Die Dissertation ist nach jahrelanger Arbeit fertig und eingereicht. Die Freude ist zudem groß, weil dafür ein Preisgeld von der Universität ausbezahlt wurde. Doch muss der frischgebackene Doktor sein Preisgeld in der Regel als Arbeitslohn in der Steuererklärung angeben und versteuern. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn der Promovierende zugleich als wissenschaftlicher Angestellter an der Universität tätig war.
Steht der Anwärter des Doktortitels in einem Arbeitsverhältnis mit der Hochschule, wird davon ausgegangen, dass die Dissertation im Rahmen der beruflichen Forschungstätigkeit angefertigt wird. Wird die wissenschaftliche Arbeit anschließend mit einem Preisgeld ausgezeichnet, wird dieser Betrag vom Finanzamt zum normalen Arbeitslohn hinzugerechnet. Das bedeutet, dass zu einem späteren Zeitpunkt eine Steuernachzahlung fällig werden kann. Aus diesem Grund ist es ratsam, dass wissenschaftliche Mitarbeiter einer Hochschule einen Teilbetrag ihres Preisgeldes für das Finanzamt zurückhalten.
Aktuelles Urteil in einem Rechtsstreit
Eine Doktorandin war vier Jahre an einer Universität in Teilzeit angestellt und fertigte in diesem Zeitraum ihre Doktorarbeit an. Das dafür erhaltene Preisgeld wollte sie nicht versteuern, denn sie war der Auffassung, dass das Preisgeld kein Entgelt für ihre Arbeitsleistung sei, sondern eine Anerkennung ihrer Forschungsarbeit. Das Finanzamt versteuerte jedoch das Preisgeld der Frau als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, weshalb sie dagegen Einspruch einlegte und gerichtlich klagte.
Das Finanzgericht Köln urteilte 2020, dass der durchgeführte Werbungskostenabzug der Frau erfordert, dass sie alle Einkünfte im Zusammenhang mit der Dissertation ebenfalls in der Einkommensteuererklärung angibt. Das Finanzgericht betrachtete das Preisgeld als Arbeitslohn, da die Klägerin ihre wissenschaftliche Arbeit im Rahmen ihres Angestelltenverhältnisses anfertigen konnte, auch wenn sie dazu arbeitsvertraglich nicht verpflichtet war. Zudem eröffne ihr die Dissertation den Zugang zu einer Karriere als Akademikerin, was ihr wiederum bessere Chancen im Berufsleben verspreche.
Werbungskostenabzug zulässig
Die Kosten, die für die Anfertigung einer Doktorarbeit angefallen sind, sind grundsätzlich als Werbungskosten absetzbar, auch ohne den Erhalt eines Preisgeldes. Das dürfte die meisten Doktoranden erfreuen. Zu den abzugsfähigen Kosten zählen u.a. die Ausgaben für Fachliteratur und Kopien, Laptop und Software, Telefon und Internet, den Druck der Dissertation, die Fahrten zur Uni und Reisen zu Forschungszwecken. Ein doppelter Haushalt ist absetzbar, sofern der Arbeitsplatz an der Uni vom Wohnort weiter entfernt liegt und weiterhin ein eigener Hauptwohnsitz genutzt wird.
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