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Soforthilfe bei Corona-Geldbuße

Soforthilfe bei Corona-Geldbuße

Hilfe vom Rechtsanwalt bei Bußgeld in der Corona-Krise

Ladenschließung, Kontaktverbot, Betretungsverbote, Hygieneverstöße

Neue Rechtslage

Im Zuge der Ausbreitung des Corona Virus (Corona-Pandemie) haben sämtliche Landesregierungen kurzfristig neue Regelungen auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes zur Verhinderung der Corona-Verbreitung eingeführt.

Zunächst sind in Bayern, dann in NRW und schließlich allen Bundesländern im Rahmen der Corona-Krise Betretungsverbote für Kitas und Schulen angeordnet worden. Kurze Zeit danach war in allen Bundesländern zunächst der Betrieb von Restaurants eingeschränkt (zum Bsp. mit einem Mindestabstand zwischen Tischen und Gästen), später auf den Außer-Haus-Verkauf und auf Lieferdienste beschränkt.
Für Verstöße hat beispielsweise das Land NRW zwischenzeitlich einen Bußgeldkatalog erstellt.

Hohe Geldbußen

Bei Ansammlungen von mehr als zwei Personen in der Öffentlichkeit, für die keine Ausnahme besteht, sollen in Zeiten der Corona-Krise regelmäßig 200,00 Euro von jedem Beteiligten fällig werden. Verbotenes Picknicken soll 250,00 Euro pro Beteiligten kosten und wer trotz Verbots Sportveranstaltungen organisiert, soll mit 1000,00 Euro zur Kasse gebeten werden.

Der Verzehr von Mitnahme-Speisen im Abstand von weniger als 50 Metern zum Restaurant oder Imbiss soll mit 200,00 Euro bestraft werden. Für Verstöße gegen das Besuchsverbot in Einrichtungen wie etwa Altenheimen und Krankenhäusern sollen 800,00 Euro verhängt werden.

Diese Geldbußen gelten als Einsatzstrafe für Ersttäter. Kommt es zu mehrfachen und gravierenden Verstößen durch die gleiche Person ist mit einer rasanten Steigerung der Bußgelder bis zu 25.000,00 Euro zu rechnen.

Noch höhere Strafen für Unternehmer

Für Unternehmer, die Ihre Läden entgegen dem Verbot nicht schließen, sieht der Bußgeldkatalog noch wesentlich dramatischere Strafen vor:

Für die Aufrechterhaltung des Betriebs sollen Betreiber folgende Bußgelder zahlen müssen:

Bars, Clubs und Diskotheken: 5.000,00 Euro
Restaurants, Cafés, Kneipen: 4.000,00 Euro
Spielhallen: 5.000,00 Euro
Fitness- und Sonnenstudios: 5.0000,00 Euro
Friseursalons, Kosmetikstudios: 2.000,00 Euro
Allgemeine Nichteinhaltung der Hygienevorschriften: 1.000,00 Euro

Schlechte Formulierungen

Die durch die Corona-Krise hervorgerufene Situation ist für alle Handelnden neu und überraschend eskaliert. Diese Situation ist auch den konkreten Verordnungen anzumerken, die in den Ministerien offenbar auf die Schnelle zusammengestrickt werden mussten. Entsprechend unklar ist in manchen Punkten die Formulierung von Verboten und Ausnahmen.

Welche Auslegung letztlich richtig ist, werden Gerichte entscheiden müssen; eine rechtssichere Auslegung kann von den derzeit handelnden Ordnungskräften (Ordnungsamt/Polizei) jedenfalls weder erwartet noch ernsthaft verlangt werden.

Verhalten nach einer Kontrolle
Sofern nach einer Kontrolle der Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit mit einem (hohen) Bußgeld erhoben wird, steht hiergegen der Rechtsweg offen. Gegen den Bußgeldbescheid kann man kann man sich durch einen Einspruch zur Wehr setzen, mit dem Ziel einer Verfahrenseinstellung und einer gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussichten können sich dabei schon im Rahmen der Akteneinsicht durch einen Rechtsanwalt zeigen, rät der bundesweit tätige Rechtsanwalt und Strafverteidiger Nils Schiering in der Kanzlei Ginter Schiering Rechtsanwälte Partnerschaft mbB in Hamm. Weitere Informationen erhalten Betroffene jederzeit unter der 24h-Notfallnummer 0176-45656450.

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