Neuigkeiten Timeline

Mode, Trends, Lifestyle
August 17, 2026

Ein Blick hinter die Kulissen von „Back to School“: Wie Pepco Trends ins Klassenzimmer bringt

Tourismus, Reisen
August 17, 2026

Geblitzt im Urlaub: Was erwartet Verbraucher?

Immobilien
August 17, 2026

BUDA Projektmanagement ist neuer Kooperationspartner des VDIV Deutschland

Computer, Information, Telekommunikation
August 17, 2026

STARFACE Gründer Florian Buzin zieht sich zum Jahresende zurück

IT, NewMedia, Software
August 17, 2026

Wils Solutions startet als Digitalisierungspartner

Immobilien
August 17, 2026

Erbschaft und Immobilien: Worauf Eigentümer und Erben frühzeitig achten sollten

Internet, Ecommerce
August 17, 2026

Neustart: Synatix übernimmt Preisvergleich.de

IT, NewMedia, Software
August 17, 2026

Leistungen und Materialien schneller finden: „das Programm“ führt neue Produktgruppen-Seitenleiste ein

Wissenschaft, Forschung, Technik
August 17, 2026

Darda GmbH macht technische Kompetenz im neuen Imagefilm international sichtbar

IT, NewMedia, Software
August 17, 2026

DOCBOX® und ComputerCentrum GmbH: Neue Schnittstellen verbinden CRM, ERP und Dokumentenmanagement

Immobilien
August 16, 2026

Scheidung und Immobilie: Warum eine frühzeitige Planung entscheidend ist

Tourismus, Reisen
August 15, 2026

Host Your Retreat @Hotel Sansibar: Hotel Green Ocean Zanzibar wird zum Retreat Center

Medizin, Gesundheit, Wellness
August 15, 2026

NeuroVoice: Ehrenamt stärken, Menschen entlasten

Tourismus, Reisen
August 15, 2026

Washington, DC erhält erneut Auszeichnung als grünste Metropole der USA

Vertragsabschluss online – Wann ist er bindend?

ARAG Verbraucher-Information
Düsseldorf, 18.09.2012

Seit dem 1. August 2012 gilt für Online-Angebote mit kostenpflichtigen Leistungen – egal ob Waren oder Dienstleistungen – das Gesetz gegen Kostenfallen im Internet. Nur wenn der Online-Händler beim Bestellprozess dessen Vorgaben beachtet hat, ist der „Bestellklick“ für den Verbraucher auch rechtsverbindlich. Welche Anforderungen das im Einzelnen sind, erläutern die ARAG Experten.

Schutz vor versteckten Kosten
Das Gesetz will Verbraucher bei kostenpflichtigen Onlineangeboten von vorneherein besser vor versteckten Preisangaben schützten. Internetanbieter müssen ihren Kunden deshalb unmittelbar vor Abgabe der Bestellung klar und verständlich

– die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistungen…
– den Gesamtpreis…
– die Liefer- und Versandkosten…
– bei Dauerschuldverhältnissen (z.B. Abonnement) die Vertragslaufzeit…

in hervorgehobener Weise anzeigen. Das Gesetz spricht insoweit von den wesentlichen Merkmalen der Ware oder Dienstleistung. Die Formulierung lässt darauf schließen, dass eine kurze Beschreibung des Vertragsgegenstands ausreichen dürfte. Eine abschließende Klärung über den notwendigen Umfang wird in Streitfällen die Rechtsprechung herbeiführen müssen.

Button-Lösung
Der Bestell-Button muss außerdem unmissverständlich auf die Zahlungspflicht hinweisen, z.B. mit den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung (vgl. §312 g Abs. 3 BGB n.F.). In der Gesetzesbegründung werden als zulässige Alternativen

– „kaufen“…
– „kostenpflichtig bestellen“…
– „zahlungspflichtigen Vertrag schließen“…

genannt. Unzulässig sind hingegen nach der Gesetzesbegründung Formulierungen wie:

– „weiter“
– „Bestellung abgeben“ oder
– „bestellen“

Scrollen unerwünscht
Die oben genannten Angaben zum Vertragsgegenstand und der unmissverständliche beschriftete Button müssen räumlich eng zusammen (also bestenfalls ohne scrollen) auf der letzten Seite des Bestellprozesses angezeigt werden. Diese Anforderung wird in der Praxis in einigen Fällen Probleme aufwerfen, da z.B. Bildschirmgröße und Bildschirmauflösung der Kunden unterschiedlich sind und daher nicht immer gewährleistet ist, dass alle Informationen auf eine Seite passen. Auch ein gut gefüllter Warenkorb kann dazu führen, dass der Kunde scrollen muss. Solange die notwendigen Informationen aber unmittelbar oberhalb der Bestellbuttons angezeigt werden, wird ein vorheriges scrollen voraussichtlich zulässig sein. Auch hier obliegt es wieder den Gerichten, die gesetzlichen Anforderungen zu konkretisieren.

Fazit:
Nur wenn all diese Vorgaben erfüllt sind, gibt der Verbraucher mit dem Anklicken auch eine rechtsverbindliche Bestellung ab. Ansonsten wird kein wirksamer Vertrag geschlossen und der Kunde muss nicht zahlen.

Download des Textes:
http://www.arag.de/rund-ums-recht/rechtstipps-und-urteile/internet-und-computer

Aktuelle Meldungen finden Sie auch bei Twitter: http://www.twitter.com/ARAG

Der ARAG Konzern ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz. Die ARAG versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden bedarfsorientierte Produkte und Services aus einer Hand auch über die leistungsstarken Tochterunternehmen im deutschen Komposit-, Kranken- und Lebensversicherungsgeschäft sowie die internationalen Gesellschaften und Beteiligungen in 13 weiteren europäischen Ländern und den USA – viele davon auf führenden Positionen in ihrem jeweiligen Rechtsschutzmarkt. Mit knapp 3.500 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von knapp 1,5 Milliarden EUR.

Kontakt:
ARAG SE
Brigitta Mehring
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
0211-963 2560
brigitta.mehring@arag.de
http://www.ARAG.de

Pressekontakt:
redaktion neunundzwanzig
Thomas Heidorn
Lindenstraße 14
50676 Köln
0221-92428215
thomas@redaktionneunundzwanzig.de
http://www.ARAG.de

(Visited 26 times, 1 visits today)
Original erstellt für www.hasselwander.co.uk

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert