Koblenz/Berlin (DAV). Wer nach der Trennung (http://www.familienanwaelte-dav.de) in einem gemeinsamen Haus bleibt, muss sich eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen. Diese Anrechnung kann auch nachträglich erfolgen, wenn man in dieser Zeit das gemeinsame Darlehen bedient. Die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz.
Wohnen in der gemeinsamen Immobilie nach Scheidung
Dem inzwischen geschiedenen Ehepaar gehört gemeinsam ein Haus. In der Trennungszeit und etwas darüber hinaus wohnte die Frau dort allein. Während der Zeit ihrer Nutzung hatte die Frau Zahlungen auf das gemeinsame Darlehen erbracht. Nach Auszug der Frau und anschließendem Leerstand erbrachte der Mann die Beiträge zur Darlehenstilgung allein und zahlte die Fixkosten etwa für Gas, Wasser und Strom. Die Hälfte dieser Zahlungen verlangte er nun von seiner Ex-Frau. Diese wollte den Anspruch mit ihren Tilgungszahlungen verrechnen.
Tilgungsleistungen und Nutzwert
Diese Aufrechnung bestätigte die erste Instanz. Vor dem Oberlandesgericht bekam jedoch der Mann Recht. Ihm stehe wegen seiner in der Zeit des Hausleerstands erbrachten Leistungen ein Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich zu. Derjenige, der auszieht, habe grundsätzlich gegenüber demjenigen, der die gemeinsame Immobilie bewohnt, einen Ausgleichsanspruch.
Dieser Anspruch sei durch die Aufrechnungserklärung der Frau nicht erloschen. Die Finanzierungsraten, die die Frau gezahlt habe, während sie darin wohnte, erreichten nicht den tatsächlichen Nutzungswert des Hauses. Auch wenn sie die Raten für die Zeit ihrer alleinigen Hausnutzung vollständig selbst getragen habe. Daher seien diese Zahlungen „verbraucht“, und sie könne sie nicht gegen die berechtigten Forderungen des Mannes aufrechnen.
Oberlandesgericht Koblenz am 11. Juni 2014 (AZ: 13 UF 159/14)
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