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Rechtsanwalt Lars Jessen informiert: Sicherheit für Gnadenbrotpferde

Damit der Schutzvertrag auch schützt!

Rechtsanwalt Lars Jessen informiert: Sicherheit für Gnadenbrotpferde

Gnadenbrotpferde: Rechtsanwalt Lars Jessen gibt Tipps, damit der Schutzvertrag auch schützt.

Hamburg, 22. September 2016 – Nicht jeder Gnadenbrothof hält, was er verspricht. Rechtsanwalt Lars Jessen, seit mehr als 20 Jahren mit allen juristischen Fragestellungen rund um Pferd und Reitsport vertraut, empfiehlt einen Schutzvertrag mit Vertragsstrafen abzuschließen, wobei allerdings durchaus aufs Detail zu achten ist.

Irgendwann kommt der Zeitpunkt für ein Pferde-Gnadenbrot. Doch nicht immer sind die hilfsbereiten Personen so tierlieb wie sie vorgeben. Das wirft die Frage auf, wie man sich am besten vor üblen Machenschaften schützt.

Schriftlicher Vertrag!

Grundsätzlich ist ein schriftlicher Vertrag zu schließen, um im Streitfall die getroffene Vereinbarung vor Gericht beweisen zu können.
Nützlich ist es, den einzelnen Regelungen eine Einleitung, eine sog. Präambel, voranzustellen, in der festgehalten wird, dass das Pferd dort seinen Lebensabend verbringen soll, eventuell Krankheiten und Gebrechen hat und deswegen nur in einer bestimmten Art und Weise gehalten oder genutzt werden darf. Gibt es später Streit über die Auslegung von Regelungen, wird ein Gericht die getroffenen Absprachen unter Berücksichtigung dieses Zweckes und dieser Absichten auslegen.

Was ist zu regeln?

Die wichtigste Frage ist, ob das Eigentum am Pferd übertragen wird oder nur der Besitz. Wird das Eigentum übertragen, wird der „neue“ Eigentümer auch Halter und haftet daher entsprechend. Der alte Eigentümer verliert diese Stellung und muss keine Haftpflichtversicherung vorhalten.
Da der neue Eigentümer mit dem Pferd beliebig verfahren kann, müssen weitere Regelungen getroffen werden: Alles, was dem Eigentümer am Herzen liegt, ist vor der Übergabe schriftlich festzuhalten, um dem Pferd den besten Schutz zu garantieren.

Vorkaufs- und Wiederkaufsrecht

So sollte sich der Verkäufer ein Vorkaufsrecht (§463 ff BGB) vorbehalten oder ein Wiederkaufrecht (§ 456 ff BGB) einräumen lassen. Im Falle des Wiederkaufrechts wird der Käufer aufschiebend bedingt verpflichtet, das Pferd aufgrund einer Erklärung des Verkäufers gegen Zahlung des Wiederverkaufpreises zurück zu übereignen.

Wichtig: Vertragsstrafen

Damit sich beide Vertragspartner an die getroffenen Absprachen halten, sollte für den Fall von Vertragsverletzungen eine Vertragsstrafe vereinbart werden. Fehlt ein derartiges Strafversprechen, nützt der Vertrag nur wenig, da aus einer Vertragsverletzung meist kein materieller Schaden resultiert.
Ausführliche Informationen auf www.rechtsanwalt-jessen.de

Der ausführliche Text ist auf www.rechtsanwalt-jessen.de veröffentlicht. Hier finden Web-Besucher viele weitere Informationen und Musterverträge rund um das Thema „Pferderecht“.

Lars Jessen ist Partner in der Sozietät Braetsch Jessen & Partner in Hamburg und beschäftigt sich seit nahezu 20 Jahren mit dem Thema Pferderecht. Seit 1994 ist er Mitglied der Expertenrunde der anerkannten Pferdesportfachzeitschrift St. Georg.
Schwerpunkte von Rechtsanwalt Jessen sind neben dem Pferde- und Tiermedizinrecht auch Familien- und Erbrecht. Sechs weitere Anwälte der Sozietät decken die Themengebiete Arbeits- und Medizinrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht sowie Verkehrsrecht ab.

Kontakt
Rechtsanwalt Lars Jessen
Lars Jessen
Böhmersweg 23
20148 Hamburg
+49 40 410 67 12
mail@rechtsanwalt-jessen.de
http://www.rechtsanwalt-jessen.de

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Original erstellt für www.hasselwander.co.uk

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