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Organhaftung: Persönliches Risiko minimieren

Organhaftung: Persönliches Risiko minimieren

Organhaftung: Persönliches Risiko minimieren

GRP Rainer LLP

http://www.grprainer.com/Organhaftung-Vorstaende-Geschaeftsfuehrer-Aufsichtsraete.html Immer häufiger sehen sich Manager und leitende Organe Haftungsansprüchen und strafrechtlichen Verfolgungen ausgesetzt. Daher sollten sie Maßnahmen ergreifen, um sich entsprechend zu schützen.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Geschäftsführer, Vorstände und Aufsichtsräte bekleiden in Unternehmen Posten mit hoher Verantwortung. Immer häufiger müssen sie sich aber auch wegen Fehlern verantworten. Das kann Schadensersatzansprüche und auch eine strafrechtliche Verfolgung auslösen. Ein Grund für die Zunahme in diesem Bereich ist auch, dass die Erwartungen der Gesellschaft an ein einwandfreies Verhalten diese Personengruppe deutlich gestiegen ist.

Leitende Organe tragen also nicht nur viel Verantwortung, sondern gehen auch persönlich ein großes Risiko ein. Denn schon bei einfacher Fahrlässigkeit können sie zur Rechenschaft gezogen und persönlich haftbar gemacht werden. Die Verletzung von Steuer- und Sozialversicherungspflichten, eine satzungswidrige Mittelverwendung oder das Fehlverhalten in der Unternehmenskrise oder in der Insolvenz sind Beispiele, bei denen Geschäftsführer, Vorstände oder Aufsichtsräte persönlich in Anspruch genommen werden können. Auf sie können ggfs. Regressansprüche des eigenen Unternehmens zukommen oder auch Schadensersatzansprüche Dritter. Dabei ist aktives Handeln keine Voraussetzung für die Haftung. Auch Unterlassen oder zu spätes Reagieren können dazu führen.

Strittig ist allerdings, wie weit die Regressansprüche eines Unternehmens gegen die eigenen Leitungsorgane reichen. So hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf mit einer Entscheidung vom 20. Januar 2015 die unbegrenzte Haftung der Organmitglieder abgelehnt. Damit bestätigte es weitgehend die Rechtsprechung des Arbeitsgerichts Essen vom 19. Dezember 2013 (1 Ca 657/13).

Dennoch sollten leitende Organe auf Grund der persönlichen Risiken für eine entsprechende Absicherung sorgen. So können bereits in den Dienstverträgen haftungsbeschränkende Maßnahmen vereinbart werden. Darüber hinaus kann eine D&O-Versicherung abgeschlossen werden. Diese sollte auf die individuellen Anforderungen, die an das Leitungsorgan gestellt werden, zugeschnitten sein. Entsprechend hoch sollte auch die Deckungssumme sein. Empfehlenswert ist auch die Einrichtung eines effektiven Compliance-Systems.

Um diese Maßnahmen umzusetzen oder zur Durchsetzung von Forderungen bzw. Abwehr von Ansprüchen können sich Leitungsorgane an im Gesellschaftsrecht kompetente Rechtsanwälte wenden.

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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater www.grprainer.com ist eine überregionale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und London berät die Kanzlei im Kapitalmarktrecht, Bankrecht und im Steuerrecht und Gesellschaftsrecht. Zu den Mandanten gehören Unternehmen aus Industrie und Wirtschaft, Verbände, Freiberufler und Privatpersonen.

Kontakt
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Michael Rainer
Hohenzollernring 21-23
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Original erstellt für www.hasselwander.co.uk

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