MPC MS Rio Ardeche: Anleger können Anspruch auf Schadensersatz prüfen lassen
http://www.grprainer.com/MPC-Schiffsfonds.html Nachdem über die Gesellschaft der MPC MS Rio Ardeche das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet wurde, müssen die Anleger finanzielle Verluste befürchten.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Im Jahr 2006 legte das Emissionshaus MPC Capital den Schiffsfonds MS Rio Ardeche mit einer Laufzeit von 16 Jahren auf. Doch schon nach der Hälfte der Laufzeit musste am Amtsgericht Hamburg Insolvenzantrag gestellt werden. Für die Anleger können nun massive finanzielle Verluste ins Haus stehen. Sie konnten sich mit einer Mindesteinlage von 10.000 Euro an dem Fonds beteiligen.
Sollte die Insolvenz eintreten, müssen die Anleger nicht nur den Totalverlust ihres Geldes befürchten, sondern sich auch darauf einstellen, dass der Insolvenzverwalter bereits geleistete Ausschüttungen von ihnen zurückverlangt. In dieser Situation können sich die Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann prüfen, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können.
Anleger, die sich an Schiffsfonds beteiligen, werden in der Regel zu Miteigentümern und tragen dementsprechend auch das unternehmerische Risiko. Die Folge ist, dass ihre Kapitalanlage im Totalverlust enden kann. Daher sind Schiffsfonds auch keine sicheren Kapitalanlagen und schon gar nicht zum Aufbau einer Altersvorsorge geeignet. Dennoch wurden Schiffsfonds erfahrungsgemäß in vielen Beratungsgesprächen als „renditestark“ und „sicher“ angepriesen. Selbst an betont sicherheitsorientierte Anleger wurden die Beteiligungen an Schiffsfonds vermittelt. Dabei wurden die Risiken im Beratungsgespräch oftmals verschwiegen. Zu einer ordnungsgemäßen Anlageberatung gehört aber auch die umfassende Aufklärung über de Risiken. Bei einer fehlerhaften Anlageberatung können Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden.
Darüber hinaus hätten die vermittelnden Banken auch ihre Rückvergütungen, so genannte Kick-Backs, offen legen müssen. Diese sind nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Anleger ein wichtiger Hinweis auf das Provisionsinteresse der Banken. Bei Kenntnis der Kick-Backs wäre es möglicherweise erst gar nicht zur Zeichnung der Fondsanteile gekommen. Wurden die Rückvergütungen verschwiegen, kann ebenfalls Schadensersatz geltend gemacht werden.
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