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Rechtsanwalt Lars Jessen informiert: Haftung für Pferdefutter

Schlechtes Pferdefutter: Wer haftet für Erkrankungen oder Tod?

Rechtsanwalt Lars Jessen informiert: Haftung für Pferdefutter

Pferdefutter muss von guter Qualität sein, sonst drohen Erkrankungen oder sogar Tod durch Kolik.

Hamburg, 15. September 2016 – Frisst ein Pferd schlechtes Futter, kann das schnell mit Erkrankungen oder sogar Tod enden. Am Ende steht immer die Frage: Wer haftet, wer zahlt die Rechnung? Die Probleme beim Futter sind aber vielschichtig und nicht einheitlich zu beantworten. Es greifen verschiedene Rechtsgebiete mit diversen Regelungen und Zielrichtungen ein, wie Rechtsanwalt Lars Jessen (http://www.rechtsanwalt-jessen.de) berichtet, der seit mehr als 20 Jahren u.a. mit Rechtsfragen rund um das Thema Pferd und Reiten erfahren ist.

Wird das Futter bewusst und vorsätzlich vergiftet bzw. verunreinigt, so kann darin bereits ein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz liegen. Wird gegen das Tierschutzgesetz verstoßen, dann kann derartiges Handeln mit Bußgeld oder Gefängnis bestraft werden. Die Ermittlungen, ob Verstöße vorliegen, liegt beim Staat, ausführende Organe sind meist das Ordnungsamt und der Amtstierarzt.

Wer zahlt den Tierarzt?

Der Kauf von Pferdefutter folgt den gleichen Regeln wie Kauf anderer Produkte: Ist das Futter mangelhaft und werden dadurch Krankheiten verursacht, die vom Tierarzt behandelt werden müssen oder stirbt das Pferd sogar, kann der Futterverkäufer – so die Theorie – unter Umständen auch für diese Schäden haften.

Die Schwierigkeiten liegen allerdings in der täglichen Praxis. Das erste Problem für einen Anspruch auf Schadensersatz ist, ob der Verkäufer oder Stallbetreiber, der dem Einsteller mit dem Einstellvertrag auch Futter verkauft, vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Ist der Heuballen im Inneren verschimmelt, kann der Verkäufer das meistens nicht wissen. Der Stallbetreiber hingegen wird zum Beispiel Schimmel in der Regel erkennen und bemerken können. Verfüttert (=verkauft) er schimmeliges Stroh oder Heu, handelt er fahrlässig oder sogar vorsätzlich.
Gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass das Futter verdorben ist, wird man dem Verkäufer ein schuldhaftes Verhalten nicht nachweisen können.

Das Problem mit dem Beweis

Das nächste große Problem für den Tierhalter ist es, erstens eine Schädigung des Tieres nachzuweisen und zweitens zu beweisen, dass diese Schädigung auf das verdorbene Futter zurückzuführen ist. So kann schimmeliges Heu Koliken hervorrufen. Kommt es zu einer Kolik, ist zu beweisen, dass diese Gesundheitsbeeinträchtigung auf das mangelhafte Futter zurückzuführen ist. Dieser Beweis ist aber meistens außerordentlich schwierig zu führen.
Die wenigen Ausführungen zeigen schon, dass die Haftung bei verdorbenem Futter theoretisch zwar eindeutig ist, jedoch in der Durchsetzung erhebliche Schwierigkeiten mit sich bringt.

Ausführliche Informationen auf www.rechtsanwalt-jessen.de (http://www.rechtsanwalt-jessen.de)

Der ausführliche Text, auch mit Hinweisen auf die aktuelle Rechtsprechung ist auf www.rechtsanwalt-jessen.de (http://www.rechtsanwalt-jessen.de) veröffentlicht. Hier finden Interessierte auch viele weitere Informationen und Musterverträge rund um das Thema „Pferderecht“.

Lars Jessen ist Partner in der Sozietät Braetsch Jessen & Partner in Hamburg und beschäftigt sich seit nahezu 20 Jahren mit dem Thema Pferderecht. Seit 1994 ist er Mitglied der Expertenrunde der anerkannten Pferdesportfachzeitschrift St. Georg.
Schwerpunkte von Rechtsanwalt Jessen sind neben dem Pferde- und Tiermedizinrecht auch Familien- und Erbrecht. Sechs weitere Anwälte der Sozietät decken die Themengebiete Arbeits- und Medizinrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht sowie Verkehrsrecht ab.

Kontakt
Rechtsanwalt Lars Jessen
Lars Jessen
Böhmersweg 23
20148 Hamburg
+49 40 410 67 12
mail@rechtsanwalt-jessen.de
http://www.rechtsanwalt-jessen.de

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Original erstellt für www.hasselwander.co.uk

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