Unterhaltsvorschuss endet mit Eheschließung – auch ohne Zusammenleben

Ein alleinerziehender Elternteil kann Anspruch auf Unterhaltsvorschuss (https://familienanwaelte-dav.de) haben. Heiratet er jedoch, entfällt im Falle einer Heirat. Doch wie verhält es sich, wenn er trotz der Heirat de facto alleinerziehend bleibt? Über den Fall eines Mannes, dessen Frau erst über zwei Jahre nach der Heirat nach Deutschland einreisen konnte, musste jetzt ein Gericht entscheiden.

Ein alleinerziehender Vater erhielt seit 2016 Unterhaltsvorschuss für seine Tochter, die 2009 geboren wurde und bei ihm lebte. Nach der Scheidung von der Mutter des Kinds heiratete der Mann im September 2018 erneut – seine neue Ehefrau lebte jedoch in Afghanistan. Aufgrund fehlender Einreisepapiere konnte sie erst im Januar 2021 nach Deutschland kommen.

Während dieser Zeit zahlte die zuständige Stadt dem Vater weiterhin Unterhaltsvorschuss. Erst durch eine routinemäßige Meldedatenabfrage Anfang 2021 erfuhr die Behörde von der Eheschließung. Daraufhin verlangte sie vom Vater rund 6.500 Euro zurück – Geld, das zwischen der Heirat im Jahr 2018 und der Einreise der Ehefrau gezahlt worden war.

Unterhaltsvorschuss trotz Heirat?
Der Vater wehrte sich gegen die Rückforderung. Er argumentierte, dass er faktisch weiterhin allein mit seiner Tochter gelebt habe, da seine Ehefrau wegen aufenthaltsrechtlicher Hindernisse nicht bei ihm sein konnte. Das Verwaltungsgericht gab ihm teilweise recht und hob die Rückforderung für den Zeitraum bis Anfang 2021 auf. Auch die nächste Instanz bestätigte diese Entscheidung.

Das Bundesverwaltungsgericht entschied jedoch anders und gab der Stadt recht. Nach Auffassung der Richter entfällt der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss grundsätzlich mit einer Eheschließung. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der betreuende Elternteil „dauernd getrennt“ von seinem Ehepartner lebt.

Fehlende Einreiseerlaubnis ist keine dauerhafte Trennung
Genau dieser Punkt war entscheidend: Das Gericht stellte klar, dass der Begriff des „dauernden Getrenntlebens“ im Gesetz abschließend geregelt ist. Er setzt voraus, dass die Ehepartner bewusst getrennt leben wollen oder aus bestimmten Gründen – etwa Krankheit oder gerichtlicher Anordnung – nicht zusammenleben können. Dass ein Zusammenleben wegen fehlender Einreiseerlaubnis unmöglich ist, reicht nach Auffassung der Richter nicht aus.

Mit anderen Worten: Auch wenn die Ehefrau faktisch nicht nach Deutschland kommen konnte, gilt das Paar rechtlich nicht als dauerhaft getrennt. Deshalb bestand kein Anspruch mehr auf Unterhaltsvorschuss.

Hinzu kam ein weiterer Punkt: Der Vater hatte es versäumt, seine Eheschließung der Behörde mitzuteilen, obwohl er dazu verpflichtet gewesen wäre. Dieses Versäumnis wertete das Gericht als fahrlässig – ein zusätzlicher Grund für die Rückforderung.

Bundesverwaltungsgericht am 26. März 2026 (AZ: BVerwG 5 C 7.24)

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