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Schwarzarbeit: Ein mögliches Problem für Unternehmer

Schwarzarbeit: Ein mögliches Problem für Unternehmer

Wird Ihnen als Unternehmer Schwarzarbeit vorgeworfen? Dann rufen Sie uns an unter 03328 3366-581. (Bildquelle: @rcfotostock – fotolia.com)

Wenn Sie sich als Unternehmer über das Thema Schwarzarbeit und die möglichen Folgen informieren möchten, stellen die nachfolgenden Ausführungen einen ersten Anhaltspunkt für Ihr erforderliches Handeln dar.

Werden Mitarbeiter „schwarz“ beschäftigt, also ohne diese ordnungsgemäß sozial- und steuerrechtlich anzumelden, wird neben dem Mitarbeiter in der Regel auch der verantwortliche Unternehmer straf- und steuerrechtlich zur Rechenschaft gezogen.

Manche Unternehmen nehmen das Risiko der Schwarzarbeit bewusst in Kauf.

Wiederum andere Unternehmer geraten aus bloßer Unwissenheit in den Bereich der Schwarzarbeit.

Neben einem groben Überblick zu den vorgenannten Themen erhalten Sie auch Informationen darüber, wie die möglichen Folgen abgemildert werden können und warum sich eine anwaltliche Inanspruchnahme lohnt.

Was ist Schwarzarbeit und welche zivilrechtlichen Folgen kann sie haben?

Schwarzarbeit liegt dann vor, wenn Werk- oder Dienstleistungen erbracht werden und in diesem Zusammenhang verstoßen wird gegen

– Steuerrecht,
– Mitteilungspflichten,
– die Pflicht zur Gewerbeanmeldung oder
– das Sozialversicherungsrecht.

Als Unternehmer können Sie demnach auch dann „schwarz“ arbeiten, wenn Sie keine Mitarbeiter beschäftigen.

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist Schwarzarbeit auch unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten höchst riskant. Weigert sich beispielsweise Ihr Kunde nach der Ihrerseits erbrachten Leistung zu zahlen, können Sie Ihre Forderung nicht durchsetzen.

Die Schwarzarbeit stellt insoweit ein gesetzliches Verbot dar, welches Ihre, aber auch spiegelbildlich die Ansprüche Ihres Kunden ausschließt.

Welche steuerrechtlichen Folgen drohen?

Die steuerrechtlichen Folgen sind nicht selten gravierend.

Zunächst müssen Sie sich verdeutlichen, dass im Bereich der Schwarzarbeit deutlich erweiterte Verjährungsfristen von 30 Jahren im Sozialrecht und 10 Jahren im Steuerrecht gelten. Das heißt, in dieser Zeit können die Finanz- und Sozialbehörden nicht angemeldete und abgeführte Beiträge und Steuern nebst Nebenleistungen bei Ihnen einfordern.

Als Unternehmer haben Sie gegenüber Ihrem „schwarz“ beschäftigten Arbeitnehmer keine Möglichkeit, diesen in die Mithaftung zu nehmen. Selbst wenn der „schwarz“ beschäftigte Arbeitnehmer eine höhere Vergütung erhielt als dies bei einer gesetzeskonformen Beschäftigung der Fall wäre, können Sie nichts zurückfordern.

Welche strafrechtlichen Konsequenzen kann Schwarzarbeit nach sich ziehen?
Es gibt verschiedene Straftatbestände, die durch Schwarzarbeit verwirklicht werden können. Regelmäßig wird ein Fall der Steuerhinterziehung gem. § 370 Abgabenordnung (AO) vorliegen, welcher mit Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren, in schweren Fällen bis zu 10 Jahren bestraft werden kann.

Erfahrungsgemäß verhängen die Gerichte bei einer Steuerhinterziehung im Vergleich zu anderen Delikten hohe Strafen.

Bei nicht ordnungsgemäßer Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen, droht eine Strafbarkeit nach § 266a Strafgesetzbuch (StGB). Diese sieht dasselbe Strafmaß wie die Steuerhinterziehung vor.

Beide Straftatbestände können auch nebeneinander begangen werden, so dass eine Strafverfolgung bezüglich beider Delikte in Betracht kommt.

Womit müssen Unternehmer rechnen?

Zunächst müssen Sie mit erheblichen finanziellen Konsequenzen rechnen, die für Ihr Unternehmen existenzgefährdend sein können. Neben möglicherweise zivilrechtlich nicht bestehenden Ansprüchen und hohen steuerrechtlichen Rückforderungen ist es auch nicht unüblich, dass im Rahmen eines Strafverfahrens hohe Geldstrafen verhängt werden.

Ferner ist eine Freiheitsstrafe im Einzelfall nicht ausgeschlossen. Ebenso ist es denkbar, Sie gewerberechtlich als unzuverlässig einzustufen. Dies kann zur Folge haben, dass Ihnen die zuständige Behörde die weitere Ausübung Ihres Gewerbes und auch die Übernahme der Geschäftsführung anderer Unternehmen verbietet.

Welche Möglichkeiten gibt es, die Folgen abzumildern?

Hinsichtlich der Folgen ist zu unterscheiden, ob diese aus dem zivilrechtlichen, steuerrechtlichen, gewerberechtlichen oder strafrechtlichen Bereich stammen. Bei zivilrechtlichen Angelegenheiten kann beispielsweise versucht werden, mit dem Vertragspartner das Vertragsverhältnis „geradezurücken“ und die sich daraus ergebenden gegenseitigen Ansprüche rechtswirksam zu gestalten.

Im steuerrechtlichen Bereich beruhen die Nachforderungen oftmals auf Schätzungen, die widerlegt werden können. Im strafrechtlichen Bereich gibt es zudem die Möglichkeit der Selbstanzeige, die die Strafbarkeit entfallen lassen kann.

Selbst wenn Ihr Verstoß bereits aufgeklärt wurde, führt eine gute Verteidigung zu einer milderen Strafe. Gegenüber der Gewerbeaufsichtsbehörde wiederum können Gründe vorgetragen werden, die die Unzuverlässigkeit entkräften.

Wie wird mir ein Rechtsanwalt helfen?

Ein Rechtsanwalt analysiert zunächst Ihre persönliche Situation, um festzustellen, welche weiteren Schritte einzuleiten sind. In zivilrechtlichen Angelegenheiten wird überprüft, ob Ihre Ansprüche gegenüber Ihrem Vertragspartner bestehen und durchsetzbar sind. Gegebenenfalls ist auch ein Vergleichsschluss möglich.

Im steuerrechtlichen Bereich überprüft der Rechtsanwalt, ob die Nachforderung der Höhe nach überhaupt berechtigt ist. Wurde Ihr Verstoß noch nicht aufgedeckt, werden Sie detailliert über eine denkbare Selbstanzeige informiert und – aus meiner Sicht sehr wichtig – bei Erstellung und Einreichung der Anzeige eng begleitet.

In strafrechtlichen Angelegenheiten kann durch verschiedene Methoden eine mildere Strafe und möglicherweise sogar die Einstellung des Verfahrens erreicht werden.

Was ist bei der Auswahl des zu beauftragenden Rechtsanwalts zu beachten?
Bei der Beauftragung eines Rechtsanwalts sollten Sie zunächst darauf achten, dass der Rechtsanwalt hinreichend im Steuerrecht spezialisiert ist. Das Steuerrecht gehört nicht zum Standardrepertoire einer jeden Kanzlei, da dieses nicht zur klassischen Ausbildung eines Juristen gehört.

Eine bestmögliche Verteidigung erhalten Sie nur von einem Experten.

Insofern ist es empfehlenswert, sich den Internetauftritt des jeweiligen Rechtsanwalts anzuschauen. Ist der Rechtsanwalt zugleich Fachanwalt für Steuerrecht, können Sie sicher sein, einen Experten auch im Bereich der Schwarzarbeit gefunden zu haben.

Ein guter Steuerstrafrechtler zeichnet sich durch eine Kombination von Steuer- und Strafrecht verbunden mit Kenntnissen zu den tangierenden Rechtsgebieten des Sozial- und Gewerberechts aus.

Quelle: https://www.frankfromm.de/schwarzarbeit/

Rechtsanwalt Frank Fromm
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14513 Teltow

Telefon: 03328 – 3366-581
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Unsere Öffnungszeiten:
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Es gibt wohl kaum ein Rechtsgebiet, bei dem soviel auf dem Spiel steht, wie das Steuerstrafrecht. Wem ein Ermittlungsverfahren oder gar ein Strafverfahren ins Haus steht, der hat viel zu verlieren. Die gute Nachricht ist: Wer rechtzeitig das Problem in die Hand nimmt, kann das Unheil abwenden. Die Rede ist von der strafbefreienden Selbstanzeige.

Die Kunst dabei ist es, eine selbstbefreiende Strafanzeige richtig zu stellen. Hierbei sind nicht nur der Zeitpunkt, sondern auch die Art und Weise, wie die Anzeige gestellt wird, ausschlaggebend.

Als Fachanwalt für Steuerrecht und ausgebildeter Steuerfachgehilfe verteidige ich schon seit mehr als 12 Jahren erfolgreich Mandanten in Ermittlungs- und Strafverfahren. Profitieren auch Sie von meinen Erfahrungen.

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Original erstellt für www.hasselwander.co.uk

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