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Rückgabe bei Click and Collect

ARAG Experten über Rückgaberechte bei „Click and Collect“-Käufen

„Click and Collect“, also online bestellen und in der Filiale abholen, ist spätestens seit Weihnachten keine unbekannte Shopping-Methode mehr. So konnten viele Kunden doch noch ein Weihnachtsgeschenk ergattern und der Handel zumindest einen Teil seiner Umsätze sichern. Doch wie funktioniert die Rückgabe von angeklickter und abgeholter Ware? ARAG Experten klären auf.

Widerrufsrecht auch bei „Click and Collect“
Nach Auskunft der ARAG Experten gilt das 14-tägige Widerrufsrecht, das Kunden auch sonst beim Online-Shoppen zusteht, auch bei der Selbstabholer-Methode. Dabei ist es egal, ob die Ware hinterlegt oder in der Filiale abgeholt, bar oder online bezahlt wurde. Wurde die Ware im Laden abholt, kann sie auch dort zurückgegeben werden, sollte der Kunde sich doch gegen den Kauf entscheiden. Eine Rücksendung per Post ist nicht verpflichtend.

Kein Widerrufsrecht bei reiner Reservierung
Anders verhält es sich allerdings, wenn die Ware nur online reserviert, aber noch nicht gekauft wurde. Dabei kommt kein Kaufvertrag zustande, denn die eigentliche Kaufentscheidung fällt erst vor Ort bei Abholung. Ein Widerrufsrecht besteht bei einer Online-Reservierung also nicht.

Schriftlich widerrufen
Wenn der Kunde sich gegen das Produkt entscheidet und es zurückgeben möchte, raten die ARAG Experten zu einem schriftlichen Widerruf per Fax, E-Mail oder Brief. Seriöse Händler weisen gut sichtbar darauf hin, wie der Widerruf zu erfolgen hat. Es genügt nicht, die Ware einfach wieder zurückzusenden oder in der Filiale abzugeben.

Rücksendungen
In der Regel müssen Kunden das Porto für Rücksendungen selbst übernehmen. Es sei denn, der Händler bietet aus Kulanz eine Kostenübernahme an. Allerdings müssen Händler darauf hinweisen, dass Kunden die Kosten einer Rücksendung tragen müssen. Fehlt diese Information bei Vertragsschluss, kann der Kunde die Kosten auf den Händler abwälzen.

Das Prinzip von „Click and Collect“
Für viele Einzelhandelsgeschäfte war es der rettende Strohhalm und zudem die Möglichkeit, sich in der Corona-Pandemie gegen immer mächtiger werdende Online-Händler zu behaupten. Die Methode ist denkbar einfach und bereits bekannt aus der Gastronomie: Kunden bestellen online oder telefonisch die gewünschte Ware und holen sie dann selbst im Geschäft oder kontaktlos an den Abholstationen der Filialen ab. Bezahlt wird ebenfalls online oder bei Abholung vor Ort. Das Selbstabholer-Prinzip ist in den meisten Bundesländern unter Einhaltung der üblichen Corona-bedingten Hygiene-Auflagen erlaubt.

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/sonstige/

Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden in Deutschland auch eigene einzigartige, bedarfsorientierte Produkte und Services in den Bereichen Komposit und Gesundheit. Aktiv in insgesamt 19 Ländern – inklusive den USA, Kanada und Australien – nimmt die ARAG zudem über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Mit mehr als 4.300 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von rund 1,8 Milliarden EUR.

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Original erstellt für www.hasselwander.co.uk

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