Categories: Allgemein

Vorsicht mit Mietminderungen bei Gewerberaummietverhältnissen

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Berlin und Essen.

In Mietverhältnissen über Gewerberäume ist das Minderungsrecht des Mieters oft beschränkt. Während ein Ausschluss des Minderungsrechts in der Regel unwirksam ist, sind Klauseln, die die Mietminderung von bestimmten Formalien abhängig machen, von den Gerichten als wirksam anerkannt. So ist zum Beispiel die Klausel „Eine Minderung der Mietzahlungen … ist nur möglich bei anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen“ nicht nach § 307 BGB unwirksam (KG Berlin, Beschluss vom 13. Juli 2015 – 8 W 45/15 -, juris).

Miete immer unter Vorbehalt zahlen und überzahlte Miete zurückfordern:

Es empfiehlt sich gerade bei Gewerberaummietverhältnissen die vollständige Miete auch bei Mietmängeln unter dem Vorbehalt der Rückforderung an den Vermieter zu zahlen. Zusammen mit der Mängelanzeige und der Fristsetzung für deren Behebung sollte der Vermieter aufgefordert werden, die Mietminderung in einer bestimmten Höhe anzuerkennen und die unter Vorbehalt gezahlten Mieten in entsprechender Höhe zurückzuzahlen.

Hierfür ist dem Vermieter eine einheitliche Frist von mindestens zwei Wochen zu setzen. Kommt der Vermieter der Aufforderung nicht oder nicht in vollem Umfange nach, sollten die Ansprüche im Klagewege geltend gemacht werden. Jeder Einbehalt der Miete ist gefährlich für den Bestand des Mietverhältnisses.

Vor Mietminderung Mietvertrag prüfen:

Vor einer Mietminderung ist der Gewerberaummietvertrag unbedingt zu prüfen, um festzustellen, ob und welche Einschränkungen der Mietminderung enthalten sind.

Zurückbehaltungsrecht nicht vergessen:

Der Bundesgerichtshof gewährt Mietern neben der Mietminderung auch noch ein Zurückbehaltungsrecht am Mietzins. Allerdings ist dieses mietvertraglich häufig dem gleichen Schicksal unterworfen wie das Mietminderungsrecht. Auch insofern sollte also vor einer Ausübung genau geprüft werden, welche Voraussetzungen der Mietvertrag hierfür bereithält.

Beschränkungen des Minderungsrechts gelten auch noch nach Beendigung des Mietverhältnisses:

Auch nach einer Kündigung des Vermieters wirkt die Beschränkung des Minderungsrechts fort (KG Berlin, Beschluss vom 13. Juli 2015 – 8 W 45/15 -, juris).

28.1.2016

Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: www.fernsehanwalt.com

Alles zum Mietrecht: www.mietrechtler-in.de

Rechtsanwaltskanzlei
Bredereck & Willkomm
Rechtsanwälte in Berlin und Potsdam

Kontakt
Bredereck & Willkomm
Alexander Bredereck
Am Festungsgraben 1
10117 Berlin
030 4000 4999
berlin@recht-bw.de
http://www.recht-bw.de

Hasselwander-PR

PR-Neuigkeiten: Das individuelle Partnernetzwerk

Recent Posts

BITMi unterstützt „28 for all“

Ein 28. Regime für alle EU-Unternehmen Die Kampagne steht für ein 28. Regime, das alle…

1 Monat ago

„Eiszeit – ein Essay“

Peter Egli analysiert die Menschheitsgeschichte und wagt einen Blick in die Zukunft Zug, 2026 -…

1 Monat ago

MaBiS-Hub kommt: Frühzeitiges Handeln zahlt sich aus

So lassen sich Reputationsverlust und Vertragsstrafen vermeiden (Bildquelle: PTA GmbH)Mannheim, 17. März 2026. Die Energiebranche…

1 Monat ago

Balance 580X: Vitel vertreibt neuen Enterprise-Router von Peplink

Multi-Gigabit-Router für skalierbare Netzwerke mit High-Speed-Verbindungen und hohen Bandbreiten Balance 580X von PeplinkUnterschleißheim/München, 17. März…

1 Monat ago

Hühner halten im Wohngebiet: Welche Regeln gelten?

ARAG Experte Tobias Klingelhöfer über Aspekte bei der privaten Hühnerhaltung ARAG Experte Tobias Klingelhöfer über…

1 Monat ago

Immobilien-Experte Oliver Fischer begeistert über 200 Teilnehmer in Bochum: „Der erste Deal ist der wichtigste“

Bochum - Am Samstag, den 14.03.2026, setzte Oliver Fischer, einer der profiliertesten Akteure im deutschen…

1 Monat ago