UBS Euroinvest Immobilien weiter geschlossen – Möglichkeiten der Anleger
http://www.grprainer.com/UBS-Euroinvest-Immobilien.html Seit Anfang Juli hat der offene Immobilienfonds UBS Euroinvest Immobilien die Rücknahme der Anteilsscheine ausgesetzt. Anleger können ihre Ansprüche auf Schadensersatz prüfen lassen.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Aussetzung der Anteilsrücknahme soll nach Angaben des Fondsmanagements zunächst auf zwölf Monate begrenzt sein. Dann müsste der UBS Euroinvest Immobilien im Juli 2015 wieder öffnen und die Anleger hätten dann wieder die Möglichkeit, ihre Anteilsscheine zurückzugeben. Es ist aber auch möglich, dass die Aussetzung der Anteilsrücknahme verlängert wird.
Die Schwierigkeiten des offenen Immobilienfonds sind nicht neu. Ende Februar 2014 lag die Vermietungsquote der Fondsimmobilien nur bei rund 83 Prozent. Gute vier Monate später wurde die Anteilsrücknahme ausgesetzt. Ein weiteres Problem belastet den Fonds: Denn ab dem 1. Januar darf die gesetzlich zulässige Fremdkapitalquote nur noch bei 30 Prozent liegen. Im Juli betrug diese Quote beim UBS Euroinvest Immobilien noch zirka 41 Prozent.
Die Anleger müssen nicht abwarten, ob der Fonds wieder öffnet. Sie haben auch die Möglichkeit, ihre Ansprüche auf Schadensersatz überprüfen zu lassen. Dazu können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden.
Die Chancen auf Schadensersatz sind durch die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gestiegen. Am 29. April 2014 entschied der BGH, dass die vermittelnden Banken ungefragt über das Schließungsrisiko offener Immobilienfonds informieren müssen. Denn die Aussetzung der Rücknahme der Anteilsscheine stelle für die Anleger ein stetes Liquiditätsrisiko dar, weil sie während dieser Zeit nicht frei über ihr Geld verfügen können. Nach Ansicht der Karlsruher Richter ist es für die Aufklärungspflicht der Banken unwesentlich, ob die Schließung des Fonds zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits absehbar war oder nicht. Haben die Banken das Schließungsrisiko verschwiegen, haben sie sich schadensersatzpflichtig gemacht. Das gilt auch für Verträge, die bereits vor der Finanzkrise 2008 abgeschlossen wurden.
Ob die Banken gegen ihre Beratungspflicht verstoßen haben, muss allerdings immer im Einzelfall geprüft werden.
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