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Revisionsrücknahme in letzter Minute

ARAG Verbraucher-Information
Düsseldorf, 03.09.2012

Es gehört schon fast zum juristischen Pruzedere: Große Unternehmen wie Banken oder Stromanbieter kassieren ein negatives Berufungsurteil und legen dagegen Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe ein. In letzter Minute wird die Revisionsklage dann doch wieder zurückgezogen. Damit vermeiden die Konzerne oft eine höchstrichterliche Entscheidung. Ein Grundsatzurteil des BGH kann nämlich auch für andere Betroffene in der gleichen Situation von Bedeutung sein. Warum das so ist und wie Grundsatzurteile verhindert werden können, erläutern ARAG Experten.

Bundesgerichtshof
Der BGH ist das oberste deutsche Gericht im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit, d.h. in allen Zivil- und Strafsachen. Wer etwa Ansprüche aus einem Kauf-, Miet- oder Reisevertrag einklagen will, kann sich also nicht unmittelbar an den BGH wenden. In erster Instanz sind für seine Klage zunächst die Amts- oder Landgerichte zuständig. Wo geklagt werden muss, hängt vom sog. Streitwert ab: Klagen mit einem Wert bis zu 5.000 Euro (und Mietstreitigkeiten über Wohnraum) sind beim Amtsgericht einzureichen, bei höheren Streitwerten ist das Landgericht zuständig. Wenn eine der Parteien gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung einlegt, wird über den Rechtsstreit in der Berufungsinstanz erneut entschieden – und zwar im gleichen Umfang wie in der ersten Instanz, also einschließlich einer eventuellen Beweisaufnahme. Bei einem Urteil des Amtsgerichts ist das Landgericht für die Berufung zuständig. Die Berufung gegen eine Entscheidung des Landgerichts richtet sich an das Oberlandesgericht.

Revisionsurteile des BGH
Das Berufungsurteil der zweiten Instanz kann im Wege der Revision nochmals überprüft werden – allerdings nur, wenn das Berufungsgericht sie in seinem Urteil oder der BGH sie nach einer Nichtzulassungsbeschwerde der Partei zugelassen hat. Revisionsinstanz ist immer der BGH, egal, ob vorher ein Land- oder Oberlandesgericht entschieden hat. Im Gegensatz zum Berufungsgericht stellt der BGH in der Regel nicht noch einmal den Sachverhalt fest. Er überprüft lediglich, ob die Vorinstanzen den Fall rechtlich zutreffend beurteilt haben. Eine neue Beweisaufnahme gibt es nur in Ausnahmefällen. Weil eine Revision ohnehin nur zugelassen wird, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn eine Rechtsfrage oder Gesetzesauslegung unter den Land- bzw. Oberlandesgerichten umstritten ist, geben die Revisionsurteile des BGH den unteren Instanzen eine Orientierungshilfe für künftige Entscheidungen in vergleichbaren Fällen.

Verfügungsgrundsatz
Wer Revision eingelegt hat, im Laufe des Verfahrens aber den Eindruck gewinnt, dass die Entscheidung der Karlsruher Richter gegen ihn ausfallen könnte, kann ein negatives Grundsatzurteil verhindern, indem er das Rechtsmittel wieder zurücknimmt. Diese Möglichkeit besteht laut Gesetz sogar noch bis zur Verkündung der Revisionsentscheidung, also auch noch nachdem die letzte mündliche Verhandlung stattgefunden hat. Denn einer der Grundsätze des Zivilprozesses, der so genannte „Verfügungsgrundsatz“, besagt, dass die Parteien jederzeit die Herrschaft über die Einleitung und Beendigung des Verfahrens haben. Folge der Zurücknahme ist, dass das Berufungsurteil dann rechtskräftig wird. Außerdem muss derjenige, der die Revision zurückgenommen hat, die Gerichtskosten und die Anwaltskosten der anderen Partei tragen, die durch das Rechtsmittel entstanden sind. Nur ein Grundsatzurteil des BGH, dass auch für vergleichbare Prozesse richtungweisend wäre, das gibt es in diesem Fall nicht mehr.

Download des Textes:
http://www.arag.de/rund-ums-recht/rechtstipps-und-urteile/sonstige

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Der ARAG Konzern ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz. Die ARAG versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden bedarfsorientierte Produkte und Services aus einer Hand auch über die leistungsstarken Tochterunternehmen im deutschen Komposit-, Kranken- und Lebensversicherungsgeschäft sowie die internationalen Gesellschaften und Beteiligungen in 13 weiteren europäischen Ländern und den USA – viele davon auf führenden Positionen in ihrem jeweiligen Rechtsschutzmarkt. Mit knapp 3.500 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von knapp 1,5 Milliarden EUR.

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ARAG SE
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Original erstellt für www.hasselwander.co.uk

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