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Unterlassungserklärung

Wesen und Merkmale einer Unterlassungserklärung

Unterlassungserklärung

Anwalt Urheberrecht

Der Anspruch eines Mitbewerbers (Wettbewerbsrecht) oder aber eines Rechteinhabers (Urheberrecht) auf Abgabe einer Unterlassungserklärung resultiert aus den gesetzlichen Regelungen. Sowohl im Wettbewerbsrecht als auch im Urheberrecht wird bereits nach der Begehung eines einzigen Wettbewerbsverstoßes oder aber einer einzigen Urheberrechtsverletzung von Gesetzes wegen vermutet, dass weitere Verstöße folgen. Es besteht insofern eine Wiederholungsgefahr.

Die bestehende Wiederholungsgefahr kann ausschließlich durch die Abgabe einer Unterlassungserklärung beseitigt werden. Innerhalb einer solchen Unterlassungserklärung verpflichtet sich der Betroffene nämlich verbindlich dazu, künftig keine gleichgelagerten Rechtsverstöße (Urheberrechtsverletzung oder Wettbewerbsverstoß) zu begehen.

Notwendiger Bestandteil einer wirksamen Unterlassungserklärung ist zudem ein Vertragsstrafeversprechen. Durch die Vereinbarung einer Vertragsstrafe für den Fall, dass entgegen des Versprechens zum künftigen Unterlassen doch ein weiterer Rechtsverstoß begangen wird, kommt die Ernstlichkeit des Schuldners der Unterlassungserklärung zum Ausdruck. Nur eine mit einem Vertragsstrafeversprechen versehene Unterlassungserklärung ist geeignet, die bestehende Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Denn nur dadurch wird der Betroffene von weiteren Rechtsverstößen abgehalten.

Die Höhe der Vertragsstrafe wird üblicherweise in das Ermessen des Rechteinhabers bzw. des Mitbewerbers gestellt, wobei eine Überprüfung der Vertragsstrafe durch das zuständige Gericht stets vorbehalten bleiben soll. In einigen Unterlassungserklärungen ist ein fester Wert ausgewiesen. Der immer wieder gern verwendete Betrag liegt bei 5.100,00 Euro. Die Vereinbarung eines solchen starren Wertes ist abzulehnen, da eine Reduzierung im Nachhinein nicht mehr erzielt werden kann.

Mit der Abgabe der Unterlassungserklärung an den Mitbewerber bzw. Rechteinhaber sind die Unterlassungsansprüche erfüllt, sofern die Unterlassungserklärung in der ggf. modifizierten Form akzeptiert wird.

Sollte ein Rechtsverstoß tatsächlich vorliegen, ist stets dazu zu raten, eine Unterlassungserklärung in modifizierter Form abzugeben. Sollte die Abgabe verweigert werden, obwohl entsprechende Ansprüche bestehen, kann der Rechteinhaber bzw. Mitbewerber im Rahmen eines Eilverfahrens gegen den Betroffenen vorgehen. Im Rahmen des Eilverfahrens findet eine Anhörung des Betroffenen regelmäßig nicht statt, sodass innerhalb kürzester Zeit eine gerichtliche Entscheidung ergeht, die den Betroffenen mangels abgegebener Unterlassungserklärung gerichtlich zum Unterlassen verpflichtet.

Ein solches Eilverfahren ist aufgrund der für die Unterlassungsansprüche geltenden, hohen Gegenstandswerte mit erheblichen Kosten verbunden, die von der Partei zu erstatten sind, die im Verfahren unterliegt.

Abgeraten werden muss allerdings ausdrücklich davon, die einer Abmahnung beigefügte, vorformulierte Unterlassungserklärung ungeprüft zu unterzeichnen. Oftmals enthalten diese vorformulierten Unterlassungserklärungen zahlreiche Vereinbarungen, die nicht notwendiger Bestandteil einer Unterlassungserklärung sind und demnach gestrichen werden können. Zudem gilt es stets, die Abgabe eines Schuldanerkenntnisses zu vermeiden, dass – sofern keine besondere Klausel enthalten ist – innerhalb des Unterlassungsversprechens beinhaltet ist.

Sollte es erforderlich werden, dass Sie eine Unterlassungserklärung abgeben, steht Ihnen die Kanzlei Wrase gern zu Verfügung.

Weitere Informationen zu den Themen Abmahnungen, Urheberrechtsverletzungen, Anwalt Urheberrecht, Anwalt Internetrecht, AGB erstellen und viele andere Themen rund um Wettbewerbsrecht und Urheberrecht erhält man auf der Website kanzlei-wrase.de – Anwalt Urheberrecht .

Die Anwaltskanzlei aus Hamburg bietet eine umfassende und ergebnisorientierte Beratung an. Neben der außergerichtlichen Konfliktlösung, die stets im Vordergrund stehen sollte, aber auch nicht immer zu vermeiden ist, arbeitet die Kanzlei insbesondere in den Bereichen des Wettbewerbsrecht, Urheberrecht und Medienrechts sowie im Bereich des allgemeinen Internetrechts und Markenrechtspräventiv, um ggf. bevorstehende Auseinandersetzungen mit potenziellen Mitbewerbern zu vermeiden.

Mit dem Standort Hamburg bietet die Kanzlei Wrase eine moderne kommunikative Ebene für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit. Aufgrund der in Hamburg ansässigen Gerichte, die sich ausgeprägt mit urheberrechtlichen, markenrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Themenbereichen beschäftigten, kann eine Durchsetzung der Rechte des Mandanten zeitnah erzielt werden.

Kontakt:
Rechtsanwalt Björn Wrase
Björn Wrase
Willy-Brandt-Str. 69
20457 Hamburg
040 – 357 30 633
wrase@deine-seo.de
http://kanzlei-wrase.de/

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Original erstellt für www.hasselwander.co.uk

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