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„UPDATE“ Impfstatus Abfrage durch Arbeitgeber

Update zum Fragerecht des Arbeitgebers zum Impfstatus betreffend SARS-CoV-2 (Covid-19)

"UPDATE" Impfstatus Abfrage durch Arbeitgeber

Update – Impfung und Fragerecht des Arbeitgebers (Bildquelle: Photo by CDC on Unsplash)

Nun also doch: Nachdem in der zuletzt geänderten und am 10.09.2021 in kraft getretenen Corona-Arbeitsschutzverordnung noch kein generelles Fragerecht des Arbeitgebers zum Impfstatus betreffend SARS-CoV-2 geregelt wurde, haben sich Bundestag und Bundesrat auf eine entsprechende Änderung des Infektionsschutzgesetzes geeinigt. Die Änderung ist durch Verkündung im Bundesgesetzblatt am 14.09.2021 in kraft getreten. Neu gefasst wird § 36 Absatz 3, er lautet demnach:

„Sofern der Deutsche Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat und soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erforderlich ist, darf der Arbeitgeber in den in den Absätzen 1 und 2 genannten Einrichtungen und Unternehmen personenbezogene Daten eines Beschäftigten über dessen Impf- und Serostatus in Bezug auf die Coronavirus-Krank-heit-2019 (COVID-19) verarbeiten, um über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder über die Art und Weise einer Beschäftigung zu entscheiden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des allgemeinen Datenschutzrechts.“

Konkret heißt dies, dass in bestimmten Einrichtungen und Unternehmen, so z.B. in Schulen, Kitas, Pflegeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften, die Frage nach dem Impfstatus betreffend SARS-CoV-2 durch den Arbeitgeber zulässig ist. Bisher bestand diese Möglichkeit gemäß § 23a Infektionsschutzgesetz nur in medizinischen Einrichtungen.

Zur Begründung der Erweiterung des Fragerechts auf entsprechende Einrichtungen wird angeführt, dass in den Einrichtungen besonders verletzliche Personengruppen betreut würden und zudem wegen der räumlichen Nähe zahlreiche Menschen einem Infektionsrisiko ausgesetzt wären. Der Arbeitgeber kann insofern die Arbeitsorganisation anpassen, sei es durch die Ermöglichung von Homeoffice oder auch durch Berücksichtigung der Impfstatusabfrage bei der Erstellung von Dienstplänen.

Der neue § 36 Absatz 3 Infektionsschutzgesetz schafft aber zugleich auch eine Rechtsgrundlage, aufgrund derer der Arbeitgeber auch die Einstellung eines Mitarbeiters von dessen Impfstatus abhängig machen kann („…um über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses…zu entscheiden.“). Zwar soll das Fragerecht nur für die Zeit gelten, in denen vom Bundestag die epidemische Notlage von nationaler Tragweite festgestellt wird. Allerdings hat die Vergangenheit gezeigt, dass diese Feststellung alle drei Monate regelmäßig erfolgt, selbst in Zeiten niedriger Inzidenzen. Von daher ist zunächst davon auszugehen, dass es auf absehbare Zeit und gegebenenfalls dauerhaft beim Fragerecht des Arbeitgebers bleiben wird.

Anwaltskanzlei Atmaca Pressebeitrag (https://www.rechtsanwalt-atmaca.com/post/update-zum-fragerecht-des-arbeitgebers-zum-impfstatus-betreffend-sars-cov-2)

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Original erstellt für www.hasselwander.co.uk

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