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Rezepteinlösung in Verbindung mit Gutscheinausgabe untersagt

Gerichtsurteile zu Rezepteinlösungen in Verbindung mit der Ausgabe von Gutscheinen mehren sich.

8 Apotheker aus Berlin wurden im vergangenen Monat vom Berufsgericht für Heilberufe in Berlin zur Verantwortung gezogen, da sie Kunden bei der Einlösung von Rezepten einen 1 Euro Wertgutscheine gewährt hatten. Die Apothekerkammer hatte den Beschuldigten vorgeworfen, mit der Ausgabe der Gutscheine gegen die Arzneimittelpreisbindung zu verstoßen und ihre Berufspflicht zu verletzen. Das Gericht verhängte daraufhin in den meisten Fällen Warnungen, sowie in 3 Fällen wgen der Schwere des Verstoßes auch Geldbußen.

Auch in Dresden mußte sich ein Apotheker vor dem Berufsgericht für Heilberufe verantworten, nachdem er in Zeitungsannoncen mit der Gewährung von 33 Cent Talern pro Rezeptposition geworben hatte und sein Verhalten auch nach Aufforderung der Landesapothekerkammer nicht fristgerecht einstellte. Der Kammervorstand verhängte in diesem Fall ein Ordnungsgeld in Höhe von 1000 Euro. Der Apotheker erhob Einspruch, doch das Berufsgericht verurteilte den Apotheker zur Zahlung.

Damit mehren sich die Entscheidungen der Berufsgerichte zur Frage der Gewährung von Gutscheinen oder Boni im Zusammenhang mit Rezepteinlösungen und sprechen sich in den meisten Fällen gegen eine Spürbarkeitsschwelle aus, wie sie der Bundesgerichtshof (BGH) im September 2010 wettbewerbsrechtlich noch erlaubt hatte.

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