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Scheidung – Berechnung des nachehelichen Unterhalts

Düsseldorf/Berlin (DAV). Können die minderjährigen Kinder nicht den ganzen Tag andernorts betreut werden, muss der erziehende Elternteil nicht Vollzeit arbeiten. Kann er dies trotzdem organisieren, ist dies überobligatorisch. Er hat seine rechtliche Verpflichtung also übererfüllt. Das so erreichte Einkommen wird zur Hälfte auf den Unterhalt angerechnet. Die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht (http://familienanwaelte-dav.de) des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf.

Berufstätigkeit nach Scheidung und Unterhaltszahlung
Nach Trennung und Scheidung lebten die Kinder bei der Mutter. Zunächst waren die Kinder im Kindergarten, dann teilweise in der Grundschule. Die Mutter arbeitete ganztags auf einer vollen Stelle. Nach der Zeit in Kindergarten und Schule konnte die Großmutter die Kinder betreuen. Da die Mutter ein volles Einkommen bezog, beantragte der Vater die Verringerung seiner Unterhaltspflichten. Das volle Einkommen der Mutter müsse bei der Berechnung des Unterhalts berücksichtigt werden.

Unterhalt – Anrechnung überobligatorischen Einkommens
Das Gericht lehnte den Antrag ab. Der Elternteil, bei dem die Kinder leben, sei nicht verpflichtet, eine volle Stelle anzunehmen, so lange die Kinder in Kindergarten und Schule nicht ganztags betreut werden könnten. Die Formel: keine ganztägige Betreuung – keine ganztätige Erwerbstätigkeit. Den Kindern könne nicht zugemutet werden, auch nur teilweise allein zu Hause ohne Betreuung zu sein.

Arbeite die Mutter dennoch mehr, weil sie eine Betreuung organisieren könne, tue sie das überobligatorisch. Vom überobligatorischen Einkommensteil müsse nur die Hälfte auf den Unterhaltsanspruch angerechnet werden.

Im entschiedenen Fall hätte die Mutter nur auf einer Dreiviertel-Stelle arbeiten müssen. Da sie in Vollzeit beschäftigt war, war ein Viertel überobligatorisch. Nur die Hälfte davon wurde angerechnet. Insgesamt waren dann von dem Einkommen bei der Unterhaltsberechnung sieben Achtel zu berücksichtigen.

Antrag auf Verringerung des Unterhalts
Der Vater kann also nicht das gesamte Einkommen der Mutter anrechnen lassen. Grundsätzlich empfiehlt es sich, die Unterhaltsansprüche und -pflichten regelmäßig überprüfen zu lassen. Anwältinnen und Anwälte im Familienrecht geben dabei fachkundigen Rat.

Oberlandesgericht Stuttgart am 24. April 2015 (AZ: II 3 UF 211/12)

Hohe Kompetenz in allen Fragen des Familienrechts ist das Markenzeichen der Familienanwälte. Ganz gleich ob zum Thema Ehe oder Ehevertrag, nichteheliche Lebensgemeinschaft oder gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft, Sorge- und Umgangsrecht für die Kinder oder Scheidungsfolgen, wie z. B. Unterhalt für Kinder bzw. Ehepartner: Mit einem Familienanwalt als Ihrem ersten Ansprechpartner sind Sie stets auf der rechtssicheren Seite. Ein Familienanwalt berät Sie umfassend, vertritt ausschließlich Ihre Interessen und leistet Ihnen auch jederzeit gern rechtlichen Beistand – in außergerichtlichen Auseinandersetzungen genauso wie vor Gericht. Vertrauen Sie in allen Fragen des Familienrechts auf die deutschlandweit mehr als 6.500 Familienanwältinnen und Familienanwälte im Deutschen Anwaltverein.
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Kontakt
Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im Deutschen Anwaltverein
Rechtsanwalt Swen Walentowski
Littenstraße 11
10179 Berlin
030 726152-129
presse@familienanwaelte-dav.de
http://www.familienanwaelte-dav.de

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Original erstellt für www.hasselwander.co.uk

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