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Vorsorgevollmacht – aktuelle Urteile

ARAG Verbraucher-Information
Düsseldorf, 15.02.2013

Das Thema „Vorsorge für den Ernstfall“ beschäftigt die Menschen – und damit immer wieder auch die Gerichte. ARAG Experten informieren hier über den aktuellen Stand der Rechtsprechung rund um Vorsorgevollmacht und Co.

Vorsorgevollmacht und Testamentsvollstreckung
In zwei Entscheidungen des Oberlandesgerichts München aus den Jahren 2011 und 2012 ging es um die Frage, wie sich notarielle Vorsorgevollmacht und Testamentsvollstreckung zueinander verhalten. In dem einen Fall hatte die Verstorbene ihrem Ehemann eine notarielle Vorsorgevollmacht erteilt, die explizit auch über den Todesfall hinaus gelten sollte. Ferner hatte sie per Testament ihren Sohn zum Erben eingesetzt und Testamentsvollstreckung angeordnet. Ihrem Ehemann vermachte sie in der letztwilligen Verfügung ein Grundstück. Als der das Grundstück auf sich selbst übertragen lassen wollte, verweigerte das zuständige Grundbuchamt die Umschreibung mit dem Hinweis, er benötige die Zustimmung der Testamentsvollstrecker. Das sahen die bayerischen Richter anders: Die Vorsorgevollmacht gelte trotz der angeordneten Testamentsvollstreckung unbeschränkt weiter! Denn der Bevollmächtigte leite – so die Richter – seine Rechte auch nach dessen Tod vom Vollmachtgeber her und könne den Nachlass wirksam vertreten. Diese Befugnis ende erst mit dem Widerruf der Vollmacht. Das gilt nach der zweiten Entscheidung des OLG aus dem Jahr 2012 auch für eine so genannten postmortale Vorsorgevollmacht. Dabei handelt es sich laut ARAG Experten um eine Vollmacht, die erst ab dem Tod des Vollmachtgebers Geltung erlangt (OLG München, Az.: 34 Wx 288/11 und Az.: 34 Wx 248/12)

Vorsorgevollmacht und gerichtlich angeordneter Betreuung
Um das Verhältnis zwischen Vorsorgevollmacht und gerichtlich angeordneter Betreuung ging es dagegen in zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2011. Im ersten Fall hatte die Betroffene eine notarielle Vorsorgevollmacht aufgesetzt, mit der sie ihre drei Söhne bevollmächtigte. Nach einem Sturz der demenzkranken Mutter konnte sich die Söhne nicht über deren weitere Pflege einigen: Ein Sohn wollte die Mutter in einem Pflegeheim betreut wissen, ein anderer wollte sie auch zukünftig zu Hause betreuen. Weil sie nicht in ein Pflegeheim wollte, widerrief die Betroffene in Anwesenheit ihres Notars die Vollmacht des Sohnes, der für ein Heim gestimmt hatte. Der beantragte daraufhin beim Amtsgericht, einen so genannten Kontrollbetreuer zu bestellen. Ein Kontrollbetreuer ist nach dem Gesetz ein Betreuer, der einzig zu dem Zweck bestellt wird, die Rechte des Betreuten gegenüber dem Bevollmächtigten geltend zu machen. Der BGH betonte in seinem Beschluss, dass ein solcher Betreuer nicht allein deshalb bestellt werden dürfe, weil der Vollmachtgeber den Bevollmächtigten wegen seines Zustandes nicht mehr selbst überwachen könne. Es müsste vielmehr der konkrete Verdacht bestehen, dass der Bevollmächtigte der Vollmacht und den Interessen des Vollmachtgebers zuwider handelt. Im konkreten Fall verneinten die Richter das. Der Hausarzt hatte nämlich bestätigt, dass die Betroffene auch in ihrer Wohnung gepflegt werden könne. Außerdem könne der eine bevollmächtigte Sohn auch durch den anderen hinreichend kontrolliert werden. In dem anderen entschiedenen Fall bestätigten die Karlsruher Richter dagegen die Betreuerbestellung. Dort waren ebenfalls drei Personen bevollmächtigt worden. Zwei von ihnen wollten die Vollmacht nicht wahrnehmen. Bei der dritten bestand der Verdacht, dass die Vollmacht missbraucht wurde. So war es z.B. zu finanziellen Unregelmäßigkeiten gekommen. Die Richter verwiesen auf das Betreuungsrecht, nach dem eine Betreuung nicht erforderlich ist, wenn der Bevollmächtigte die Angelegenheiten genauso gut erledigen kann. Daran hatten sie hier indes wegen des drohenden Missbrauchs der Vollmacht Zweifel (BGH, Az.: XII ZB 537/10 und Az.: XII ZB 584/10).

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http://www.arag.de/rund-ums-recht/rechtstipps-und-urteile/sonstige

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Der ARAG Konzern ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz. Die ARAG versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden bedarfsorientierte Produkte und Services aus einer Hand auch über die leistungsstarken Tochterunternehmen im deutschen Komposit-, Kranken- und Lebensversicherungsgeschäft sowie die internationalen Gesellschaften und Beteiligungen in 13 weiteren europäischen Ländern und den USA – viele davon auf führenden Positionen in ihrem jeweiligen Rechtsschutzmarkt. Mit knapp 3.500 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von knapp 1,5 Milliarden EUR.

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ARAG SE
Brigitta Mehring
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Original erstellt für www.hasselwander.co.uk

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