stille Beteiligte des SHB – Altersvorsorgefonds können ihre gesamte Einlage fordern

Aktuell zum SHB – Altersvorsorgefond: BGH bestätigt Rückzahlungsanspruch der Anleger

Aktuell zum SHB – Altersvorsorgefond: BGH bestätigt Rückzahlungsanspruch der Anleger – von Christian

Durch Hinweisbeschluss vom 22.09.2015 hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Berufungsentscheidung des Oberlandesgericht (OLG) München vom 08.10.2014 über die Rückzahlungsklauseln des SHB-Altersvorsorgefonds bestätigt. Das Münchener Urteil ist daraufhin infolge einer Revisionsrücknahme rechtskräftig geworden. Inhaltlich ging es um die Frage, ob die stillen Beteiligten des SHB Altersvorsorgefonds im Falle ihrer vertraglichen Kündigung tatsächlich ihr Kapital in voller Höhe zurückverlangen können oder aber an den Verlusten des Fonds zu beteiligen waren. Nach der vom BGH bestätigen Ansicht der Münchener Richter lässt der Gesellschaftsvertrag nur eine Auslegung zu: volle Rückzahlung der Einlagen. Der Berliner Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, dessen Kanzlei eine Vielzahl geschädigter SHB Anleger vertritt, erläutert das Urteil.

SHB – Altersvorsorgefond: Gesellschaftsvertrag – Geschäftsmodell – Rückzahlungsanspruch

„Es ging um die Frage der Auslegung des Gesellschaftsvertrages. Nach einer wortlautgetreuen objektiven Auslegung musste man zu dem Schluss kommen, der Gesellschaftsvertrag als eine Art allgemeiner Geschäftsbedingung sehe eine Auszahlung der Einlagen der stillen Beteiligten ohne jedwede Verlustbeteiligung, also zu einhundert Prozent vor. Der Gesellschaftsvertrag sieht nur eine kleine Einschränkung für den Fall vor, dass die Auszahlung zur Insolvenz der Fondgesellschaft führen würde, was allerdings im Prozess von der SHB so nicht behauptet wurde. Vielmehr entspann sich ein Streit darum, ob diese Art der Rückzahlung ein unerlaubtes Bankgeschäft darstellt oder nicht. Denn die Hereinnahme von Geldern des Publikums, das umfasst auch die Einlagen stiller Beteiligten, mit dem unbedingten Versprechen, diese nach einer gewissen Zeit zurück zu zahlen, stellt ein Bankgeschäft dar, für welches man eine Erlaubnis braucht – die die SHB nicht hatte. Dann aber wäre das Geschäftsmodell insgesamt verboten und rückabzuwickeln, so dass die SHB behauptete, die Rückzahlung sei gerade nicht unbedingt versprochen gewesen. Eine derartige Auslegung mochte der BGH allerdings nicht erkennen und teilte mit, dass die Auslegung des Gesellschaftsvertrags vollkommen unabhängig von aussichtsrechtlichen Maßnahmen zu erfolgen habe. Daher konnte der Bundesgerichtshof dem Anleger den Rückzahlungsanspruch zuerkennen“.

Fazit: Stille Beteiligte des SHB – Altersvorsorgefond sollten ihre Einlagen zurückfordern – die Voraussetzungen hierfür hat der Bundesgerichtshof bestätigt

Die Entscheidung des BGH bedeutet für alle stillen Beteiligten, die ihre Beteiligung bereits gekündigt hatten und nicht auf Sanierungsvorschläge der SHG eingegangen sind, dass sie ihre Einlage jetzt in voller Höhe fordern können. Wie dies am besten bewerkstelligt werden kann, sollten die Beteiligten umgehend mit einem versierten Spezialisten für Kapitalanlagenrecht besprechen. Weitere Informationen, eine Ersteinschätzung und fairen Rat erhalten betroffene SHB-Altersvorsorgefond Anleger unter office@kanzlei-roehlke.de und Röhlke-Rechtsanwälte 030-71520671.

V.i.S.d.P.:

Christian-H. Röhlke
Rechtsanwalt

Röhlke Rechtsanwälte haben ihre Kernkompetenz im Bereich des Kapitalanlagenrechts und der angrenzenden Gebiete des Zivilrechts, insbesondere im Handels- und Gesellschaftsrecht. Ein weiterer Schwerpunkt liegt bei Kleinverdienern, denen vermietete Eigentumswohnungen zur Altersvorsorge als Immobilienrente schmackhaft gemacht wurden. Ein wesentlicher Tätigkeitsschwerpunkt ist auch das Recht der Handelsvertreter, die Regelungen über Provisionen, Buchauszüge, Wettbewerbsverbote etc.Weitere Information finden Sie unter: www.kanzlei-roehlke.de

Kontakt
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Christian-H. Röhlke
Kastanienallee 1
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