Neuigkeiten Timeline

Politik, Recht, Gesellschaft
März 17, 2026

BITMi unterstützt „28 for all“

Umwelt, Energie
März 17, 2026

„Eiszeit – ein Essay“

IT, NewMedia, Software
März 17, 2026

MaBiS-Hub kommt: Frühzeitiges Handeln zahlt sich aus

IT, NewMedia, Software
März 17, 2026

Balance 580X: Vitel vertreibt neuen Enterprise-Router von Peplink

Freizeit, Buntes, Vermischtes
März 17, 2026

Hühner halten im Wohngebiet: Welche Regeln gelten?

Immobilien
März 17, 2026

Immobilien-Experte Oliver Fischer begeistert über 200 Teilnehmer in Bochum: „Der erste Deal ist der wichtigste“

Wissenschaft, Forschung, Technik
März 17, 2026

Montage eines ST-live Schiebetors von Berner Torantriebe KG

Unternehmen, Wirtschaft, Finanzen
März 17, 2026

Steuerliche Bewertung von Grundvermögen -Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer und Grunderwerbsteuer

Essen, Trinken
März 17, 2026

United Airlines bringt Kulinarik internationaler Spitzenköche in die Polaris Business Class

Familie, Kinder, Zuhause
März 17, 2026

Französisches Modeunternehmen Sezane unterstützt das Deutsche Kinderhilfswerk

Computer, Information, Telekommunikation
März 17, 2026

Vultr setzt auf die NVIDIA Rubin Plattform, NVIDIA Dynamo und NVIDIA Nemotron, um KI-Inference in Unternehmen neu zu definieren

Maschinenbau
März 17, 2026

Stillstände vermeiden, Anlagenzustand transparent machen: Steuerungsfunktion von LANG fördert Predictive Maintenance

Logistik, Transport
März 17, 2026

Fit für den nächsten Einsatz: SCHÄFER Container Systems bietet KEG-Service für Volumenreduzierung, Aufarbeitung und Nachrüstung

IT, NewMedia, Software
März 17, 2026

Ausgezeichnete Leistung: b.telligent wieder unter den besten Unternehmensberatungen Deutschlands

Richtungsweisende Entscheidung des BGH zur Bezeichnung „Himalayasalz“

– Die Urteilsgründe liegen vor –

(Mynewsdesk) Bereits seit geraumer Zeit schreiben findige Anbieter unter der Bezeichnung „Himalaysalz“ einem banalen unraffinierten Salz aus einem der größten Massenabbaugebiete eine besondere Exklusivität zu.
In der vom Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. (VGU) vor dem Bundesgerichtshof (BGH) unter dem Aktenzeichen – I ZR 86/13 – (abrufbar über www.bundesgerichtshof.de) erstrittenen Bestätigung des Verbots der Bezeichnung „Himalayasalz“ liegen die Urteilsgründe jetzt vor. Der BGH vertritt eine sogar noch strengere Auslegung, als sie der VGU seiner Klage zugrunde gelegt hatte. Damit hat die Entscheidung des BGH richtungsweisenden Charakter. Sie ordnet den Schutz der einfachen geografischen Herkunftsangabe in Abwendung von der bisherigen Rechtsprechung erstmals nicht dem lauterkeitsrechtlichen Irreführungsschutz, sondern dem Kennzeichenrecht zu. Anders als die qualifizierte Herkunftsangabe, mit der der angesprochene Verkehr besondere Eigenschaften des mit ihr gekennzeichneten Produkts verbinden muss, damit sie vor Irreführungen geschützt ist, ist die Verwendung einfacher Herkunftsangaben damit per se unzulässig, wenn mit ihr eine falsche Herkunftsvorstellung verbunden wird. Es kommt insofern nicht einmal objektiv darauf an, dass sie falsch ist; es genügt, wenn der Verbraucher die Herkunftsangabe mit einem anderen Herkunftsgebiet verbindet, als es tatsächlich gegeben ist. Der VGU hatte seinen Angriff in den Vorinstanzen noch damit begründet, dass der Verbraucher mit der Vorstellung, das Salz stamme aus dem Himalayamassiv, die Vorstellung einer besonderen Exklusivität verbinde, die den hohen Preis rechtfertige und die bei einem Salz enttäuscht wird, welches aus einem 200 km südlich des Himalaya gelegenen Abbaugebiet stammt, in dem Salz industriell abgebaut wird. Nach der Entscheidung des BGH kommt es auf eine solche Enttäuschung wohl zukünftig nicht einmal mehr an. Folge dieser neuen Rechtsprechung des BGH ist zudem, dass nach ihr gemäß § 128 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 3 MarkenG nunmehr auch bei irreführenden geografischen Herkunftsangaben die in den §§ 18 bis 19c MarkenG geregelten Ansprüche auf Vernichtung und Rückruf, Auskunftserteilung, Vorlage und Besichtigung, Sicherung von Schadensersatzansprüchen und Urteilsbekanntmachung bestehen. Anders als im Wettbewerbsrecht steht der Schadensersatzanspruch nicht dem Mitbewerber, sondern dem berechtigten Nutzer der geografischen Herkunftsangabe zu. Dieser muss keineswegs Mitbewerber des Verletzters sein.
Es bleibt abzuwarten, ob damit dem grassierenden Marketingkonzept des angeblichen „Himalayasalzes“ endgültig ein Riegel vorgeschoben wurde, nämlich einem Marketingkonzept, das auf einem Mythos aufbauend und, wenngleich nicht im vorliegend entschiedenen Fall, so aber oft geradezu auf Irreführung angelegt darauf abzielt, unraffiniertes Steinsalz aus einem Massenabbaugebiet teuer als etwas Exklusives zu verkaufen

Shortlink zu dieser Pressemitteilung:
http://shortpr.com/8vhfks

Permanentlink zu dieser Pressemitteilung:
http://www.themenportal.de/wirtschaft/richtungsweisende-entscheidung-des-bgh-zur-bezeichnung-himalayasalz-93397

Der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. (VGU) wurde 1885 von Kölner Kaufleuten gegründet. Er ist der älteste Verein in Deutschland zur Förderung gewerblicher Zwecke und des lauteren Wettbewerbs. Als Selbsthilfe-Organisation der Wirtschaft richtet er sich an Unternehmen und Gewerbetreibende aller Branchen, unterstützt seine zahlreichen Mitglieder in wettbewerbsrechtlichen Fragestellungen und bekämpft unlauteres Marktverhalten im Interesse der Allgemeinheit. Damit fördert er einen fairen Wettbewerb, wovon alle Marktbeteiligten profitieren. Zu den höchstrichterlichen Entscheidungen, an deren Herbeiführung der VGU beteiligt war, gehören aus jüngerer Zeit u. a. die Entscheidung des BGH „Urlaubsgewinnspiel“ – I ZR 196/05 – vom 10.01.2008; die Entscheidung des BGH „Räumungsfinale“ – I ZR 120/06 – vom 11.09.2008; die Entscheidung des BGH „Geld-zurück-Garantie II“ – I ZR 194/06 – vom 11.03.2009; die Entscheidung des BGH „ARTROSTAR“ – I ZR 44/11 – vom 15.03.2012; die Entscheidung des BGH „Traum-Kombi“ – I ZR 110/11 – vom 28.06.2012; die Entscheidung des BGH „Brandneu von der IFA“ – I ZR 180/12 – vom 18.04.2013; die Entscheidung des BGH „DER NEUE“ – I ZR 123/12 – vom 12.09.2013, die Entscheidung des BGH „All Net Flat“ – I ZR 260/14 – vom 15.10.2015 und die Entscheidung „Himalaya Salz“ – I ZR 86/13 – vom 31.03.2016. Auch zurzeit führt der VGU weiterhin Verfahren vor dem Bundesgerichtshof.

Firmenkontakt
Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. (VGU)
Joachim Dahlmann
Hohenzollernring 12
50672 Köln
0221 416405
info@vgukoeln.de
http://www.themenportal.de/wirtschaft/richtungsweisende-entscheidung-des-bgh-zur-bezeichnung-himalayasalz-93397

Pressekontakt
Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. (VGU)
Joachim Dahlmann
Hohenzollernring 12
50672 Köln
0221 416405
info@vgukoeln.de
http://www.vgukoeln.de/index.html

(Visited 36 times, 1 visits today)
Original erstellt für www.hasselwander.co.uk

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert