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Private Nutzung des Internets

Die exzessive private Internetnutzung während der Arbeitszeit kann eine (fristlose) Kündigung sogar ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen. Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin.

Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Selbst wenn in einem Unternehmen die private Internetnutzung grundsätzlich gestattet ist, sollten Arbeitnehmer hiervon nur in begrenztem Umfang und nur in den Pausen Gebrauch machen. Das gilt sowohl für privaten E-Mail-Verkehr, wie auch für die Nutzung sozialer Netzwerke (Facebook, Linkedin, Xing). Es gilt auch für das Führen privater Telefongespräche.

Mit Urteil vom 31.5.2010 hat Landesarbeitsgericht Niedersachsen (AZ: 12 Sa 875/09) die außerordentliche Kündigung eines ordentlich unkündbaren Mitarbeiter, dessen Arbeitsverhältnis bereits seit 32 Jahren bestand, für rechtens erklärt. Der Arbeitnehmer hatte während der Arbeitszeit über einen längeren Zeitraum hin private E-Mails geschrieben. Das Gericht hielt nicht einmal eine vorherige Abmahnung für notwendig. Dem Arbeitnehmer musste klar sein, dass er mit seiner exzessiven Internetnutzung während der Arbeitszeit seine arbeitsvertraglichen Pflichten erheblich verletzt. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger an einigen Tagen bis zu 183 private E-Mails erhalten und wohl auch beantwortet. Das ist sicher ein Extremfall. Gleichwohl ist private Internetnutzung während der Arbeitszeit angesichts der hier zitierten Rechtsprechung, die im Übrigen auch in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts steht, äußerst gefährlich für den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses.

Der Arbeitnehmer hatte sich in seiner Verzweiflung unter anderem auch auf ein Beweisverwertungsverbot berufen. Der Arbeitgeber habe den privaten E-Mail-Verkehr vom Dienstrechner des Klägers gar nicht in den Prozess einführen dürfen. Hierzu führte das Landesarbeitsgericht aus: Gestattet ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern, die Arbeitsplatzrechner auch zum privaten E-Mail-Verkehr zu nutzen und E-Mails, die von den Mitarbeitern nicht unmittelbar nach Eingang oder Versendung gelöscht werden, im Posteingang oder Postausgang zu belassen oder in anderen lokalen Rechnern oder zentral gesicherten Verzeichnissen des Systems abzuspeichern, unterliegt der Zugriff des Arbeitgebers oder Dritter auf diesen Datenbeständen nicht rechtlichen Beschränkung des Fernmeldegeheimnisses. Bei einer Kollision des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers mit den Interessen des Arbeitgebers ist durch eine Güterabwägung im Einzelfall zu ermitteln, ob das allgemeine Persönlichkeitsrecht den Vorrang verdient. Im vorliegenden Fall wurde das von dem Landesarbeitsgericht verneint. Das Gericht begründete dies unter anderem damit, dass der Arbeitgeber die private Nutzung des Internets nicht ausdrücklich gestattet sondern nur stillschweigend geduldet hat.

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer: Selbst wenn die private Internetnutzung gestattet ist, sollten Sie es hierbei nicht übertreiben. Insbesondere wenn die Nutzung während der Arbeitszeit passiert, riskieren sie andernfalls eine Abmahnung und im Wiederholungs- oder im Extremfall auch eine (fristlose) Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses. Es ist auch schon vorgekommen, dass Arbeitgeber Arbeitnehmer, die sie loswerden wollten, hier bewusst in eine Falle gelockt haben, indem sie die private Nutzung des Internets zunächst tolerierten und dann plötzlich deswegen kündigten.

Fachanwaltstipp Arbeitgeber: Sie sollten sich sehr genau überlegen, ob Sie die private Internetnutzung überhaupt gestatten. Ich empfehle bereits im Arbeitsvertrag eine private Internetnutzung zu verbieten, oder jedenfalls auf dringende Fälle zu beschränken. Andernfalls kann es passieren, dass sie in rechtliche Schwierigkeiten geraten, wenn Sie oder einer ihrer Mitarbeiter zum Beispiel in Krankheitsfällen auf den PC eines Mitarbeiters zugreifen müssen, auf dem sich auch private Inhalte (E-Mails etc.) befinden. Vor Gericht können auf diese Weise erlangte Daten einem Beweisverwertungsverbot unterliegen.

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Alexander Bredereck, Berlin
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