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Tücken beim Berliner Testament

Tücken beim Berliner Testament

Tücken beim Berliner Testament

http://www.grprainer.com/rechtsberatung/erbrecht/testament-erbvertrag.html
Das Berliner Testament, in dem sich die Ehepartner gegenseitig zu Alleinerben einsetzen, ist weit verbreitet. Neben Vorteilen hat das Ehegattentestament aber auch seine Tücken.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Ehepartner bevorzugen häufig das Berliner Testament (http://www.grprainer.com/rechtsberatung/erbrecht/testament-erbvertrag.html)um Verfügungen über den Nachlass zu treffen. Ehegatten setzen sich dabei gegenseitig als Alleinerben und die Kinder in der Regel als Schlusserben ein. Der Vorteil dieser Regelung liegt auf der Hand: Die materielle Absicherung über den Tod des Ehepartners hinaus. Denn nach der gesetzlichen Erbfolge hätten die Kinder schon nach dem Tod des ersten Ehepartners Anspruch auf ihr Erbteil. Das kann beispielsweise dazu führen, dass das Familienheim verkauft werden muss. Beim Berliner Testament erben sie erst, wenn auch der zweite Elternteil verstorben ist. Allerdings können die Kinder auch beim Berliner Testament Anspruch auf ihren Pflichtteil geltend machen. Dies kann z.B. durch die Verwendung einer Pflichtteils-Strafklausel verhindert werden.

Das Berliner Testament kann – besonders bei größeren Vermögen – auch steuerliche Nachteile mit sich bringen, weil die Freibeträge ggf. nicht voll ausgeschöpft werden. Der Freibetrag liegt bei Ehepartnern bei 500.000 Euro und bei Kindern bei 400.000 Euro. Fällt beispielsweise ein Nachlass im Wert von 600.000 Euro alleine an den überlebenden Ehepartner, kann der Freibetrag für die Kinder nicht ausgeschöpft werden. Bleibt das Vermögen erhalten und die Kinder werden zu Schlusserben, entstehen erneut steuerliche Nachteile.

Zu beachten ist beim Berliner Testament auch die hohe Bindungswirkung der gemeinschaftlich getroffenen letztwilligen Verfügungen. Diese können auch nur gemeinsam wieder geändert werden. Nach dem Ableben des Ehepartners ist eine Änderung der gemeinschaftlichen Verfügungen nicht mehr möglich, es sei denn, es wurden entsprechende Regelungen in das Testament aufgenommen.

Seit dem vergangenen Sommer gilt die EU-Erbrechtsverordnung. Demnach gilt das Erbrecht des Staates, in dem der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Allerdings wird das Berliner Testament nicht in allen Staaten anerkannt, so dass die letztwilligen Verfügungen ggf. nicht wirksam sind. Allerdings haben die Erblasser die Möglichkeit zu bestimmen, dass das Erbrecht seines Heimatlandes angewendet wird.

Im Erbrecht kompetente Rechtsanwälte beraten in allen Fragen rund um Testament und Erbvertrag.

http://www.grprainer.com/rechtsberatung/erbrecht/testament-erbvertrag.html

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater www.grprainer.com ist eine überregionale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und London berät die Kanzlei im Kapitalmarktrecht, Bankrecht und im Steuerrecht und Gesellschaftsrecht. Zu den Mandanten gehören Unternehmen aus Industrie und Wirtschaft, Verbände, Freiberufler und Privatpersonen.

Kontakt
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Michael Rainer
Hohenzollernring 21-23
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Original erstellt für www.hasselwander.co.uk

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