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„Start in die Open-Air-Saison: Rechte rund um Eintrittskarten“ – Verbraucherinformation des D.A.S. Leistungsservice

Hinweise zu Kauf, Weiterverkauf und Rückgabe von Tickets

"Start in die Open-Air-Saison: Rechte rund um Eintrittskarten" -  Verbraucherinformation des D.A.S. Leistungsservice

Der Weiterverkauf von Tickets ist nicht grundsätzlich verboten.
Quelle: ERGO Group

Das Schleswig-Holstein Musik Festival, Rock am Ring oder das Kaltenberger Ritterturnier: Mit den warmen Tagen beginnt auch wieder die Saison für Open-Air-Veranstaltungen. Oft sind die Events so beliebt, dass Interessierte die Karten schon Monate im Voraus kaufen. Bei so langfristiger Planung kommt auch immer mal was dazwischen: eine nicht verschiebbare Dienstreise, eine Krankheit oder gar die Absage der Veranstaltung. Praktische Hinweise zu Weiterverkauf und Rückgabe von Eintrittskarten gibt Michaela Rassat, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice).

Wann ist der Weiterverkauf von Karten erlaubt?

Die Konzertkarte oder das Ticket für das Derby des Lieblingsvereins ist schon lange im Voraus gekauft, doch dann kommt etwas dazwischen. Was tun mit den oft teuren Karten? Bei allen Fragen zu Weiterverkauf oder Rückgabe ist der Veranstalter der richtige Ansprechpartner. Manche Veranstalter räumen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) den Kartenkäufern ein Rücktrittsrecht ein. Das heißt, der Käufer kann bis kurz vor der Veranstaltung die Karte zurückgeben und erhält sogar den Kaufpreis zurück. Ist das nicht der Fall, wollen verhinderte Zuschauer ihre Karte oft weiterverkaufen, um nicht auf den Kosten sitzen zu bleiben. Dazu die D.A.S. Expertin: „Private Kartenkäufer dürfen ihre Tickets weiterverkaufen, wenn sie – zum Beispiel wegen Krankheit – die Veranstaltung nicht besuchen können. Das gilt auch, wenn sie die Karte nicht gekauft, sondern geschenkt bekommen haben. Der Veranstalter kann den Weiterverkauf durch seine AGB oder Allgemeinen Ticketbedingungen nicht wirksam untersagen.“ Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs von 2008 (Az. I ZR 74/06) hervor. Auch gelten die AGB des Veranstalters nur gegenüber dem ursprünglichen Käufer und nicht gegenüber dem Beschenkten oder dem, der einer anderen Privatperson die Karte abkauft. „Wer also jemandem ein nicht personalisiertes Ticket privat abkauft, kann ohne Bedenken zum Konzert oder zum Spiel seiner Lieblingsmannschaft gehen“, so Michaela Rassat.

Vorsicht bei personalisierten Eintrittskarten

Zur besseren Kontrolle der Gäste vergeben Veranstalter manchmal Eintrittskarten mit dem Namen des Besuchers. Nur die Person, deren Name auf der Karte steht, ist dann zum Besuch der Veranstaltung berechtigt. „Wer ein personalisiertes Ticket weiterverkaufen möchte, sollte daher den Veranstalter bitten, die Karten auf den Namen des Käufers umzuschreiben“, empfiehlt die D.A.S. Expertin. Ansonsten muss der neue Besitzer damit rechnen, dass ihn die Kontrolleure beim Einlass zurückweisen. Allerdings fallen für das Umschreiben einer personalisierten Eintrittskarte meist Gebühren an.

Was tun, wenn die Veranstaltung ausfällt?

Sagt der Veranstalter ein Konzert ab, weil zum Beispiel der Künstler erkrankt ist, kann er seiner vertraglichen Verpflichtung gegenüber dem Ticketkäufer nicht mehr nachkommen. Dieser hat dann das Recht auf Rückzahlung des Ticketpreises. Das gilt grundsätzlich auch, wenn der Veranstalter einen Ersatztermin anbietet. Die Verlegung eines Konzerts muss der Karteninhaber in der Regel nicht akzeptieren. Denn: „Der Termin einer Veranstaltung spielt beim Kauf der Karte oft eine große Rolle, beispielsweise weil der Käufer dann Urlaub hat oder Geburtstag. Außerdem hat er möglicherweise am Ausweichtermin keine Zeit“, erläutert Rassat. Daher ist die Leistung, also die Veranstaltung, nicht einfach später nachholbar. Der Kunde sollte sich am besten schriftlich an den Veranstalter mit der Bitte um eine Rückerstattung des Kaufpreises wenden. Die Rückerstattung des Betrages selbst läuft dann oft über die beauftragte Ticketagentur.
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