Neuigkeiten Timeline

Maschinenbau
September 2, 2026

IMA Schelling Precision präsentiert xm 250 auf der ALUMINIUM 2026

Tourismus, Reisen
September 2, 2026

„Wir verstehen uns nicht nur als Hotel, sondern auch als Gastgeber auf La Gomera“

Unternehmen, Wirtschaft, Finanzen
September 2, 2026

Rentenversicherungspflicht für Selbstständige: Position des BDS Rheinland-Pfalz & Saarland e.V. und der Allianz Hauptstadtbüro Mittelstand des BDS D

Unternehmen, Wirtschaft, Finanzen
September 2, 2026

Rentenversicherungspflicht für Selbstständige: Position der Allianz Hauptstadtbüro Mittelstand des BDS Deutschland e.V.

Freizeit, Buntes, Vermischtes
September 2, 2026

Abzocke – Schnittlauch zum Silberpreis oder lieber geschenkt?

Tourismus, Reisen
September 2, 2026

Was macht eine wirklich gute Rundreise aus?

Allgemein
September 2, 2026

Warum Ihre Online-Sichtbarkeit heute auch über den Wert Ihres Handwerksbetriebs entscheidet

Familie, Kinder, Zuhause
September 2, 2026

In jeder fünften Beziehung ist „Ich liebe Dich“ selten geworden (Studie)

Politik, Recht, Gesellschaft
September 2, 2026

ARAG Recht schnell…

Garten, Bauen, Wohnen
September 2, 2026

Bis zu 100 Euro Cashback – Hansgrohe Jubiläumsaktion

Freizeit, Buntes, Vermischtes
September 2, 2026

Wenn der Sinn dort beginnt, wo der Verstand keine Antwort findet

Vereine, Verbände
September 2, 2026

Vorbeugen mit 20, gewinnen mit 80

Vereine, Verbände
September 2, 2026

Wer Bridge lernt, lernt eine neue Sprache

Medizin, Gesundheit, Wellness
September 2, 2026

Stärkung der modernen hybriden Patientenversorgung

Rechtsanwalt Lars Jessen informiert: Rechte und Pflichten des Tierarztes

Der Tierarzt schuldet keine Heilung

Rechtsanwalt Lars Jessen informiert: Rechte und Pflichten des Tierarztes

Hamburg, 13. Oktober 2016 – In den meisten Fällen verläuft das Geschäftsverhältnis problemlos ab – das Tier wird gesund und die Rechnung bezahlt. Dennoch kann es passieren, dass der Patient bzw. sein Eigentümer Probleme mit der Behandlung oder nachfolgenden Rechnungsstellung hat. Rechtsanwalt Lars Jessen (http://www.rechtsanwalt-jessen.de) aus Hamburg informiert über ein manchmal schgwieriges Thema.

Bei einer Tierarztbehandlung wird ein Vertrag abgeschlossen, der den Arzt zur Behandlung des Pferdes und den Halter zur Rechnungszahlung verpflichtet. Der Vertrag bedarf keiner Schriftform.

Grundsätzlich schuldet der Tierarzt eine sorgfältige Untersuchung des Pferdes. Er muss den Halter außerdem über therapeutischen Maßnahmen sowie ihre Gefahren beraten. Nur nach dieser Beratung kann der Auftraggeber entscheiden, ob und welche Behandlung er wünscht.
Es folgt dann die Therapie. Im Rahmen der Behandlung ist der Arzt auch zur Nachsorge und Kontrolle verpflichtet. Schließlich trifft ihn auch die Dokumentations- und Schweigepflicht. Der Arzt schuldet also keinen Heilungserfolg, sondern das Bemühen um Hilfe und Heilung, wobei er die Kenntnisse und Erfahrungen anzuwenden hat, die man von einem gewissenhaften Veterinär erwarten kann.

Welche Pflichten treffen den Halter?

Aus dem Vertrag trifft den Halter die Pflicht, das Honorar zu bezahlen. Außerdem muss er die Anordnungen des Arztes befolgen, um den Behandlungserfolg nicht zu gefährden.

Die Rechnungsstellung

Der freiberufliche Tierarzt rechnet nach einer Gebührenordnung ab. Darin ist die Honorarhöhe für die Behandlung aufgeführt. Für nicht landwirtschaftlich genutzte Tiere darf der Arzt seine Gebühr bis zum dreifachen Mindestsatz erheben. Höhere Honorare bedürfen vor der Behandlung eines schriftlichen Vertrages.
Die Rechnung muss außerdem Formalien enthalten, um für den Halter nachvollziehbar zu sein. Zudem dient sie in Streitfällen als Beweisunterlage. Neben dem Namen des Auftraggebers sind dies Tierart, Diagnose, Behandlungsdaten, Leistung und Rechnungsbetrag.

Wann endet der Vertrag mit dem Tierarzt?

Grundsätzlich endet der Vertrag, wenn die Behandlung abgeschlossen ist und der Halter das Honorar bezahlt hat. Der Halter darf jederzeit den Behandlungsvertrag beenden und einen neuen Arzt beauftragen. Er muss dann allerdings dem ersten Arzt das bis dahin anfallende Honorar bezahlen.
Umgekehrt darf der Tierarzt nur kündigen, wenn der Tierhalter sich anderweitig Hilfe beschaffen kann. Verletzt der Tierarzt diese Pflicht, kann er sich schadensersatzpflichtig machen, wenn ein Schaden entsteht. Er darf den Vertrag sofort kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, z.B. Missachtung seiner Anordnungen oder Beleidigung des Arztes.

Ausführliche Informationen auf www.rechtsanwalt-jessen.de (http://www.rechtsanwalt-jessen.de)

Der ausführliche Text, auch mit Hinweisen auf die aktuelle Rechtsprechung ist auf www.rechtsanwalt-jessen.de (http://www.rechtsanwalt-jessen.de) veröffentlicht. Hier finden Interessierte auch viele weitere Informationen und Musterverträge rund um das Thema „Pferderecht“.

Lars Jessen ist Partner in der Sozietät Braetsch Jessen & Partner in Hamburg und beschäftigt sich seit nahezu 20 Jahren mit dem Thema Pferderecht. Seit 1994 ist er Mitglied der Expertenrunde der anerkannten Pferdesportfachzeitschrift St. Georg.
Schwerpunkte von Rechtsanwalt Jessen sind neben dem Pferde- und Tiermedizinrecht auch Familien- und Erbrecht. Sechs weitere Anwälte der Sozietät decken die Themengebiete Arbeits- und Medizinrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht sowie Verkehrsrecht ab.

Kontakt
Rechtsanwalt Lars Jessen
Lars Jessen
Böhmersweg 23
20148 Hamburg
+49 40 410 67 12
mail@rechtsanwalt-jessen.de
http://www.rechtsanwalt-jessen.de

(Visited 19 times, 1 visits today)
Original erstellt für www.hasselwander.co.uk

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert