(DAV). Hat das Familiengericht entschieden, einem Elternteil das alleinige Sorgerecht (https://familienanwaelte-dav.de/de/) zu übertragen, kommt es vor, dass der andere Elternteil nicht einverstanden ist. Er kann dann Beschwerde gegen die Entscheidung einlegen – auch wenn er noch minderjährig ist, kann er das selbst tun.
Das Familiengericht hatte dem Vater des rund einjährigen Kinds das alleinige Sorgerecht übertragen. Die minderjährige Mutter habe bislang keine ausreichende Bindung zu dem Kind aufbauen können und seine Betreuung und Versorgung weitgehend ihren Großeltern überlassen. Sie selbst sei psychisch instabil.
Der ebenfalls noch sehr junge Vater habe zwar ebenso noch keine sichere Bindung zu seiner Tochter aufbauen können. Man könne aber davon ausgehen, dass ihm dies gelingen werde, wenn sie bei ihm lebe. Nach einer Ausbildung arbeite er in einer Festanstellung. Er wolle Elternzeit nehmen und werde von seinen Eltern unterstützt. Auch Hilfe des Jugendamts nehme er an. Er sei besser als die Mutter geeignet, die Bindung des Kindes an eine Hauptbezugsperson sicherzustellen, es zu versorgen und seine Entwicklung zu fördern. Ein gemeinsames Sorgerecht komme auch in Teilbereichen wegen der Spannungen zwischen den Eltern nicht in Frage.
Sorgerechtsentscheidung: Beschwerde der minderjährigen Mutter möglich?
Nach der Entscheidung des Familiengerichts lebte das Kind im Haushalt des Vaters. Die Mutter hatte einmal wöchentlich begleiteten Umgang mit ihrem Kind. Sie legte Beschwerde gegen die Entscheidung des Familiengerichts ein mit dem Ziel, dass der Vater und sie das Sorgerecht gemeinsamen ausüben würden.
Der Vater beantragte, die Beschwerde zurückzuweisen, unter anderem mit dem Argument, dass die Beschwerde der Mutter unzulässig sei. Sie sei noch minderjährig und die Beschwerde sei nicht von den gesetzlichen Vertretern der Mutter eingelegt worden sei.
Gemeinsames Sorgerecht – weitgehende Vollmacht für ein Elternteil
Das sah das Gericht anders. Ein Kind, für das die elterliche Sorge besteht und das das 14. Lebensjahr vollendet hat, dürfe “in allen seine Person betreffenden Angelegenheiten ohne Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters das Beschwerderecht ausüben”.
Das Gericht übertrug das Sorgerecht auf beide Eltern. Die Mutter habe dem Vater eine weitreichende Vollmacht erteilt und habe inzwischen mehrfach ihr Einverständnis mit dem Aufenthalt der gemeinsamen Tochter beim Vater erklärt. Es bestünden daher keine ausreichenden Anhaltspunkte, dass die Mutter künftig ihre Mitwirkung verweigern würde, sollte diese erforderlich sein.
Vor diesem Hintergrund könne davon ausgehen, dass die Vollmacht dem Vater ausreichende Handlungsfähigkeit gebe, um das elterliche Sorgerecht dem Kindeswohl entsprechend auszuüben. Es sei nicht zu befürchten, dass die Mutter vom Vater getroffene Entscheidungen hintertreibe oder in Frage stelle. Eine Gefährdung des Kindeswohls sei nicht zu erkennen.
Oberlandesgericht Frankfurt am 23. Februar 2023 (AZ: 4 UF 162/22)
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