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Urteil des OLG Düsseldorf zum Az.: 6 U 7/11

Seminarveranstaltung mit rechtlicher Diskussion des Urteils des Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf, klärt Grundsatzfragen zum Vorliegen Allgemeiner Geschäftsbedingungen in Bezug auf Zinsanpassungsklauseln.

Urteil des  OLG Düsseldorf zum Az.: 6 U 7/11

Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte, Berlin

Die Veranstaltung fand am 05.10.2012 in den Kanzleiräumen der Rechtsanwälte Dr. Schulte und Partner statt.

Durch die Veranstaltung führten Dr. Thomas Schulte – Rechtsanwalt und Gründungsmitglied der Kanzlei Dr. Schulte und Partner, Frau Dana Wiest – Rechtsanwältin und Herr Alexander Bellgardt – Bankfachmann.

Der Arbeitskreis Kreditgewährung ist ein erfolgreicher und praxisorientierter Zusammenschluss von spezialisierten Rechtsanwälten und Bankfachleuten. In der Seminarveranstaltung wurde das Urteil des OLG Düsseldorf kontrovers diskutiert.

In der unter dem Az.: 6 U 7/11 ergangenen Entscheidung hatte sich das OLG Düsseldorf mit einem Sachverhalt auseinander zu setzen, bei welcher die geänderte Rechtsprechung des BGH im Jahr 2009 berücksichtigt werden musste. Das OLG Düsseldorf war im Rahmen eines Berufungsverfahrens damit befasst, dass die dortige Klägerin bereicherungsrechtliche Ansprüche gegenüber der Beklagte geltend machte. Die bereicherungsrechtlichen Ansprüche stützte die Klägerin vornehmlich darauf, dass die Beklagte von dem hier zustehenden Zinsanpassungsrecht nicht ordnungsgemäß Gebrauch gemacht hätte und die Klägerin dadurch zuviel Zinsen gezahlt hatte. Das OLG Düsseldorf gab der Klägerin im Wesentlichen Recht, konnte ihr jedoch nicht alle zuviel gezahlten Zinsen zusprechen, da die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben hatte.

Die Klägerin unterhielt bei der Beklagten zunächst drei Darlehensverträge und einen Kontokorrentkreditvertrag. Die Darlehen waren unterschiedlich gestaltet. Sie hatten jedoch alle einen variablen Zinssatz. Diesbezüglich fanden sich im Hinblick auf ein im Jahr 1992 gewährtes Darlehen noch entsprechende Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Hinsichtlich der weiteren Darlehen fand sich eine Regelung zur Anpassung der Zinsen dann direkt in den Darlehensverträgen.

Die Bank hatte das Recht bei Änderungen auf dem Geld- und Kapitalmarkt Zinsanpassungen vorzunehmen. Sie konnte die Zinsen erhöhen aber auch senken.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte nun darüber zu befinden, ob es sich bei den Zinsanpassungsklauseln um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt. Diese Feststellung war ausschlaggebend, dass das Gericht die Regelungen hinsichtlich der Zinsanpassung überprüfen konnte.

Im Ergebnis stellte das Oberlandesgericht fest, dass auch die Regelungen zur Zinsanpassung im Darlehensvertrag selbst Allgemeine Geschäftsbedingungen darstellen. Dabei vertraten die Richter unter Berücksichtigung der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, zurückgehend auf das Jahr 2009, die Auffassung, dass sie darauf einen Bereicherungsanspruch stützen kann. Damit bestätigte das Oberlandesgericht die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts. Die Klägerin konnte jedoch mit ihrem Anspruch nicht vollständig durchdringen, da bereits Zinsrückforderungen verjährt waren. Die Beklagte erhob insofern erfolgreich die Einrede der Verjährung. Jedoch wies das Oberlandesgericht darauf hin, dass der Anspruch der Klägerin besteht, aufgrund der eingetretenen Verjährung aber nicht mehr durchsetzbar sei.

Zur Erklärung für die Seminarteilnehmer erläuterte Dr. Thomas Schulte die Entscheidungsgründe: „Das Urteil des Oberlandesgericht macht deutlich, dass Banken sich zwar ein Leistungsbestimmungsrecht, wie es Zinsanpassungsklauseln darstellen, einräumen können. Jedoch wird dieses nunmehr durch das Urteil eingeschränkt. Banken müssen sich also an bestimmte Vorgaben halten.“

Dr. Thomas Schulte erklärte in diesem Zusammenhang, dass Banken natürlich gerne Zinserhöhungen an ihre Kunden weitergeben. Gegenstand einer Zinsanpassungsklausel sind aber auch Senkungen des Zinssatzes. Auch diese müssen die Banken an ihre Kunden weitergeben.

Hierzu verwies Frau Dana Wiest noch einmal auf die im Urteil angeführten Gründe: „Die Richter haben hier richtig erkannt, dass die Bank zulasten ihres Kunden ihren eigenen Vorteil in den Vordergrund gestellt hat. Mit dieser Entscheidung hat das Oberlandesgericht es nunmehr erleichtert, gegenüber Banken vorzugehen, die zwar Zinserhöhungen immer unmittelbar weiter geben, sich aber mit der Zinssenkung stets Zeit lassen. Wie das Gericht hier richtig erkannt hat, nutzt die Bank gerade die fehlende Möglichkeit des Kunden sich über Zinssenkungen und Zinserhöhungen informieren zu können. Mit dieser Entscheidung hat das Oberlandesgericht klare Regelungen geschaffen, wonach sich Zinserhöhungen und Zinssenkungen richten müssen. Es hat sozusagen eine Grundsatzregelung zur Ober- und Untergrenze geschaffen.“

Dr. Thomas Schulte stellte kurz dar, dass die Zinsanpassungsklausel gerade bei Kontokorrentkreditverträgen zur Anwendung kommt. Hier gilt es eine genaue Kontrolle der Saldoabschlüsse vorzunehmen. Sollten sich dort immer nur Zinserhöhungen finden, wäre gegebenenfalls zu prüfen, ob nicht ein Widerspruch gegen die Abrechnungen sinnvoll wäre.

Herr Alexander Bellgardt erklärte welche Auswirkungen das Urteil des OLG Düsseldorf auf die Bankwirtschaft haben wird: „Das Urteil nimmt den Banken die Möglichkeit Zinsen bei variablen Zinssätzen nach ihrem Gutdünken zu erhöhen. Da das Gericht hier den Grundsatz geschaffen hat, dass Zinserhöhungen aber auch Zinssenkungen sich daran orientieren müssen, wie sich der Zinssatz für das EURIBOR-3-Monatsgeld jeweils zum 15. März, Juni, September und Dezember entwickelt hat, hat jetzt auch der Kunde eine Größe an welcher er sich orientieren kann. Es steht zu erwarten, dass die Banken in Zukunft Zinssenkungen schneller an ihre Kunden weitergeben, um so sich nicht einer ständigen Kontrolle der Zinsabrechnungen im Rahmen der Kontokorrentverhältnisse auszusetzen.“

Nach der Darstellung des Urteils und dessen Auswertung durch die Seminarleiter schloss sich eine rege Diskussion mit den Seminarteilnehmern an. Das Ergebnis der Diskussion lässt sich wie folgt zusammenfassen:

Die Entscheidung des OLG Düsseldorf hat maßgeblichen Charakter. Es wird durch dieses Urteil nunmehr auch dem Kunden möglich, sich gegen ständige Zinserhöhungen bei variablen Zinsen wirksam zur Wehr setzen zu können. Durch die Schaffung eines Orientierungszinssatzes und die Festlegung von bestimmten Bewertungsstichtagen steht dem Kunden nunmehr eine Argumentationsgrundlage zur Verfügung, auf welcher ein Auskunftsverlangen gegenüber der Bank gestützt werden kann.

Die Seminarveranstaltung war ein großer Erfolg und fand bei allen teilnehmenden Personen großen Anklang. Zur Zufriedenheit der Seminarteilnehmer konnte folgendes Ergebnis mit auf den Weg gegeben werden: „Die Banken haben sich das Recht eingeräumt, Zinserhöhungen und Zinssenkungen bei Kreditverträgen mit variablen Zinsen an ihre Kunden weitergeben zu können. Während Zinserhöhungen immer zeitnah umgelegt wurden, erfolgten Zinssenkungen zögerlich, verspätet oder gar nicht. Die Konstruktion eines Orientierungszinssatzes durch das Oberlandesgericht Düsseldorf verschafft dem Kunden aber jetzt eine Argumentationsgrundlage.“

V.i.S.d.P.:

Dana Wiest
Rechtsanwältin

Der Verfasser ist für den Inhalt verantwortlich
Sofortkontakt Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte unter 030 – 715 206 70

Die Kanzlei ist seit 1995 schwerpunktmäßig auf dem Gebiet des Kapitalanlagen- und Bankenrechts sowie auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes tätig und vertritt bundesweit die Interessen einzelner Anleger. Die Kanzlei verfügt über zwei Büros in Berlin und eine Zweigstelle in München, außerhalb Berlin und München übernehmen wir selbstverständlich auch Mandate und stehen mit Rat und Tat zur Seite. Ergänzende Absenderangaben mit allen Kanzleistandorten finden Sie im Impressum auf unserer Internetseite www.dr-schulte.de

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Original erstellt für www.hasselwander.co.uk

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