Neuigkeiten Timeline

Unternehmen, Wirtschaft, Finanzen
Juli 27, 2026

Studie von Ardent Partners und Ivalua offenbart Lücke zwischen KI-Vorhaben und Umsetzung im Einkauf

Immobilien
Juli 27, 2026

Geerbte Immobilien in Schleswig-Holstein: Ein umfassender Ratgeber

IT, NewMedia, Software
Juli 27, 2026

GEC macht ihr Engagement für Informationssicherheit im Automotive-Umfeld mit TISAX-Teilnahme sichtbar

Handel, Dienstleistungen
Juli 27, 2026

Neue EU-Reparaturregel: Mehr Rechte bei Defekten

Kunst, Kultur
Juli 27, 2026

KORREKTUR | KunstKlangGenuss im August: Barbara Fuchs stellt in der Wandelhalle Bad Reichenhall aus

Kunst, Kultur
Juli 27, 2026

Wanderausstellung „600 Akkordeons“ gastiert im Forum Steglitz

Medien, Kommunikation
Juli 27, 2026

Der Haberfeldtreiber veröffentlicht neue Recherche zum bayerischen Laufbahnmodell von Richtern und Staatsanwälten

Handel, Dienstleistungen
Juli 27, 2026

Business Englisch Einzelunterricht: Fünf Tage, ein Coach

Maschinenbau
Juli 27, 2026

Baucor erweitert die CNC-Werkzeugfertigung

Unternehmen, Wirtschaft, Finanzen
Juli 27, 2026

Praxis-Ratgeber stärkt Nachfolge in der Gastronomie

Unternehmen, Wirtschaft, Finanzen
Juli 27, 2026

Richtig präsentieren: Wer überzeugen will, muss mehr zeigen als Kompetenz

Umwelt, Energie
Juli 27, 2026

Appell an Hamburgs Wirtschaftssenatorin Melanie Leonhard

Unternehmen, Wirtschaft, Finanzen
Juli 27, 2026

Darda GmbH zeigt im neuen Imagefilm Technik, Menschen und internationale Einsatzorte

Politik, Recht, Gesellschaft
Juli 27, 2026

Eine Milliarde gute Taten für einen Weltrekord

Vermächtnisnehmer hat nur in besonderen Fällen einen Herausgabeanspruch des Vermächtnisses – Erbrecht

Vermächtnisnehmer hat nur in besonderen Fällen einen Herausgabeanspruch des Vermächtnisses – Erbrecht

Vermächtnisnehmer hat nur in besonderen Fällen einen Herausgabeanspruch des Vermächtnisses - Erbrecht

GRP Rainer LLP

http://www.grprainer.com/Testament.html Ein vom Erblasser zu Lebzeiten verschenktes Vermächtnis kann der Vermächtnisnehmer nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen herausverlangen.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm nahm in seinem Urteil vom 09.01.2014 zu der Frage Stellung, ob einem Vermächtnisnehmer ein Herausgabenanspruch gegen einen Dritten zusteht, der vom Erblasser zu Lebzeiten einen Gegenstand geschenkt bekam. In einem gemeinschaftlichen Testament regelte ein Ehepaar, dass eine Doppelhaushälfte, in der das Ehepaar lebte, nach dem Tod des Letztversterbenden an eine ihrer beiden Töchter gehen sollte. Als der Ehemann starb wurde seine Ehefrau Alleinerbin. Als es zu Streitigkeiten zwischen der Tochter und der Erblasserin kam, verschenkte Letztere die Doppelhaushälfte an ihr Enkelkind.

Die testamentarisch bedachte Tochter klagte nach dem Tod ihrer Mutter auf Herausgabe und Übertragung des Eigentums an dem Haus. Sie begründete ihr Verlangen damit, dass ihre Mutter die Doppelhaushälfte nur deshalb an den Enkel verschenkt habe, um der Klägerin zu schaden und ihre Rechte an der Immobilie zu stören. Entgegen dem Vortrag der Klägerin sah das OLG jedoch keinen Anlass dem Begehren zu folgen. Zwar könne unter Umständen der spätere Vermächtnisnehmer vom Beschenkten die Herausgabe des verschenkten Vermögensgegenstandes verlangen, hierfür müssen aber gewisse Voraussetzungen erfüllt sein. Der Erblasser muss nämlich mit der Schenkung beabsichtig haben, den Vermächtnisnehmer in seinen Rechten zu beeinträchtigen. Genau dies sei aber vorliegend nicht der Fall gewesen, weshalb ein Herausgabeanspruch nicht vorliegt.

Die Auslegung des Testaments habe klar ergeben, dass die Klägerin nur Vermächtnisnehmerin und nicht Erbin geworden ist. Aus diesem Grund habe sie, bevor sie gegen den Beschenkten vorgeht, erst die Erben auf Ausgleich in Anspruch nehmen müssen, was aber nicht getan wurde.

Erblasser haben bei der Gestaltung ihres Testaments einige rechtliche Vorgaben zu beachten, ansonsten droht die Unwirksamkeit des Testaments. Gerade mit Blick auf die mitunter nicht zu vernachlässigenden Konsequenzen eines unwirksamen Testaments ist es ratsam sich bei der Aufsetzung der letztwilligen Verfügung an einen im Erbrecht versierten Anwalt zu wenden.

Auch bei Fragen in Bezug auf Ansprüche aus einem Testament ist ein kompetenter Rechtsanwalt der richtige Ansprechpartner. Nach eingehender Prüfung des Sachverhalts kann er mögliche Ansprüche gegen Miterben und Dritte geltend machen.

http://www.grprainer.com/Testament.html

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater www.grprainer.com ist eine überregionale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und London berät die Kanzlei im Kapitalmarktrecht, Bankrecht und Gesellschaftsrecht. Zu den Mandanten gehören Unternehmen aus Industrie und Wirtschaft, Verbände, Freiberufler und Privatpersonen.

GRP Rainer LLP
Michael Rainer
Hohenzollernring 21-23
50672 Köln
0221-2722750
presse@grprainer.com
http://www.grprainer.com

GRP Rainer LLP
Michael Rainer
Hohenzollernring 21-23
50672 Köln
02212722750
presse@grprainer.com
http://www.grprainer.com

(Visited 14 times, 1 visits today)
Original erstellt für www.hasselwander.co.uk

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert