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Neues Mess- und Eichgesetz in Kraft getreten

Bürokratieabbau und europäische Angleichung

Neues Mess- und Eichgesetz in Kraft getreten

Foto: Fotolia

sup.- Allein in Deutschland gibt es mehr als 120 Mio. Messgeräte für den geschäftlichen Verkehr bzw. für amtliche oder im öffentlichen Interesse liegende Messungen. Ob Taxameter, Zapfsäule, Verkaufswaage oder Strom- und Wasserzähler: Vorschriftsmäßig geeichte Messgeräte sichern den fairen Handel und sorgen dafür, dass bei Länge, Gewicht, Volumen oder Energiegehalt mit korrekten Werten gerechnet wird. Für diese wichtige Aufgabe gibt es jetzt eine neue rechtliche Grundlage, die unter anderem das Schritthalten mit technischen Entwicklungen erleichtern soll: Am 1. Januar 2015 ist das bewusst innovationsoffen gehaltene Mess- und Eichgesetz (MessEG) in Kraft getreten. Gleichzeitig regelt eine zusätzliche Verordnung die Anpassung des gesetzlichen Messwesens an die europäische Rechtsprechung. Das Bundeswirtschaftsministerium erwartet von den Neuerungen einen Bürokratieabbau bei grenzübergreifenden Geschäftsbeziehungen, ohne dass das hohe Schutzniveau des deutschen Messwesens in Frage gestellt wird. Für die Markteinführung von Messgeräten gilt jetzt das europäische Modell der so genannten Konformitätsbewertung, das die innerstaatliche Bauartzulassung sowie die Erst-Eichung der Geräte ersetzt.

Ein Großteil der eichpflichtigen Messgeräte in Deutschland wird für geschäftliche Zwecke eingesetzt. Dabei handelt es sich vielfach um Geräte zur Verbrauchserfassung von Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme. Gerade die Mengenmessung des Energieverbrauchs ist natürlich in Gewerbebetrieben ein immer bedeutsamerer Faktor für die Geschäftsbilanz. Fehlerhafte Messwerte aufgrund abgelaufener Eichungen können sich zu völlig unkalkulierbaren Verlustgrößen summieren. Ein kurzer Check der jeweiligen Eichgültigkeit anhand des behördlichen Stempels ist deshalb für Gewerbebetriebe eine Kontrollmaßnahme im eigenen Interesse und sollte nicht allein den Energieversorgungsunternehmen überlassen werden. Dort, wo sich das Messgerät nicht dauerhaft am Firmenstandort befindet, weil die Wärmeenergie beispielsweise per Tankwagen angeliefert wird, lässt sich diese Überwachung auch delegieren. Dafür muss lediglich bei der Auswahl des Brennstofflieferanten auf das RAL-Gütezeichen Energiehandel (http://www.guetezeichen-energiehandel.de) geachtet werden. Bei Anbietern mit diesem Qualitätsprädikat werden die Zähleranlagen, die Gültigkeit der Eichungen und die grundsätzliche Einhaltung des Mess- und Eichgesetzes kontinuierlich streng überprüft. Detaillierte Informationen zu den Prüfkriterien für die Gütezeichen-Vergabe gibt es unter www.guetezeichen-energiehandel.de.

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