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Rechtsfolgen von Verstößen gegen Meldepflichten Teil I

Rechtsfolgen von Verstößen gegen Meldepflichten Teil I

Steuerberater Roland Franz

Essen – „Im Fall des Außenwirtschaftsgesetzes scheint noch immer vielen inländischen Unternehmen die Meldepflichten im internationalen Zahlungs- und Kapitalverkehr nicht ausreichend bekannt zu sein“, erklärt Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner (https://www.franz-partner.de) in Essen und Velbert. Wie der gesamte Außenwirtschaftsverkehr ist auch der Kapital- und Zahlungsverkehr mit dem Ausland zwar grundsätzlich frei, aber: Das Außenwirtschaftsgesetz in Verbindung mit den Kapiteln 6 und 7 der Außenwirtschaftsverordnung sowie die einschlägigen Embargovorschriften sehen in bestimmten Fällen jedoch Beschränkungen und Meldepflichten vor.

Wenn man selbst oder das Unternehmen im internationalen Geschäft tätig ist, hat man auf den Kontoauszügen vielleicht schon einmal den Hinweis „AWV-Meldepflicht beachten“ gesehen. Dieser wird von den Banken oft standardmäßig aufgedruckt, wenn es sich um internationale Zahlungen handelt. Gemeint ist dann in der Regel die Pflicht (nach § 11 Abs. 2 AWG i.V.m. § 67 Abs. 1 Ziffer 1 AWV), Zahlungseingänge und Zahlungsausgänge aus dem Ausland, die einen Betrag von 12.500 Euro übersteigen, grundsätzlich der Deutschen Bundesbank zu melden sind.

Das heißt ohne Wenn und Aber: Die Pflicht entsteht, wenn ein Inländer mehr als 12.500 Euro von einem Ausländer empfängt oder an einen Ausländer zahlt. Für die Überschreitung dieser Grenze wird ausschließlich auf den Zahlbetrag abgestellt, unabhängig davon, ob zum Beispiel mehrere Rechnungen in einem Betrag beglichen werden.
Steuerberater Roland Franz erläutert: „Der Begriff der Zahlung ist sehr weit zu verstehen. Von der AWV-Meldepflicht erfasst sind direkte und indirekte Zahlungsvorgänge wie Auslandsüberweisungen, Barzahlungen, Lastschriften, Einlösungen von ausländischen Schecks und Wechseln, wobei das Geld nicht einmal direkt von einem Ausländer stammen muss. Handelt eine andere Person für ein ausländisches Unternehmen oder eine ausländische Person, so ist auch diese Zahlung meldepflichtig.“

Die Kanzlei Roland Franz & Partner in Essen und Velbert ist seit mehr als 40 Jahren die erste Adresse für kompetente Steuerberatung und mehr. Die rund 30 Mitarbeiter der Niederlassungen bieten individuelle, auf die jeweilige Situation angepasste Lösungen. Um für jeden Mandanten möglichst viele Synergieeffekte ausschöpfen zu können, arbeiten in der Kanzlei mehrere Spezialisten zusammen. So profitieren die Mandanten von der Qualifikation und Erfahrung vieler Experten. Denn bei vielschichtigen Problemen kann keine Teillösung, sondern nur eine ganzheitliche Beratung zum Erfolg führen.

Firmenkontakt
Roland Franz & Partner, Steuerberater
Bettina M. Rau-Franz
Moltkeplatz 1
45138 Essen
0201-81095-0
http://www.franz-partner.de

Pressekontakt
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Am Ruhrstein 37c
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Original erstellt für www.hasselwander.co.uk

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