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Verfassungswidrigkeit des Abzugsverbots der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe?

Roland Franz rät, gegen die Einkommens- bzw. Körperschaftssteuerbescheide wegen Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe Einspruch einzulegen

Verfassungswidrigkeit des Abzugsverbots der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe?

StB. Roland Franz

Essen, 29. Oktober 2012*****Seit dem Unternehmenssteuerreformgesetz ist die Gewerbesteuer nicht mehr als Betriebsausgabe bei der Gewinnermittlung abziehbar, obwohl es sich unstreitig um eine Betriebsausgabe handelt. Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Essen, weist darauf hin, dass nunmehr vor dem Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen I R 21/12 ein Verfahren anhängig ist, in dem es unter anderem um die Verfassungswidrigkeit des Abzugsverbotes gehen wird.

„Bis dahin raten wir allen Gewerbesteuer zahlenden Unternehmern, gegen die Einkommens- bzw. Körperschaftsteuerbescheide wegen Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe Einspruch einzulegen. Gleichzeitig sollte im Hinblick auf das beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen I R 21/12 anhängige Verfahren das Ruhen des Verfahrens beantragt werden. In diesen Fällen besteht stets ein Anspruch des Steuerzahlers auf Ruhen des Verfahrens“, erklärt Steuerberater Roland Franz.

Vorausgegangen ist eine Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg (1 K 48/12 v. 29. Februar 2012), wonach zumindest Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Regelung bestehen. Dies ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass durch das neu eingeführte Abzugsverbot das objektive Nettoprinzip durchbrochen wird. „Eine solche Verletzung des objektiven Nettoprinzips ist jedoch nur möglich, wenn es hierfür eine ausreichende Rechtfertigung gibt. Dies wird der Bundesfinanzhof zu klären haben. Sollte er zu der Überzeugung kommen, dass das Abzugsverbot verfassungswidrig ist, wird er diese Regelung dem Bundesverfassungsgericht zum Zwecke der Prüfung vorlegen“, meint Steuerberater Roland Franz.

Was im Gründungsjahr 1979 mit klassischer Steuerberatung begann, hat sich im Laufe der Jahre zu einem fachübergreifenden Full-Service-Angebot entwickelt. Heute zählt Roland Franz & Partner mit seinen ca. 40 Mitarbeitern zu den großen Steuerberatungspraxen in Essen.
Von diesem Standort werden Mandanten inner- und außerhalb der Region gleichermaßen intensiv betreut.
Die ersten Schritte zur Realisierung einer fachübergreifenden Mandantenberatung wurden bereits Anfang der 90er Jahre durch Kooperation mit einer Wirtschaftsprüfungspraxis und einer Rechtsanwaltskanzlei im gleichen Hause geschaffen. Heute bietet Roland Franz & Partner als leistungsstarke Partnerschaftsgesellschaft vielfältige Beratungs- und Serviceleistungen aus einer Hand, die für die Mandanten Synergieeffekte auf hohem Niveau sowie eine Minimierung des Koordinationsaufwandes gleichermaßen nutzbar machen.

Kontakt:
Roland Franz & Partner, Steuerberater – Rechtsanwälte
Bettina M. Rau-Franz
Moltkeplatz 1
45138 Essen
0201-81095-0
kontakt@franz-partner.de
http://www.franz-partner.de

Pressekontakt:
GBS-Die PublicityExperten
Dr. Alfried Große
Am Ruhrstein 37c
45133 Essen
0201-8419594
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http://www.publicity-experte.de

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Original erstellt für www.hasselwander.co.uk

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