Neuigkeiten Timeline

Handel, Dienstleistungen
Juni 10, 2026

Registrierkassenpflicht ab 2027: Wie sich Einzelhändler jetzt günstig vorbereiten

Immobilien
Juni 10, 2026

Hotel Sansibar: Hotel Green Ocean Zanzibar baut Baumhaus-Bereich zu Wellness- und Spa-Retreat um

Medizin, Gesundheit, Wellness
Juni 10, 2026

Die beste Ernährung für deine Schilddrüse

Auto, Verkehr
Juni 10, 2026

Neuer Online-Auftritt: BBM entwickelt digitale Wissens- und Serviceplattform konsequent weiter

Immobilien
Juni 10, 2026

Pächtervermittlung für Hotels mit der Hotel Investments AG

Logistik, Transport
Juni 10, 2026

Jonas Glöckler wird neuer Country General Manager von CHEP für Deutschland, Österreich und die Schweiz

Medizin, Gesundheit, Wellness
Juni 10, 2026

„Kommunikation als Effizienzhebel im Gesundheitswesen“

Computer, Information, Telekommunikation
Juni 10, 2026

Mit Controlware zur erfolgreichen TISAX-Aktualisierung

Wissenschaft, Forschung, Technik
Juni 10, 2026

Kann ein Roboter Mitgefühl lernen – oder nur Muster erkennen?

Unternehmen, Wirtschaft, Finanzen
Juni 10, 2026

Finanzwissen-lernen.de: Kostenlos Finanzen verstehen

Kunst, Kultur
Juni 10, 2026

Josephine Rais gestaltet exklusives Design für Russell Hobbs und Aktion gegen den Hunger

Bildung, Karriere, Schulungen
Juni 10, 2026

Die neuen Lebensadern der Menschheit – warum Seltene Erden über Fortschritt, Wohlstand und Frieden entscheiden

Computer, Information, Telekommunikation
Juni 10, 2026

Flow360.io schützt PureSec vor Wissensverlust und senkt Reklamationsquote um 35 Prozent

Immobilien
Juni 10, 2026

Pächterwechsel für Hotels mit der Hotel Investments AG

Nichtigkeit gesonderter Kostenausgleichsvereinbarungen im Versicherungsrecht

Nichtigkeit gesonderter Kostenausgleichsvereinbarungen im Versicherungsrecht

Nichtigkeit gesonderter Kostenausgleichsvereinbarungen im Versicherungsrecht

GRP Rainer LLP

http://www.grprainer.com/Versicherungsrecht.html Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied, dass Lebensversicherer trotz gesonderter Kostenausgleichsvereinbarungen bei Kündigung keinen Anspruch auf Zahlung noch nicht getilgter Abschluss- und Vertriebskosten haben.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Mit Urteil vom 19.09.2013 (Az.: 12 U 85/13) entschied das OLG, dass solche Vereinbarungen jedenfalls nichtig seien, wenn sie unmittelbar mit dem Versicherer abgeschlossen werden und der Versicherungsvertrag und die betreffende Kostenausgleichsvereinbarung daher eine wirtschaftliche Einhalt bilden. Insbesondere seien Fortzahlungsklauseln als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zu qualifizieren und unter Umständen wegen Intransparenz und der Einstufung als überraschend unwirksam.

Vorliegend schloss die Beklagte mit einem Lebensversicherer einen Versicherungsvertrag und eine Kostenausgleichsvereinbarung ab. Als die Versicherungsnehmerin beide Verträge widerrief und nicht mehr zahlte, verklagte der Lebensversicherer sie auf Zahlung noch offener Abschluss- und Einrichtungskosten. Die Beklagte geht von einem wirksamen Widerruf der betreffenden Kostenausgleichsvereinbarung aus, welche sie im Übrigen wegen der Umgehung von Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) bezüglich des Verbots des Stornoabzugs bei Kündigung für den Versicherer für nichtig halte.

Das Landgericht (LG) hielt die Vereinbarung für wirksam und gab der Klage statt. Die Berufung hatte vor dem OLG Erfolg. Das OLG sah ebenfalls eine Umgehung der Vorschriften des VVG und hielt die betreffende Vereinbarung für nichtig.

Das OLG führte weiter aus, die Vereinbarungen seien ohnehin als Allgemeine Geschäftsbedingungen wegen Intransparenz unwirksam. Das OLG sah die Intransparenz schon in der Gestaltung der betreffenden Vertragsunterlagen, da beim Kunden der Eindruck entsteht, dass die Verträge derart miteinander verbunden sind, dass sie miteinander stehen und fallen sollen. Dies ergebe sich insbesondere auch daraus, dass seitens des Versicherers nur ein Betrag gefordert wurde, der sowohl die Abschluss- und Einrichtungskosten als auch den jeweiligen Versicherungsbetrag enthielt. Dem stehe es auch nicht entgegen, dass in den Bedingungen offengelegt wurde, dass die Abschluss- und Einrichtungskosten über eine gesonderte Kostenausgleichsvereinbarung abgegolten werden sollten.

Auch seien die Klauseln überraschend. Ein Versicherungsnehmer rechnet laut OLG regelmäßig nicht damit, dass er nach der Kündigung weiterhin monatlich Beiträge für die bei Abschluss seitens des Versicherers getätigten Aufwendungen zahlen muss.

Bei Abschluss, Kündigung oder Änderung eines Lebensversicherungsvertrages kann es zu vielfältigen rechtlichen Fragestellungen und Problemen kommen. Ein im Versicherungsrecht tätiger Rechtsanwalt kann bei Abschluss, Durchführung, Beendigung und Abwicklung von Versicherungsverträgen beraten und helfen, etwaige Ansprüche durchzusetzen.

http://www.grprainer.com/Versicherungsrecht.html

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater www.grprainer.com ist eine überregionale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und London berät die Kanzlei im Kapitalmarktrecht, Bankrecht und Gesellschaftsrecht. Zu den Mandanten gehören Unternehmen aus Industrie und Wirtschaft, Verbände, Freiberufler und Privatpersonen.

Kontakt
GRP Rainer LLP
Michael Rainer
Hohenzollernring 21-23
50672 Köln
0221-2722750
presse@grprainer.com
http://www.grprainer.com

Pressekontakt:
GRP Rainer LLP
Michael Rainer
Hohenzollernring 21-23
50672 Köln
02212722750
presse@grprainer.com
http://www.grprainer.com

(Visited 24 times, 1 visits today)
Original erstellt für www.hasselwander.co.uk

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert