Neuigkeiten Timeline

Immobilien
Juni 5, 2026

Hotel Investments AG sucht Hotel in Berlin zur Übernahme

Medien, Kommunikation
Juni 5, 2026

„Aus Fremden werden Freunde“ steigt in die Spiegel-Bestsellerliste ein

Unternehmen, Wirtschaft, Finanzen
Juni 5, 2026

eventbook.com und eventlocations.com erneut als „Deutschlands Beste Online-Portale 2026“ ausgezeichnet

Unternehmen, Wirtschaft, Finanzen
Juni 5, 2026

Frank Hoffmann Immobilien erweitert Standortnetz um neue Filiale in Pinneberg

Wissenschaft, Forschung, Technik
Juni 5, 2026

Software-Neuheit: Wie Fertigung und Digital Twins zusammenwachsen

Umwelt, Energie
Juni 5, 2026

Neue Marktübersicht für digitale Tools der kommunalen Wärmewende veröffentlicht

Computer, Information, Telekommunikation
Juni 5, 2026

NextMedia 360 und Vollblutconsulting kooperieren

IT, NewMedia, Software
Juni 5, 2026

Reply und das Europäische Institut für Onkologie (IEO) entwickeln spezialisierte KI-Sprachmodelle für die Krebsmedizin

Handel, Dienstleistungen
Juni 5, 2026

Wechsel an der Spitze: SHK-Großhändler REISSER setzt auf fünfte Generation

Sport, Events
Juni 5, 2026

WM schauen in den USA – aber richtig günstig

Medizin, Gesundheit, Wellness
Juni 5, 2026

Überkreuz-Nierenspende: Neue Chancen für Betroffene

Allgemein
Juni 5, 2026

„Ohne Abzocke zum Erfolg“: Online-Kongress setzt auf echt statt laut

Tourismus, Reisen
Juni 5, 2026

10 Tipps für den schönsten Urlaub auf Sansibar

Medien, Kommunikation
Juni 5, 2026

nLighten macht Colocation zum Produkt: Kunden werden in drei Tagen statt in drei Monaten betriebsbereit

Nachwirkender Kündigungsschutz als Ersatzmitglied des Betriebsrates bei personenbedingter Kündigung

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen, zum Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 19. April 2012 – 2 AZR 233/11 – juris).

Bei einem Programmierer kann eine ordentliche Kündigung sozial gerechtfertigt sein, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass wichtige Programmierkenntnisse fehlen oder unzureichend sind. Als Ersatzmitglied des Betriebsrates greift ein nachwirkender Kündigungsschutz auch grundsätzlich nur dann, wenn der Betroffene tatsächlich Betriebsratsaufgaben wahrgenommen hat.

Fall:

Im vorliegenden Fall handelte es sich um einen Programmierer, der für verschiedenste Projekte eingesetzt wurde, die jedoch keine Programmiertätigkeiten beinhalteten. Als keine entsprechenden Projekte mehr anfielen, sollte der Betroffene wieder im Programmierbereich tätig werden. In der Folge ließ die Arbeitgeberin ein Gutachten von einem IT-Sachverständigen anfertigen, das für den Programmierer hinsichtlich der erforderlichen Qualifikation negativ ausfiel. Er konnte keine fachliche gewünschte Qualifikation für die für ihn geschuldeten Tätigkeiten vorweisen. Nach diesem Ergebnis kündigte die Arbeitgeberin dem Programmierer ordentlich.

Gerichtliche Entscheidung:

Das Bundesarbeitsgericht hat die Kündigungsschutzklage des Programmierers wie auch die Instanzen zuvor abgewiesen. Grund dafür war, dass die fehlenden Kenntnisse ein in der Person des Klägers liegender Grund seien. Der Kläger konnte somit die arbeitsvertraglichen Pflichten nicht erfüllen, auch wenn er über Jahre anderweitige Tätigkeiten vertragsgemäß ausgeführt hat. Allerdings sei nach Ansicht des BAG noch zu prüfen, ob der Programmierer bei anderen Projekten hätte eingesetzt werden können.
Darüber hinaus greife auch kein Sonderkündigungsschutz nach § 15 Abs. 1 Satz 2 für den Kläger als Ersatzmitglied des Betriebsrates. Dieser sei zwar automatisch in den Betriebsrat nachgerückt, dies habe jedoch keinen nachwirkenden Kündigungsschutz begründet, da er in der Vertretungszeit tatsächlich keine Betriebsratsaufgaben wahrgenommen hatte.

Fazit:

Mit dieser Entscheidung stellt das BAG klar, dass auch dann noch gekündigt werden kann, wenn jahrelang andere als die vertraglich geschuldeten Tätigkeiten im Beruf ausgeführt worden sind, aber tatsächlich die im Arbeitsvertrag geschuldeten Tätigkeiten aufgrund fehlender Kenntnisse nicht erbracht wurden. In der Praxis wird es jedoch sehr schwer diese fehlenden Kenntnisse zu protokollieren und nachzuweisen.
Weiterhin muss auch bewiesen werden, dass eine vertragsgemäße Weiterbeschäftigung nicht möglich ist. Erst wenn das alles erfolgreich vorgetragen und bewiesen wird, kann eine ordentliche Kündigung erfolgreich sein.
Zudem bestätigt das Bundesarbeitsgericht seine Rechtsprechung zu § 15 KSchG dahingehend, dass rein fiktive, tatsächlich aber nicht ausgeübte Tätigkeiten eines Ersatzmitgliedes des Betriebsrates einen nachwirkenden Kündigungsschutz nicht auslösen.

15.4.2014

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: www.fernsehanwalt.com

Bredereck Willkomm Rechtsanwälte

Berlin-Charlottenburg: Kurfürstendamm 216, 10719 Berlin
Berlin-Mitte: Palais am Festungsgraben, 10117 Berlin
Berlin-Marzahn Zweigstelle: Marzahner Promenade 28, 12679 Berlin

Potsdam: Friedrich-Ebert-Straße 33, 14469 Potsdam
Tel.: (030) 4 000 4 999
Mail: fachanwalt@arbeitsrechtler-in.de

Essen: Ruhrallee 185, 45136 Essen
Tel.: (0201) 4532 00 40
Mail: fachanwalt@arbeitsrechtler-essen.com

Alles zum Arbeitsrecht: www.arbeitsrechtler-in.de

Rechtsanwaltskanzlei
Bredereck & Willkomm
Rechtsanwälte in Berlin und Potsdam

Bredereck & Willkomm
Alexander Bredereck
Am Festungsgraben 1
10117 Berlin
030 4000 4999
berlin@recht-bw.de
http://www.recht-bw.de

(Visited 14 times, 1 visits today)
Original erstellt für www.hasselwander.co.uk

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert