Neuigkeiten Timeline

Medizin, Gesundheit, Wellness
Juni 7, 2026

Emotionaler Erfahrungsbericht einer Partnerrückführung mit André

Handel, Dienstleistungen
Juni 7, 2026

RABATTE IN VOLLER BLÜTE

Freizeit, Buntes, Vermischtes
Juni 6, 2026

AGT Professional Elektrischer Akku-Kartonschneider

Handel, Dienstleistungen
Juni 5, 2026

Warum es immer mehr Menschen in die Arktis und Antarktis zieht von Nikolas Kitzki / CEO Ikarus Tours

Immobilien
Juni 5, 2026

Hotelbetreiberwechsel mit der Hotel Investments AG

Bildung, Karriere, Schulungen
Juni 5, 2026

Warum kommt die nächste Robotik-Revolution aus der Biologie und nicht aus dem Code

Immobilien
Juni 5, 2026

Hotel Investments AG sucht Hotel in Berlin zur Übernahme

Medien, Kommunikation
Juni 5, 2026

„Aus Fremden werden Freunde“ steigt in die Spiegel-Bestsellerliste ein

Unternehmen, Wirtschaft, Finanzen
Juni 5, 2026

eventbook.com und eventlocations.com erneut als „Deutschlands Beste Online-Portale 2026“ ausgezeichnet

Unternehmen, Wirtschaft, Finanzen
Juni 5, 2026

Frank Hoffmann Immobilien erweitert Standortnetz um neue Filiale in Pinneberg

Wissenschaft, Forschung, Technik
Juni 5, 2026

Software-Neuheit: Wie Fertigung und Digital Twins zusammenwachsen

Umwelt, Energie
Juni 5, 2026

Neue Marktübersicht für digitale Tools der kommunalen Wärmewende veröffentlicht

Computer, Information, Telekommunikation
Juni 5, 2026

NextMedia 360 und Vollblutconsulting kooperieren

IT, NewMedia, Software
Juni 5, 2026

Reply und das Europäische Institut für Onkologie (IEO) entwickeln spezialisierte KI-Sprachmodelle für die Krebsmedizin

Rechtsanwalt Lars Jessen informiert: Tierärztliche Kunstfehler

Schadensersatz bei tierärztlichen Kunstfehlern

Rechtsanwalt Lars Jessen informiert: Tierärztliche Kunstfehler

Hamburg, 19. Oktober 2016 – Der Pferdehalter unterstellt schnell Kunstfehler, wenn der Heilungserfolg nicht eingetreten ist, und fordert Schadensersatz. Häufig ist dem Arzt gar keine Pflichtverletzung vorzuwerfen. Unter welchen Voraussetzungen der Tierhalter dennoch den Gang zum Gericht wagen kann, beschreibt Rechtsanwalt Lars Jessen (http://www.rechtsanwalt-jessen.de)aus Hamburg.

Um einen Schadensersatzanspruch durchzusetzen, muss ein Behandlungsvertrag vorliegen und ein Schaden gegeben sein. Dies ist meist sehr einfach nachzuweisen: Das Pferd ist entweder tot oder krank und nicht nutzbar.

Tierärztliche Pflichtverletzung – ja oder nein?

Schwieriger ist die Frage, ob der Tierarzt eine Pflicht verletzt hat. Die tierärztlichen Vertragspflichten erstrecken sich auf alles, was zur Erfüllung des Vertrages erforderlich ist: Aufnahme der Krankengeschichte, Untersuchung, Diagnose, Prognose, Aufklärung, Medikamentenabgabe, Erstellung Krankenunterlagen, Beratung, Nachsorge etc. Zur Klärung der Frage, ob der Arzt eine dieser Pflichten verletzt hat, ist man meist auf die Aussage eines Sachverständigen angewiesen, der feststellt, ob die Untersuchung nach dem damaligen Sachstand ausreichend war und ob Diagnose und Behandlung dem seinerzeitigen Kenntnisstand von Wissenschaft und Praxis entsprachen.

Wurde die Pflichtverletzung tatsächlich festgestellt, so stellt sich außerdem die Frage nach der Kausalität: Hat die Pflichtverletzung den Schaden verursacht oder anders, wäre der Schaden nicht eingetreten, wenn der Tierarzt ordnungsgemäß gehandelt hätte? Wegen der Komplexität des lebenden Organismus kann diese Ursächlichkeit meist nicht nachgewiesen werden.

Wer muss was beweisen?

Daher ist hier die oft alles entscheidende Frage, wer den Kausalzusammenhang beweisen muss, d.h. wer die Beweislast hat. Wie in der Humanmedizin muss auch beim Veterinär der Tierhalter als Kläger beweisen, dass der Arzt den Schaden verursacht hat. Da der Halter dies häufig nicht kann, verliert er schon aus diesem Grunde den Prozess.

Beweislastumkehr bei grobem Behandlungsfehler

Anders liegt die Beweislast, wenn dem Tierarzt ein „grober Behandlungsfehler“ unterläuft. Dann trägt der Tierarzt die Beweislast und muss beweisen, dass der Schaden auch ohne seinen groben Behandlungsfehler eingetreten wäre. Allerdings ist nur im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden, wann ein grober Behandlungsfehler vorliegt. Der Bundesgerichtshof sagt hierzu: Es muss ein Fehlverhalten vorliegen, das aus objektiver ärztlicher Sicht für einen Arzt nicht mehr verständlich und verantwortbar erscheint, weil ein solcher Fehler dem behandelnden Arzt „schlechterdings nicht unterlaufen darf“.

Ein Anspruch auf Schadensersatzpflicht entsteht erst dann, wenn feststeht, dass der Tierarzt schuldhaft, d.h. vorsätzlich oder fahrlässig, gehandelt hat, indem er eine seiner oben genannten Pflichten verletzt hat.

Ausführliche Informationen auf www.rechtsanwalt-jessen.de (http://www.rechtsanwalt-jessen.de)

Der ausführliche Text mit vielen Beispielen zur Pflichtverletzung und Hinweisen auf die aktuelle Rechtsprechung ist auf www.rechtsanwalt-jessen.de (http://www.rechtsanwalt-jessen.de) veröffentlicht. Hier finden Interessierte auch viele weitere Informationen und Musterverträge rund um das Thema „Pferderecht“.

Lars Jessen ist Partner in der Sozietät Braetsch Jessen & Partner in Hamburg und beschäftigt sich seit nahezu 20 Jahren mit dem Thema Pferderecht. Seit 1994 ist er Mitglied der Expertenrunde der anerkannten Pferdesportfachzeitschrift St. Georg.
Schwerpunkte von Rechtsanwalt Jessen sind neben dem Pferde- und Tiermedizinrecht auch Familien- und Erbrecht. Sechs weitere Anwälte der Sozietät decken die Themengebiete Arbeits- und Medizinrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht sowie Verkehrsrecht ab.

Kontakt
Rechtsanwalt Lars Jessen
Lars Jessen
Böhmersweg 23
20148 Hamburg
+49 40 410 67 12
mail@rechtsanwalt-jessen.de
http://www.rechtsanwalt-jessen.de

(Visited 20 times, 1 visits today)
Original erstellt für www.hasselwander.co.uk

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert