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Silber und Gold: Schweigepflicht bleibt Schweigepflicht

Ärzte dürfen Daten nur an den Berechtigten herausgeben – Wer die Schweigepflicht verletzt kann zu Schmerzensgeld verurteilt werden – von AdvoAdvice Rechtsanwälte mbB, Berlin

Silber und Gold: Schweigepflicht bleibt Schweigepflicht

Schweigepflicht bleibt Schweigepflicht – von AdvoAdvice Rechtsanwälte mbB, Berlin

Es gibt mittlerweile mehrere Gerichtsurteile, in denen Schmerzensgeld dafür zugesprochen wurde, dass Ärzte gegen ihre Schweigepflicht verstoßen haben. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Informationen an enge Familienangehörige oder ähnlich nahestehende Personen weitergegeben werden. Im Ernstfall drohen dem betreffenden Arzt Schmerzensgeldforderungen i. H. v. 5.000 Euro bis hin zu 15.000 Euro.

Verletzung der Schweigepflicht zieht Konsequenzen nach sich

In einem Fall hat ein Psychiater seine Schweigepflicht verletzt und musste im Nachhinein 15.000 Euro Schmerzensgeld an den Betroffenen zahlen. Der Betroffene Unternehmer hat sich von einem Psychiatrie-Professor im Rahmen eines Scheidungsprozesses attestieren lassen, dass er aufgrund seiner schlechten geistigen Verfassung in einer Psychiatrie untergebracht werden sollte. Dieses Attest gab der Psychiater jedoch nicht nur an seinen Patienten, sondern auch an dessen Ehefrau weiter. Diese machte den Inhalt des Attestes bekannt, was zu Umsatzeinbußen bei dem Unternehmer des betroffenen Unternehmers führte. Das Landgericht (LG) München sowie auch das Oberlandesgericht (OLG) München verurteilten hier den Arzt zur Zahlung eines Schmerzensgeldes.

Schmerzensgeld Anspruch – schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung?

In anderen Fällen scheiterte der konkrete Anspruch an anderen Gründen. Eine Weitergabe eines Untersuchungsergebnisses an einen Betriebsarzt, welcher über die Ergebnisse nicht informiert werden sollte, reicht nach Ansicht des Landgericht Münchens nicht aus, um einen Schmerzensgeldanspruch zu begründen. Zwar habe der behandelnde Arzt gegen seine Schweigepflicht verstoßen, so das OLG Düsseldorf, jedoch sei auch der Betriebsarzt an die Schweigepflicht gebunden gewesen. Einen daraus resultierenden Schaden bzw. eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung konnte das Gericht daraus nicht folgern.

Fazit: Im Grundsatz gilt aber die Regel, dass Schweigen Gold ist.

Wer über sensible Daten verfügt, sollte diese generell nur mit der betroffenen Personen austauschen. Die Weitergabe von Daten, ohne dazu konkret bevollmächtigt zu sein, stellt immer ein enormes Risiko dar.

Wer unter den Folgen einer Weitergabe sensibler Daten leidet, sollte ein Datenschutz-Expertenteam kontaktieren.

Auch dann, wenn der Betroffene sich als Arzt, Zahnarzt, Psychiater oder sonstiger Geheimnis dem Vorwurf des Verstoßes gegen die Schweigepflicht ausgesetzt sieht, macht eine anwaltliche Beratung vor dem Hintergrund der o.g. Entscheidungen Sinn, um einen Schadensersatzanspruch abwehren oder diesen durch frühzeitigen Vergleich erledigen zu können.

Nicht jeder Verstoß gegen die Schweigepflicht muss nämlich in einem Gerichtsverfahren oder einem Verfahren vor der entsprechenden Kammer des Berufsstandes enden. Für weitere Informationen und fairen Rat stehen die Experten der AdvoAdvice Rechtsanwälte mbB gerne unter 030 – 921 000 40 und info@advoadvice.de gerne zur Verfügung.

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