wellness-Urlaubern, Reisemängel geltend zu machen“, so die D.A.S. Expertin. Dennoch müssen enttäuschte Reisende nicht alles akzeptieren:

Wellness-Atmosphäre im Raucherzimmer?
Viele Wellness-Hotels sind auf dem Land, in den Bergen, in der Nähe von Seen oder dem Meer zu finden – schließlich gehört zur Erholung und Entspannung auch klare und frische Luft dazu. Umso größer der Ärger, wenn das in einem Wellness-Hotel gebuchte Zimmer stark nach Rauch riecht. Dies gilt – wenn nicht explizit ein Raucherzimmer gebucht wurde – als Reisemangel. Das Amtsgericht Meldorf (Az. 81 C 15/11) gab einem erholungssuchenden Ehepaar Recht, dass sich weigerte, ein Zimmer mit intensivem Rauchgeruch zu beziehen und auch zu bezahlen.

Wellness-Massage ohne Rückenschmerzen?
Dagegen stellt allein die nach Ansicht des Gastes zu niedrige Qualifikation von Mitarbeitern in Wellness-Hotels in der Regel keinen Reisemangel dar. Dies gilt zumindest, soweit das Hotel nicht zuvor eine bestimmte Ausbildung der Mitarbeiter im Wellness-Bereich zugesichert hat. „Deshalb lohnt sich ein genauer Blick auf die angegebenen Berufsbezeichnungen“, so der Rat der D.A.S. Rechtsexpertin. Es ist zwar davon auszugehen, dass in einem etablierten Wellness-Hotel erfahrene Mitarbeiter beschäftigt sind, die das Wohlbefinden und die Entspannung der Gäste fördern. Doch weder „Wellness-Masseur“ noch „Wellness-Therapeut“ sind geschützte Berufsbezeichnungen. Wer beispielsweise den Titel „Wellness-Masseur“ führt, hat keine staatlich anerkannte Ausbildung zum „Masseur und medizinischen Bademeister“ nach dem Masseur- und Physiotherapeutengesetz (MPhG) absolviert, sondern oft nur ein wenige Tage kurzes Seminar besucht. Zwar kann eine Behandlung eines „Wellness-Masseurs“ mit einer Massage das Wohlbefinden des Kunden steigern. Wer jedoch unter Rückenproblemen leidet und auf eine konkrete Heil-Massage angewiesen ist, sollte sich vorab erkundigen, welche Qualifikation der Mitarbeiter genau hat!
Weitere Informationen bietet das Rechtsportal auf www.das.de/rechtsportal
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Wussten Sie, dass…? Die D.A.S. Expertin Anne Kronzucker klärt auf!
Reisemangel im „Wellness“-Hotel

– „Wellness“ ist kein geschützter Begriff. Das heißt: Nicht überall, wo „Wellness“ steht, wird auch Wellness geboten!

– Der Deutsche Wellness Verband und einzelne Bundesländer bieten Qualitätskriterien und Zertifikate zur Orientierung an.

– Ein stark verrauchtes Zimmer in einem Wellness-Hotel stellt einen Reisemangel dar (AG Meldorf, Az. 81 C 15/11).

– „Wellness-Masseur“ und „Wellness-Therapeut“ sind keine geschützten Berufsbezeichnungen. Aber: Nur aufgrund der Qualifikation der Mitarbeiter kann der Gast in der Regel keinen Anspruch wegen eines Reisemangels geltend machen.
Weitere Informationen bietet das Rechtsportal auf www.das.de/rechtsportal
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Bitte geben Sie bei Veröffentlichung des bereitgestellten Bildmaterials die „D.A.S. Rechtsschutzversicherung“ als Quelle an – vielen Dank!
Bildquelle:kein externes Copyright

Die D.A.S. ist Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. Gegründet 1928, ist die D.A.S. heute in beinahe 20 Ländern in Europa und darüber hinaus vertreten. Die Marke D.A.S. steht für die erfolgreiche Einführung der Rechtsschutzversicherung in verschiedenen Märkten. 2012 erzielte die Gesellschaft im In- und Ausland Beitragseinnahmen in Höhe von 1,2 Mrd. Euro. Die D.A.S. ist der Spezialist für Rechtsschutz der ERGO Versicherungsgruppe und gehört damit zu Munich Re, einem der weltweit führenden Rückversicherer und Risikoträger. Mehr unter www.das.de

Kontakt
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81737 München
089 6275-1613
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Katja Rheude
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